Unterkünfte, Umkleideräume

Falls der Betrieb Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung stellt, müssen diese gewissen Grundnormen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bzw. den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) entsprechen. Gemeinschaftsunterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben; Beleuchtung, Lüftung, Wärme- und Lichtschutz müssen gewährleistet sein. Es müssen Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Heizungen und sanitäre Einrichtungen vorhanden sein. In den Richtlinien über Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland werden hierzu weitere Ausführungen gemacht, die sicherstellen sollen, dass Gesundheit und sittliches Empfinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden. Für Baustellen enthält die Arbeitsstättenverordnung besondere Bestimmungen. So sind für alle Beschäftigten Tagesunterkünfte bereitzustellen und für diejenigen Beschäftigten, die ihre Wohnungen nicht leicht erreichen können, Aufenthalts- und Schlafräume (Freizeit-Unterkünfte). Tagesunterkünfte auf Baustellen sind Räume in Containern, vorhandenen Gebäuden oder in Baustellenwagen. Vorschriften über Wärmedämmung, Fenster, Windfang und Ausstattung enthalten die Arbeitsstätten-Richtlinien. Der Betrieb hat nötigenfalls geeignete Umkleideräume und ein abschließbares Fach für persönliche Wertsachen zur Verfügung zu stellen. In kontaminierten Bereichen dürfen Unterkünfte nicht errichtet, bereits vorhandene nicht benutzt werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de