Stahlbaumontage

Diese Arbeiten sind der zuständigen BG auf dem Vordruck "Anzeige über eine Stahlbaumontage" nach § 3 der UVV "Bauarbeiten" rechtzeitig vor Beginn der Montage anzuzeigen, wenn der Arbeitsumfang zehn Schichten übersteigt (gilt nicht für alle Berufsgenossenschaften).

Die Sicherheit von Montagearbeiten muss bereits bei der Konstruktion und der Planung des Zusammenbaus berücksichtigt werden. Auf der Montagestelle muss eine in der Regel schriftliche Montageanweisung vorliegen, die alle sicherheitstechnischen Angaben enthält, z. B. Gewichte der Konstruktionsteile, Lagern der Teile, Anschlagpunkte und Anschlagen der Teile an Hebezeuge, Transportieren und einzuhaltende Transportlage, zur Montage erforderliche Hilfskonstruktionen, Reihenfolge der Montage und des Zusammensetzens der Einzelelemente, Tragfähigkeit der Hebezeuge.

Außerdem sind in der Montageanweisung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben, z. B.

  • zur Erhaltung von Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerks und aller Bauteile während der einzelnen Montagezustände
  • zur Erstellung von Arbeitsplätzen und deren Zugängen und Aufstiegen
  • gegen Abstürzen und Abrutschen der Monteure bei der Arbeit
  • gegen Herabfallen von Gegenständen
  • bei besonderen Gefährdungen, z. B. an Absturzkanten, durch elektrische Freileitungen, Krananlagen oder Förderanlagen.

Zur Montageanweisung gehören auch Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen. Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein. Dies wird z. B. erfüllt, wenn die für die spätere Verwendung vorgesehenen Aufstiege dem Baufortschritt entsprechend eingebaut werden.

Montagebauteile sind sorgfältig zu behandeln, damit Schäden, die eine Beeinträchtigung der Standsicherheit oder Tragfähigkeit verursachen können, vermieden werden. Bauteile sind vor Transport und Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse zu überprüfen. Müssen beschädigte und deshalb unsichere Bauteile wieder demontiert und abtransportiert werden, dürfen sie beim Anschlagen an den Kran, bei Schraubarbeiten u. dgl. nicht betreten werden.

Bei Transport und Einbau können auf die Bauteile andere und zum Teil größere Kräfte einwirken als im fertig montierten Zustand. Die Anschlagpunkte an Bauteilen sind so zu wählen und auszubilden, dass die hierbei auftretenden Kräfte ohne Beschädigung aufgenommen werden können. Die Gewichte der Teile und Angaben über die Transportlage sind zu beachten, die Anschlagmittel entsprechend auszuwählen.

Am Kran angeschlagene Teile müssen durch Leitseile geführt werden, wenn die Gefahr des Anstoßens, Verfangens oder Pendelns besteht. Anschlagmittel dürfen von abgesetzten Bauteilen erst dann gelöst werden, wenn die Bauteile so befestigt sind, dass sie ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können.

Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, z. B. Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln oder Festlegen von Montagebauteilen, dürfen als Zugang zur Arbeitsstelle eingebaute Bauteile von mindestens 0,20 m Breite benutzt werden. Bei den Tätigkeiten selbst sind immer Sicherheitsgeschirre zu benutzen.

Im Stahlbau ist an Konsolgerüsten und an Laufstegen ein Seitenschutz zulässig, der aus straff gespannten Stahlseilen (0,50 m und 1,00 m Höhe über dem Belag) und aus Bordbrettern besteht.

Neben den üblichen Persönlichen Schutzausrüstungen ist wegen der bei Stahlbaumontagen auftretenden Geräusche auch Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de