Gerüste

Gerüste sind Baukonstruktionen, die mit Belagflächen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden können. Sie werden nach ihrem Verwendungszweck in Arbeitsgerüste, Schutzgerüste und Traggerüste unterteilt. Von diesen Gerüstarten nehmen die Traggerüste hinsichtlich ihrer Konstruktion und Verwendung als Tragkonstruktion für noch nicht selbst tragende Bauteile eine Sonderstellung ein, während sich Arbeits- und Schutzgerüste im Wesentlichen nur durch die Dimensionierung ihrer Beläge bzw. der Gestaltung des Seitenschutzes unterscheiden. Letztere werden in den Vorschriften weitgehend gemeinsam behandelt. Maßgeblich für Gerüste ist die DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung". Die europäische Norm DIN EN 18211-1:2003 (D) legt Leistungsanforderungen sowie Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Arbeitsgerüsten fest. Die Anforderungen gelten für Arbeitsgerüste, die das angrenzende Bauwerk zur Standsicherheit benötigen; grundsätzlich sind sie jedoch auch auf andere Arbeitsgerüste anwendbar. Sie legt darüber hinaus die Verwendung bestimmter Werkstoffe und allgemeine Regeln für vorgefertigte Gerüstbauteile fest. Die Regeln für Arbeits- und Schutzgerüste BGR 165-175 wurden zurückgezogen. Da bisher keine neuen Regeln erstellt wurden, z. B. in Form einer BG-Information, werden im Folgenden weitgehend die bisher bestehenden Regeln als Vorgaben beschrieben. Arbeitsgerüste werden nach der DIN EN 18211-1:2003(D) in sechs Lastklassen (Abbildung) eingeteilt. Die zurückgezogenen Regeln für Arbeits- und Schutzgerüste enthalten folgende Einteilung der Gerüstgruppen: Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden. Dabei darf je Gerüstfeld ein Nutzgewicht von 150 kg (1 Person zuzüglich Werkzeug) nicht überschritten werden. Materiallagerung ist unzulässig. Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern. Belagteile, die schmaler als 0,35 m sind (z. B. Gerüstbohlen), dürfen innerhalb ihrer zulässigen Stützung nur mit 150 kg beansprucht werden. Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung durch Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m² nicht überschreitet. Einzelne Belagteile, die schmaler als 0,35 m sind (z. B. Gerüstbohlen), dürfen innerhalb ihrer zulässigen Stützung mit höchstens 150 kg beansprucht werden. Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei dürfen die zulässige Belastung nach Tab. "Arbeitsgerüste - Gerüstgruppen", Spalte 3, und die zulässige Flächenpressung nach Spalte 4 nicht überschritten werden. Für die bauliche Durchbildung von Gerüsten (Abbildung) gilt im Allgemeinen und sofern die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüst-Herstellers keine abweichenden Angaben enthält Folgendes: Standgerüste müssen als Fußpunkte eine lastverteilende und unverrückbare Unterlage haben, z. B. Fußplatten, Kanthölzer oder Bohlen. Sie sind auf ausreichend tragfähigem Untergrund zu errichten. Dicht am Fuß beginnend sind Standgerüste über ihre ganze Breite und Höhe zu verstreben. Alternativ kann auch für je fünf Felder ein Strebenzug in einem Feld angebracht werden. Die Verstrebungen müssen an den Kreuzungspunkten mit den vertikalen oder horizontalen Gerüstbauteilen fest verbunden sein. Sie tragen so entscheidend zur Stabilität des Gerüsts bei. Verstrebungen dürfen erst beim Abbau des Gerüsts und auf ihn abgestimmt entfernt werden. Verankerungen sind entsprechend der Bauart des Gerüsts und des Bauwerks ausreichend fest und sicher anzubringen. Die Eignung ist durch Prüfungen nachzuweisen. Verankerungen sind fachgerecht und unter Beachtung der Anleitung des Herstellers in den für die einzelnen Gerüstarten festgelegten horizontalen und vertikalen Höchstabständen sowie fortlaufend mit dem Aufbau des Gerüsts einzubauen. Verankerungspunkte sollten so gewählt werden, dass ein Umsetzen der Verankerung, z. B. beim Anbringen von Fassadenplatten, vermieden wird. Muss eine Verankerung ausnahmsweise vorzeitig ausgebaut werden, ist vorher vollwertiger Ersatz zu schaffen. Bei der Verkleidung von Gerüsten mit Planen, Folien usw. sind zusätzliche Verankerungen entsprechend den zusätzlichen Belastungen anzubringen. Der Gerüstbelag (Abbildung) aus Holz, also Gerüstbretter oder -bohlen, muss mindestens der Sortierklasse S 10 (visuell sortiert) oder MS 10 (maschinell sortiert) (Güteklasse II) nach DIN 4074 Teil 1 "Sortierung von Nadelholz nach Tragfähigkeit (Nadelschnittholz)" entsprechen und dauerhaft mit dem Ü-Zeichen nach der Bauregelliste A gekennzeichnet sein. Gerüstbretter und -bohlen sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie weder wippen noch ausweichen können. Ihr Querschnitt richtet sich bei Arbeitsgerüsten nach Belastung und Stützweite entsprechend Tab. "Gerüstbeläge aus Holz". Für Beläge aus anderen Materialien ist ein Brauchbarkeitsnachweis zu erbringen. Jede benutzte Gerüstlage ist voll auszulegen; der Belag muss möglichst dicht an evtl. vorhandene Fassaden heranreichen; der Abstand darf maximal 0,30 m betragen. Für Fanggerüste gelten die Werte der Tabelle (Abbildung). An Bauwerken muss der Belag in voller Breite herumgeführt werden; werden keine Arbeiten ausgeführt, muss der Belag mindestens 0,50 m breit sein; ansonsten muss er eine der jeweiligen Gerüstgruppe entsprechende Breite aufweisen. Gerüstbeläge über Gewässern, Verkehrswegen oder mehr als 2,00 m über dem Boden sind mit dreiteiligem Seitenschutz zu versehen. Seitenschutz ist auch an den Stirnseiten der Beläge erforderlich. Ist der Abstand zwischen Belag und Bauwerk größer als 0,30 m, ist auch auf dieser Seite des Gerüsts ein Seitenschutz anzubringen.Der Seitenschutz muss mindestens 1,00 ± 0,05 m hoch sein. Der lichte Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm bzw. zwischen Zwischenholm und Bordbrett darf nicht mehr als 0,47 m betragen. Werden ausreichend tragfähige Schutznetze oder Geflechte mit höchstens 100 mm Maschenweite verwendet, genügen Geländerholm und Bordbrett. Wenn der Belag den Seitenschutz an der Stirnseite mindestens 30 cm überragt, kann das Bordbrett entfallen (Abbildung) (Abbildung). Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über einen sicheren Zugang erreichbar sein, z. B. über einen Treppenaufgang oder Leitergang. Anlegeleitern sind in der Regel innerhalb des Gerüsts (Innenleitern) vorzusehen; außerhalb der äußeren Ständerreihe dürfen sie nur bei Gerüsten stehen, deren oberste Belagfläche nicht mehr als 5,00 m über dem Boden liegt, und bei Holzleitergerüsten, wenn der Einbau innen liegender Aufstiege nicht möglich ist. An den Einstiegstellen von Außenleitern auf den Gerüstbelag darf im Seitenschutz der Zwischenholm entfallen. Auslegergerüste (Abbildung)dürfen in der Regelausführung als Arbeitsgerüste der Gruppen 1, 2 und 3 sowie als Fanggerüste eingesetzt werden. Das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist unzulässig. Die Ausleger müssen aus Stahlprofilen I 80, IPE 80, I 100, IPE 100 oder aus St 37-2 oder St 37-3 bestehen. Sie sind mit einer Kraglänge (k) von höchstens 1,30 m, einer Verankerungslänge (v) von mindestens 1,50 m und einem Auslegerabstand (a) von höchstens 1,50 m einzubauen. Ausleger aus Bauschnittholz nach DIN 4074 dürfen nicht verwendet werden (Abbildung). Die Verankerung darf nur in Stahlbeton-Massivdecken mit einer Mindestdicke von 12 cm vorgenommen werden. Als Verankerung sind mindestens zwei Verankerungsbügel aus Betonstahl BSt 420 S (IIIS), BSt 500 S (IVS) nach DIN 488 Teil 1 "Betonstahl; Sorten, Eigenschaften, Kennzeichen", oder aus St 37-2 nach DIN EN 10 025 "Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Technische Lieferbedingungen" von mindestens 10 mm Durchmesser zu verwenden. Der Biegerollendurchmesser muss mindestens dem vierfachen Durchmesser des verwendeten Stahls entsprechen. Die Verankerungsbügel müssen mit ihren Haken unter die untere Bewehrung greifen (Abbildung). Konsolgerüste dürfen in der Regelausführung als Arbeitsgerüste der Gruppen 1, 2 und 3 sowie als Fanggerüste eingesetzt werden. Die maximale Belagbreite darf 1,30 m betragen - mit einer Konsolhöhe, die mindestens der Belagbreite entspricht. Das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist unzulässig. Der Abstand der Konsolen untereinander darf 1,50 m nicht überschreiten. Konsolen müssen konstruktive Vorrichtungen zum Aufhängen haben, die ein unbeabsichtigtes Aushängen der Konsole verhindern (Abbildung). Eine solche Vorrichtung sind Einhängehaken von mindestens 0,25 m Länge oder Sperreinrichtungen. Die zwei ösenartig gebogenen Halteschlaufen mit Endhaken müssen aus Betonstahl bestehen: BSt 420 S (III S) bzw. BSt 500 S (IV S) oder aus St 37-2 von mindestens 10 mm Durchmesser. Der Biegerollendurchmesser muss mindestens dem 4fachen Durchmesser des verwendeten Betonstahls entsprechen. Die Einhängeschlaufen müssen mindestens 0,50 m in die mindestens 13 cm dicke Stahlbetondecke hineinragen und mit ihren Enden in die untere Bewehrungslage geführt sein. Die Einhängeschlaufen dürfen erst belastet werden, wenn der Beton eine Mindestdruckfestigkeit von 10 MN/m erreicht hat. Zu den Schutzgerüsten zählen Schutzdächer und Fanggerüste. Schutzdächer (Abbildung) müssen mindestens entsprechend der Lastklasse 2 belastbar sein, sofern die Arbeitsweise oder die örtlichen Verhältnisse keine größere Tragfähigkeit erfordern. Für die Abmessungen systemfreier Holzbeläge gelten die Werte der Tabelle (Abbildung). Für die bauliche Durchbildung sind die Festlegungen in DIN 4420 maßgebend. Der Einbau von Schutzdächern ist erforderlich, wenn Personen von herabfallendem Material getroffen werden könnten. Die Breite der Schutzdächer ist nach den örtlichen Verhältnissen zu wählen. Sie muss horizontal gemessen mindestens 1,50 m betragen und bei Standgerüsten diese horizontal um mindestens 0,60 m überragen. Schutzdächer müssen eine mindestens 0,60 m hohe Bordwand haben. Diese Regelungen werden häufig durch regional unterschiedliche, bei den Bauaufsichtsbehörden erfragbare Bestimmungen ergänzt, z. B. hinsichtlich Anzahl, Breite und Anordnung von Schutzdächern. Fanggerüste (Abbildung) sind Gerüste, die Personen vor einem tieferen Absturz bewahren. Die Breite von Fanggerüsten hängt vom vertikalen Abstand zwischen Gerüstbelag und Absturzkante ab. Da die Beläge von Fanggerüsten hohen dynamischen Belastungen ausgesetzt sind, ist deren Eignung nachzuweisen. Bei Gerüstbelägen aus Holz sind die Abmessungen der Tabelle "Belagteile von Fanggerüsten" maßgebend. Nach DIN 4420 ist für den betriebssicheren Auf- und Abbau der Gerüste der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten (Gerüstersteller) verantwortlich. Er hat für die Prüfung der Gerüste zu sorgen; bei Arbeits- und Schutzgerüsten sollten die Ergebnisse der Prüfung in Form eines Prüfprotokolls (s. a. BGI 663, Anhang 2) dokumentiert und mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufbewahrt werden. Für die Erhaltung der Betriebssicherheit und die bestimmungsgemäße Verwendung der Gerüste ist jeder Unternehmer, der die Gerüste benutzt, verantwortlich. Der ein Gerüst benutzende Unternehmer ist vor der Benutzung, nach längeren Arbeitspausen und nach außergewöhnlichen Einwirkungen zur Prüfung auf augenfällige Mängel verpflichtet. Werden hierbei Mängel festgestellt, dürfen die betroffenen Gerüstabschnitte bis zur Beseitigung dieser Mängel nicht benutzt werden. Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden. Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind - insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus -, sind diese Teile mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen. Für jedes vorgefertigte Gerüstsystem muss eine zugehörige Aufbau- und Verwendungsanleitung auf der Baustelle verfügbar sein, die mindestens Folgendes beinhaltet: 1. Verfahrensweise beim Aufbau und Abbau des Arbeitsgerüsts, wobei die ordnungsgemäße Reihenfolge der Arbeitsschritte beschrieben wird. Diese Angaben müssen Zeichnungen und Text enthalten 2. Gesamtübersicht und nähere Einzelheiten (Anmerkung: Die Anforderungen lassen sich durch allgemein gültige Informationen, besonders aufbereitete Informationen oder eine Kombination aus beiden erfüllen) 3. Lasten, die das Arbeitsgerüst in die Aufstellebene und das Bauwerk überträgt 4. Angaben zur Lastklasse des Arbeitsgerüstes, Anzahl der Arbeitsbühnen, die belastet werden dürfen, und die zulässige Höhe bei unterschiedlichen Bedingungen 5. detaillierte Angaben zur Befestigung und zum Abbau von Bauteilen; Angaben zur Verankerung des Arbeitsgerüstes 6. alle sonstigen Einschränkungen. Ebenso muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorhanden sein. Er kann erbracht werden durch
  • eine Gerüstausführung in Übereinstimmung mit DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste"
  • die Bauartzulassung durch das Institut für Bautechnik, Berlin
  • die Bescheinigung über die Prüfung der Arbeitssicherheit durch den berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss "Bau".
Die "Gerüstausführung in Übereinstimmung mit DIN 4420" schließt ggf. auch die Durchführung eines Standsicherheitsnachweises mit ein. Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte Befähigte Person je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird. Der Gerüstersteller hat für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu sorgen. Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer Befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben. Der die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden Befähigten Person und den betreffenden Beschäftigten muss die Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen vorliegen. Vor Arbeitsbeginn ist auf das Vorhandensein gefährlicher Anlagen oder Einwirkungen, z. B. elektrische Freileitungen, zu achten; die Gefahren sind wirksam auszuschließen. Anlagen, wie z. B. Feuermelder oder Hydranten, Abdeckungen von Versorgungsschächten u. Ä., müssen zugänglich bleiben. Im Verkehrsbereich von Fahrzeugen, Kranen usw. sind Gerüste gegen Anfahren zu sichern. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut und nicht abgeworfen werden; außerdem sind sie sachgemäß zu lagern. Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind - insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus - sind diese Teile mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen. Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich ist. Als Zugang zu den Belagebenen dürfen nur geeignete Einrichtungen, z. B. Gerüstinnenleitern oder Treppenaufgänge, verwendet werden. Das Abspringen von Gerüsten oder das Werfen von Gegenständen auf Gerüstbeläge ist nicht zulässig. Auch das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten auf Fanggerüsten und Schutzdächern ist nicht erlaubt. Traggerüste (Abbildung) dienen der Unterstützung von Bauteilen, bis diese in der Lage sind, sich selbst zu tragen, z. B. nach dem Zusammenbau der einzelnen Teile oder nach dem Erhärten des Mörtels oder Betons. Sie sind entsprechend DIN 4421 zu errichten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de