Galvanotechnik

Galvanisieren bedeutet Abscheiden von Metallen aus einem Elektrolyten. Zur Galvanotechnik gehören Vor- und Nachbehandlungsverfahren wie Schleifen, Entfetten, Beizen von Oberflächen usw. In den zahlreichen Verfahrensvarianten können gefährliche Stoffe mit nahezu jeder Eigenschaft vorkommen.

Gefährliche Eigenschaften der Galvanotechnik

Gefährliche Eigenschaften sind sowohl den Hauptbestandteilen der Badflüssigkeiten als auch den verschiedenen Zusätzen (Emulgatoren, Netzmittel, Schaumbildner) zuzuordnen. Weitere Gefahren gehen von der Badtemperatur aus.

Gase, Dämpfe oder Aerosole in gesundheitsgefährlicher Konzentration können z. B. entstehen bei Chrombädern, elektrolytischen Entfettungsbädern und Entmetallisierungsbädern, Bädern für elektrolytisches und chemisches Glänzen (Polieren), cyanidischen Bädern, alkalischen Beizen für Leichtmetalle, sauren Beizen, anodischem Oxidieren (Eloxieren), luftbewegten Bädern, Ätzmaschinen und bei der Abwasserbehandlung (z. B. Nitritentgiftung durch Oxidation mittels Natriumhypochlorit, Cyanidentgiftung, Chrom-VI-Reduktion).

Als wichtigste Maßnahme zur Herabsetzung der Gefährdung sollten gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche bzw. ungefährliche ersetzt werden; dazu zählt z. B. der Ersatz von Cyaniden durch ungiftige Salze. Zu den technischen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen, die geeignet sind, gefährliche Gase und Dämpfe abzuleiten, z. B. Randabsaugung, Absaugwände oder geschlossene Anlagen.

Schutzmaßnahmen im Umgang mit der Galvanotechnik

Weitere organisatorische und hinweisende Schutzmaßnahmen sind:

  • Kennzeichnung von Einrichtungen, Räumen, Bereichen, Anlagen, Bädern, Rohr- und Schlauchleitungen, Transport- und Lagergefäßen
  • Unterweisung der Beschäftigten (Nachweis)
  • Bekanntgabe bzw. Aushang der Betriebsanleitung des Herstellers und der Betriebsanweisung des Betreibers
  • Aushang und Ausgabe berufsgenossenschaftlicher Regeln und Informationen (BGR, BGI).

Persönliche Schutzausrüstungen müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten benutzt werden (Schutzbrillen, Gesichtsschutzschirme, Schutzhauben, Schürzen, Schutzhandschuhe, Atemschutzgeräte, evtl. auch Schutzanzüge, Schutzstiefel).

Die Kennzeichnungspflicht von Gefäßen ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind, und Rohrleitungen müssen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein, wenn Gefahren durch Verwechslung, Inhalt und Temperatur entstehen können. Rohr- und Schlauchleitungen sind nach DIN 2403 zu kennzeichnen.

Chemische und mechanische Mittel können das Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe oder Aerosole mindern. Dies sind je nach Zusammensetzung des Badinhaltes z. B. Schaum bildende Mittel (Netzmittel) und Schwimmelemente aus Kunststoff (z. B. Kunststoffkugeln bei Chrombädern).

Hinsichtlich der elektrischen Anlagen hat die Ausrüstung entsprechend den Bedingungen für feuchte und nasse Räume nach DIN VDE 0100 Teil 737 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V; Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien" zu erfolgen.

Beim chemischen und elektrolytischen Polieren und Glänzen dienen als Elektrolyte saure Zubereitungen, im Allgemeinen Wasser mit Phosphor-, Schwefel- oder Chromsäure. Für Stahl wird Überchlorsäure (Perchlorsäure) mit Essigsäureanhydrid verwendet, für Aluminium Salpetersäure, Ammoniumbifluorid, Bleinitrat und Flusssäure. Des Weiteren kommen auch alkalische und cyanidische Bäder vor.

Beim Trocknen mit Chlorkohlenwasserstoffen werden nasse Werkstücke in Apparate mit erwärmten Lösungen getaucht. Wasser und Lösemittel gehen augenblicklich in die Dampfphase über.

Bei Verwendung von Dewatering Fluids wird Wasser von der Werkstückoberfläche verdrängt. Dewatering Fluids sind Zubereitungen aus Löse- und Netzmitteln, denen Korrosionsschutzmittel zugemischt sein können.

Abdunstplätze müssen eine Lüftung haben, die die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert. Warmluftöfen und -strecken müssen gemäß Kapitel 2.28 der BGR 500 “Betreiben von Arbeitsmitteln" betrieben werden. Räume für Abdunstplätze, Warmluftöfen oder -strecken gelten als feuergefährdet. Bei Trockenzentrifugen sind die Sicherheitsanforderungen für leichtentzündliches Füllgut zu berücksichtigen.

Fußböden im Bereich offener Bäder müssen widerstandsfähig gegenüber den verwendeten Stoffen und Zubereitungen sein.

Zum Schutz gegen Hineinstürzen muss der Behälterrand mindestens 1 m über den Standplatz der Bedienungsperson ragen. Eine Mindesthöhe von 0,7 m ist an Beschickungsseiten handbeschickter Bäder zulässig. Dies gilt auch für Heißwasserbäder. Hoch gelegene Einrichtungen, die an Bäder grenzen (z. B. Luftkanäle), sind so zu gestalten, dass sie nicht bestiegen werden können; andernfalls sind sie abzusperren.

Bei Instandhaltungsarbeiten über den Bädern, z. B. an Beschickungsautomaten, sind geeignete Arbeitsbühnen mit Absturzsicherung zu benutzen. Die Bäder müssen abgedeckt werden.

Beim Ansetzen der Bäder ist zu beachten:

  • immer Säure ins Wasser geben - nie umgekehrt
  • zum Umrühren keine Rohre benutzen, sondern massive Hilfsmittel, z. B. Stangen aus geeignetem Material
  • beim Zerkleinern fester Chemikalien erforderlichenfalls Atemschutzgeräte mit Partikel- oder Kombinationsfiltern tragen
  • Trockenchemikalien nur mit Schutzhandschuhen handhaben.

Beim Einsetzen der Werkstücke sind vorzugsweise geeignete Handhabungsgeräte, Netze oder ggf. Magnete zu benutzen (Beschickungseinrichtungen).

Hohlkörper müssen vorsichtig in die Bäder eingeführt werden. Öffnungen dürfen nicht auf Personen gerichtet sein. Geschlossene Hohlkörper dürfen nicht in Badflüssigkeiten getaucht werden, die auf über 100 °C erwärmt sind. Werkstücke dürfen in derartige Bäder nur eingesetzt werden, wenn sie trocken sind.

Bei Bädern, in denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickeln kann, ist vor dem Einsetzen und Herausnehmen der Werkstücke die Stromzufuhr zu unterbrechen. Beim Eintauchen großflächiger Werkstücke sind Maßnahmen gegen Überschäumen zu treffen: der Abstand zwischen der Flüssigkeit und dem Behälterrand muss ausreichend sein, oder es müssen kleinere Chargen in die Bäder eingesetzt werden.

Es ist sicherzustellen, dass zum Reinigen spanabhebend bearbeiteter Werkstücke aus Aluminium oder aluminiumhaltigen Werkstoffen mit Chlorkohlenwasserstoffen nur Tetrachlorethen (Perchlorethylen), sonderstabilisierte Chlorkohlenwasserstoffe oder sonderstabilisierte Lösemittelgemische verwendet werden. Die Eignung der sonderstabilisierten Chlorkohlenwasserstoffe und Lösemittel- Gemische für diesen Zweck muss durch ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle nachgewiesen sein.

Gefahrstoffe müssen in gekennzeichneten, gut verschlossenen Behältern und unter Verschluss aufbewahrt werden. Die Ausgabe darf nur durch zuverlässige Mitarbeiter erfolgen. Eingang, Ausgang und Bestand sind schriftlich festzuhalten.

Die Beschäftigten müssen bei der Einstellung und anschließend mindestens einmal jährlich über die bei den Arbeiten auftretenden Gefahren nachweislich unterwiesen werden. Sie sollten zur Hautpflege angehalten werden; Mittel für den Hautschutz sind zur Verfügung stellen.

Die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel hat der Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.


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