Absturzsicherungen

Unter Absturzsicherungen versteht man Einrichtungen, die einen Absturz von Personen wirksam verhindern, z. B. Seitenschutz, Absperrung, Abdeckung oder Anseilschutz mit so kurzem Seil, dass die Person nicht fallen kann. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Absturzsicherungen im stationären Betrieb und Absturzsicherungen auf Baustellen. Im Unterschied zu Absturzsicherungen handelt es sich bei Auffangeinrichtungen um solche Einrichtungen, die einen tieferen Absturz verhindern.

Absturzsicherungen im stationären Betrieb

Absturzsicherungen im stationären Betrieb müssen vorhanden sein, wenn an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzgefahr besteht. Das Gleiche gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrbereiche grenzen.

Absturzgefahren

Absturzgefahr besteht im Allgemeinen ...

  • bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche, z. B. an hoch gelegenen Bedienungsplätzen, Arbeitsplätzen oder anderen Einrichtungen, an Arbeitsbühnen, Galerien, Podesten, Übergängen, Laufbrücken, Rampen und Treppen
  • bei Öffnungen und Vertiefungen, z. B. in Fußböden, Plattformen, Montageöffnungen, Luken und Gruben.

Bereiche mit der Gefahr des Hinunterfallens oder Hineinstürzens liegen z. B. vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • sich 0,20 bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Bodenfläche befinden, z. B. schmale Laufstege, oder
  • sich an Bottichen, Becken und Behältern befinden, die heiße, ätzende oder giftige Stoffe enthalten oder solche Stoffe, in denen man versinken kann (z. B. Flüssigkeiten, Schlamm, Getreide, breiige Stoffe), oder Rührwerke beherbergen, deren Oberkanten weniger als 0,90 m über der Fußbodenfläche liegen.

Absturzsicherungen als ständige Einrichtungen sind:

  • an höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Geländer (Seitenschutz) bzw. Umwehrungen
  • an Boden- und anderen Öffnungen feste oder bewegliche Abdeckungen bzw. feste oder abnehmbare Geländer
  • an Wandöffnungen (z. B. Wandluken mit weniger als 1,00 m über dem Standort liegender Unterkante), aus denen ein Absturz aus mehr als 1,00 m Höhe möglich ist, je nach den örtlichen Gegebenheiten z. B. Gitterschranken, Brustwehren oder Halbtüren.

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit Sicherungen der genannten Arten nicht zu, muss eine Sicherung gegen Ab- bzw. Hineinstürzen auf andere Weise erfolgen, z. B. durch Fanggerüste, Fangnetze oder Sicherheitsgeschirre (Anseilschutz).

Absturzsicherungen für Baustellen

Für Baustellen gelten wegen der ständig wechselnden Verhältnisse besondere Regelungen. Unter welchen Umständen Absturzsicherungen auf Baustellen zu treffen sind, richtet sich nach der jeweiligen Situation und der möglichen Absturzhöhe.

Unter der Absturzhöhe (Definition (Abbildung)) versteht man den Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der nächst tiefer gelegenen, ausreichend breiten und tragfähigen Fläche. Absturzkanten (Abbildung) sind Kanten, über die Personen mehr als 1,00 m tief abstürzen können. Sind Verkehrswege oder Arbeitsplätze auf Flächen bis einschließlich 60° Neigung vorhanden, wird die Absturzhöhe (Bemessung (Abbildung)) erst ab der Absturzkante gemessen. Im flacher geneigten Bereich spricht man von Abrutschen. Auf mehr als 60° geneigten Flächen ist der Standplatz mit der Absturzkante gleichzusetzen.

Einrichtung von Absturzsicherungen bei Baustellen

1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann

2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen Wandöffnungen Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen

3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern

5. bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummern 3 und 4 beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern.

Nur wenn Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen (z. B. wenn Arbeiten an Absturzkanten ausgeführt werden müssen) nicht angebracht werden können, dürfen statt dessen Auffangeinrichtungen geschaffen werden. Darunter versteht man z. B. Fanggerüste, Dachfanggerüste oder Auffangnetze. Der Höhenunterschied zwischen Absturzkante und der Einrichtung zum Auffangen darf bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m betragen, bei Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, bei allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m und bei Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m.

Da der Einsatz kollektiver Schutzmaßnahmen immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen hat, darf Anseilschutz als Ersatz für bauliche Maßnahmen nur verwendet werden, wenn Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht zweckmäßig sind. Voraussetzung für die Verwendung des Anseilschutzes ist außerdem das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen (Anschlagmittel, Anschlagpunkte).

Für Arbeiten auf Leitern gelten besondere Bestimmungen (siehe UVV "Bauarbeiten").

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Als Öffnungen gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß £ 9 m² oder
  • gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante £ 3 m lang ist.

Öffnungen oder Vertiefungen müssen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt (Abbildung) oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sein.

Absturzsicherungen sind nicht erforderlich, wenn

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten abgesperrt sind. Absperrungen können durch Geländer, Ketten oder Seile, nicht jedoch durch Flatterleinen oder Flatterbänder erstellt werden.
  • Arbeitsplätze und Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen Flächen entfernt liegen.
  • Arbeitsplätze innerhalb gemauerter Schornsteine oder ähnlicher Bauwerke mindestens 0,25 m unter der Mauerkrone liegen.
  • Ausnahmefälle (Eigenart und Fortgang der Arbeit rechtfertigen eine Sicherheitseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht wie z. B. beim Gerüstbau) vorliegen, bei denen die Arbeiten von fachlich geeigneten Personen nach Unterweisung durchgeführt werden.

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