Gefährliche Stoffe

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung weisen mindestens eines von 15 Gefährlichkeitsmerkmalen auf. Die Gefährlichkeitsmerkmale sind:

  • explosionsgefährlich
  • brandfördernd
  • hochentzündlich
  • leichtentzündlich
  • entzündlich
  • sehr giftig
  • giftig
  • gesundheitsschädlich
  • ätzend
  • reizend
  • sensibilisierend
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
  • erbgutverändernd
  • umweltgefährlich.

Bis auf Ausnahmen sind gefährliche Stoffe/Zubereitungen an Gefahrensymbolen und R- und S-Sätzen zu erkennen. Wichtige Vorschriften für das Inverkehrbringen von gefährlichen Arbeitsstoffen sind die Gefahrstoffverordnung bzw. die EU-Stoff- und die Zubereitungsrichtlinien.

Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Sie müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten. Ihre Werkstoffe dürfen von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen können. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Verpackung des Versandstückes den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in Behälter verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen müssen als Kennzeichnung (Abbildung)

u. a. angegeben sein:

  • die chemische Bezeichnung des Stoffes
  • die Gefahrensymbole (Abbildung) mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen
  • die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
  • der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat oder erneut in den Verkehr bringt.

Die Kennzeichnung gilt lediglich für das Inverkehrbringen der Chemikalien, also in der Regel, wie diese in dem Gebinde enthalten sind. Sie bezieht sich nicht unbedingt auch auf die Verarbeitung der Stoffe/Produkte. Hier können also weitere Gefahren auftreten, die vom Arbeitgeber zu berücksichtigen sind.

Wer als Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt mitgeben - unaufgefordert und kostenlos. Das Blatt enthält in 16 Punkten die wesentlichen sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten sowie die notwendigen Hinweise zur sicheren Handhabung des Stoffes, zu technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und zu Maßnahmen bei Unfällen oder Bränden. Nach REACH sind auch für viele nicht "gefährliche Stoffe/Zubereitungen" Sicherheitsdatenblätter zu erstellen und auf Verlangen abzugeben. Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst und mit Datum versehen sein. Es kann als Schreiben oder auch als Datenträger übermittelt werden.

Der Begriff der "gefährlichen Stoffe" darf keinesfalls verwechselt werden mit dem der Gefahrstoffe.


Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de