Verdichter

Verdrängerverdichter sind Arbeitsmaschinen, die Gase und Dämpfe durch Veränderung des Verdichtungsraumes ansaugen, verdichten und in die Förderleitung drücken. Bauarten von Verdrängerverdichtern sind insbesondere:
  • oszillierende Verdrängerverdichter, z. B.
Hubkolbenverdichter Hubkolbenmembranverdichter
  • rotierende Verdrängerverdichter einwelliger Bauart, z. B.
Drehschieber-Rotationsverdichter Sperrschieberverdichter Flüssigkeitsringverdichter
  • rotierende Verdrängerverdichter mehrwelliger Bauart, z. B.
Rootsverdichter Zwillingsdrehkolbenverdichter Schraubenverdichter. Turboverdichter sind Arbeitsmaschinen, die Gasen oder Dämpfen Geschwindigkeitsenergie vermitteln, diese in Druckenergie umwandeln und stetig von der Saug- zur Druckseite hin fördern. Bauarten von Turboverdichtern sind insbesondere:
  • Turboverdichter radialer Bauart, ein- und mehrstufig, Seitenkanalverdichter (radial)
  • Turboverdichter axialer Bauart, ein- und mehrstufig, Seitenkanalverdichter (axial)
  • Turboverdichter kombinierter Bauart, Radial-Axialverdichter ein- und mehrstufiger Bauart.
Vakuumpumpen können sowohl als Verdrängerverdichter als auch als Turboverdichter oder in Kombination beider Systeme gebaut sein. Vakuumpumpen unterscheiden sich von den Verdränger- oder Turboverdichtern dadurch, dass sie im Vakuumbereich ansaugen und gegen Drücke unterhalb, gleich oder oberhalb Atmosphärendruck fördern. Bau und Ausrüstung Die EU-Maschinenrichtlinie gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen (auch unvollständig) sowie für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und auswechselbare Ausrüstungen für Maschinen, also auch für Verdichter. Jede in Verkehr gebrachte Maschine muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen, die im Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie beschrieben werden. Weiterhin muss vor Inbetriebnahme einer Maschine sichergestellt sein, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind. Hierzu gehören insbesondere ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine sowie andere Unterlagen zur technischen Dokumentation. Punkt 1.7.4.2, Anhang I der Maschinenrichtlinie widmet sich dezidiert den erforderlichen Inhalten der Betriebsanweisung. Die EU-Maschinenrichtlinie sieht die CE-Konformitätskennzeichnung (mit dem CE-Kennzeichen) an jeder Maschine vor. Voraussetzung dafür ist ein Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie, in dem die Konformität vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten dokumentiert und erklärt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maschine in der EU hergestellt wird oder aus Ländern außerhalb der EU importiert wird. Aufstellung und Betrieb Bei der Aufstellung von Verdichtern ist insbesondere darauf zu achten, dass
  • keine Lärmgefährdung gegeben ist
  • bei Verdrängerverdichtern den von der Maschine oder dem schwingungsüberlagerten Förderstrom ausgehenden Vibrationen über die Aufstellung der Maschine oder die Einbindung in die Anschlussrohrleitungen konstruktiv begegnet wird. Mögliche Schäden - die oft erst nach längerer Betriebszeit auftreten können - am Aufstellungsbauwerk und den verbundenen oder nahe gelegenen Anlagenteilen durch dauernd wirkende Schwingungen können so vermieden werden
  • das Austreten von Stoffen und dadurch eine gefährliche Auswirkung für Beschäftigte und Dritte ausgeschlossen wird
  • Räume zum Aufstellen von Verdichtern mit Öleinspritzkühlung mit einer Motorleistung von mehr als 40 kW so beschaffen oder ausgerüstet sind, dass ein eventuell entstehender Verdichterbrand nicht auf angrenzende Betriebsbereiche übergreifen kann
  • bei Luftverdichtern die Ansaugöffnungen so angeordnet werden, dass gefährliche Beimengungen zum Ansaugluftstrom nicht angesaugt werden können.
Betriebsanforderungen Verdichter sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und unterliegen hinsichtlich ihrer Bereitstellung durch den Arbeitgeber sowie hinsichtlich ihrer Benutzung durch Beschäftigte dieser Verordnung. Für den Betrieb von Verdichtern ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und in geeigneter Weise am Betriebsort bekannt zu machen. Die Betriebsanweisung muss für die Beschäftigten angemessene Informationen insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, enthalten, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen. Dazu gehören noch Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Verdichters vorliegenden Erfahrungen. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Betriebsanweisung alle notwendigen Angaben enthält, z. B. über In- und Außerbetriebnahme, Betriebsweise, Kurzzeitbetrieb, mögliche Gefahren, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Instandhaltung, zulässige Verdichtungsenddrücke, zulässige Verdichtungsendtemperaturen, zulässige Umgebungstemperatur am Aufstellungsort, erforderliche Angaben zur Überprüfung der Saug- und Druckventile vor ihrem Einbau sowie für Verdichter mit Öleinspritzkühlung die Betriebstemperatur. Bei der Erstellung der Betriebsanweisung sind auch die Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten. Bei der Inbetriebnahme von Verdichtern, bei denen Flüssigkeitsschläge mit gefährlichen Auswirkungen auftreten können, müssen die Verdichtungsräume vor jeder Inbetriebnahme auf vorhandene Flüssigkeit kontrolliert und erforderlichenfalls entleert werden. Prüfungen Durch eine Befähigte Person sind an Verdichtern folgende Prüfungen durchzuführen:
  • Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, insbesondere bezüglich ordnungsgemäßer Aufstellung/Montage, Ausrüstung, sichere Funktion und Betriebsbereitschaft
  • wiederkehrende Prüfungen, insbesondere eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen; Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind auf der Basis der Ergebnisse einer Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Verdichtern zu beauftragen sind
  • außerordentliche Überprüfungen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Verdichters haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Maschinen, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de