Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung; die Sozialversicherung umfasst noch die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte. Die gesetzliche Unfallversicherung ist - ebenso wie die anderen Versicherungen - eine Pflichtversicherung.

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet; der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist der Besuch von allgemein bildenden Schulen und Hochschulen. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Wegeunfälle).

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen:
  • Maßnahmen der Prävention
  • Maßnahmen der Rehabilitation
  • Entschädigungen durch Geldzahlungen an Verletzte, Angehörige und Hinterbliebene.

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG), die Unfallkassen im Landes- und kommunalen Bereich, die Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUVV) sowie die Feuerwehrunfallkassen (FUK) und andere Unfallkassen (z. B. der Deutschen Bahn AG).. Jeder auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigte ist ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht oder Höhe seines Einkommens kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt. Zudem sind weitere Personengruppen einbezogen, z. B. Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, ehrenamtlich Tätige im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Haushaltshilfen, Lebensretter sowie Blut- und Gewebespender. Freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilpraktiker gehören - obwohl im Gesundheitsdienst tätig - nicht zu den kraft Gesetzes versicherten Personen. Versichert sind auch Kinder während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte), Schüler während des Besuchs allgemein bildender Schulen, Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung; dasselbe gilt für Entwicklungshelfer und Personen, die an einer Maßnahme zur Rehabilitation teilnehmen. Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und ihre im Unternehmen tätigen Ehepartner sind, anders als in der Landwirtschaft, im Allgemeinen nicht kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert. Sie können aber durch die Satzung der BG in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen BG freiwillig zu versichern. Steht der Ehepartner des Unternehmers zu diesem in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag), so ist der Ehepartner wiederum kraft Gesetzes versichert. Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich von den Unternehmern aufgebracht. Die versicherten Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag. Durch die Beitragsleistung wird die gesamte zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Körperschäden gegenüber seinen Arbeitnehmern abgelöst. Das bedeutet aber auch, dass nach einem Unfall keine Schmerzensgeldforderungen gegen den Unternehmer oder die gesetzliche Unfallversicherung erhoben werden können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de