Heimarbeit

Heimarbeiter ist, wer in einer selbst gewählten Arbeitsstätte, meist in der eigenen Wohnung, allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag eines Arbeitgebers arbeitet. Heimarbeit ist jede Art von Arbeit, gewerbliche Arbeit ebenso wie Büroarbeit.

Für Heimarbeiter gelten besondere Schutzvorschriften, da sie ihre Arbeit weitgehend außerhalb des direkten Einwirkungs- und Kontrollbereiches ihrer Auftraggeber ausführen (Heimarbeitsgesetz).

Heimarbeiter sind bei der Berufsgenossenschaft ihres Auftraggebers gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Durchführung des Arbeitsschutzes von Heimarbeitern wird aber allein von der Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz) überwacht. Die Aufsichtsperson (Technischer Aufsichtsbeamter) der Berufsgenossenschaft überwacht keine Heimarbeiter.

Heimarbeiter müssen vom Arbeitgeber an das Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) gemeldet werden. Der Arbeitgeber muss seine Heimarbeiter in den Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen.

Er hat auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz dafür zu sorgen, dass an ihren Arbeitsplätzen keine Gefahren für Leben und Gesundheit entstehen und dass die Heimarbeiter regelmäßig über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterwiesen werden. Für die technischen Arbeitsmittel und für die Arbeitsstoffe muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. Der Arbeitsschutz in der Heimarbeit ist ausdrücklich in die Gefahrstoffverordnung einbezogen. Der Arbeitgeber darf Heimarbeiter nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 9 dieser Verordnung durchführen lassen (Schutzstufe 1). Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen sind den Heimarbeitern die geeigneten Schutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich mitzuteilen.

Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden. Auch dürfen zur Heimarbeit nur biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen überlassen oder verwendet werden. Für Heimarbeit gelten auch die Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzbestimmungen.

Im Zuge des Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechniken mit vernetzten Computern sind neue Arbeitsformen entwickelt worden, die als Telearbeit bezeichnet werden. Telearbeit liegt dann vor, wenn Bildschirmtätigkeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs (z. B. zu Hause, während einer Reise, beim Kunden) erfolgen.

Wenn Telearbeit im Rahmen des normalen Arbeitsverhältnisses - organisatorisch eingebunden in die betrieblichen Abläufe - geleistet wird, gelten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Telearbeit kann aber auch in Form von Heimarbeit organisiert sein. Dann ist das Heimarbeitsgesetz anzuwenden.


Weitere Informationen zum Arbeitsschutz: