Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
Definition von "Unfall"
Den Begriff "Unfall" legt das Gesetz in § 8 Abs. 1 SBG VII ausdrücklich wie folgt fest:
- ein zeitlich begrenztes,
- von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,
- das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt.
Tatbestandsmerkmale von Arbeitsunfällen
Arbeitsunfälle (Abbildung) sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Danach hat ein Arbeitsunfall folgende Tatbestandsmerkmale:
- Versicherte Person
- Verrichtung einer versicherten Tätigkeit
- Eintritt eines Unfalls
- Rechtlich wesentlich verursacht durch die versicherte Tätigkeit.
Zu den versicherten Tätigkeiten gehören u. a.:
- Tätigkeiten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
- Betriebsgemeinschaftsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge)
- Betriebssport
- Veranstaltungen von Berufsorganisationen (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Fachverbände usw.)
- Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
- Betriebs-/Personalratstätigkeiten (z. B. Wahl, Wahlvorbereitungen)
- Dienstreisen
- Zurücklegen des Hin- und Rückweges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Unfälle auf diesem Weg sind Wegeunfälle).
Ursachen von Arbeitsunfällen
Arbeitsunfälle können immer auf Ursachen zurückgeführt werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen technischen, organisatorischen und personenbezogenen (verhaltensbestimmenden) Ursachen. Das Ursachenfeld (Abbildung) ergibt sich aus der Verknüpfung der Faktoren Mensch, Technik und Organisation.
Die Verhütung von Arbeitsunfällen verlangt in erster Linie präventiven Arbeitsschutz. Dieser ist im Unternehmen zu organisieren und umzusetzen. Ziel muss dabei sein, die Gefahrenquelle(n) zu beseitigen (siehe Maßnahmenhierarchie). Erst wenn dies nicht möglich ist, sind andere Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Weitere Informationen zum Thema:
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de