Unfallanzeigen

Ein schwerer Arbeitsunfall in einem Unternehmen muss dem Unfallversicherungsträger und der staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Form einer Unfallanzeige mitgeteilt werden. Zur Anzeige ist grundsätzlich der Unternehmer verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Anzeige besteht, wenn durch den Unfall ein im Betrieb Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige kann auch vom Leiter des Betriebs oder des Betriebsteils, in dem sich der Unfall ereignet hat, erstattet werden. Der Betriebsleiter ist zur Anzeige verpflichtet, wenn der Unternehmer abwesend oder verhindert ist. Die Unfallanzeige ist auch vom Betriebsrat zu unterzeichnen. Der Unfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, nachdem der Unternehmer davon erfahren hat. Bei der Dreitagefrist ist der Unfalltag selbst bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Arbeitsfreie Tage (z. B. Samstage, Sonn- und Feiertage) werden mitgezählt. Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Massenunfälle sind sofort telefonisch oder direkt dem Unfallversicherungsträger und dem Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) zu melden.

Wer bekommt den Unfallanzeigenvordruck?

Der Unfallanzeigenvordruck ist an folgende Stellen zu übergeben:
  • Zwei Exemplare an den Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse)
  • Ein Exemplar an die staatliche Arbeitsschutzbehörde
  • Ein Exemplar an den Betriebs- bzw. Personalrat
  • Ein Exemplar ist für die Unterlagen des Betriebes bestimmt.
Bei tödlichen Unfällen ist zusätzlich ein Exemplar an die Ortspolizei zu senden. Aus den Angaben über den Unfallhergang soll ersichtlich sein, welche Umstände den Unfall bewirkt haben. Dabei sollen auch der Arbeitsbereich des Verletzten, der unfallauslösende Gegenstand und die Tätigkeit zurzeit des Unfalls möglichst genau beschrieben werden. Wichtig sind auch Informationen darüber, welche Maßnahmen zur künftigen Vermeidung ähnlicher Unfälle getroffen wurden.

Welche Arten von Arbeitsunfällen gibt es?

Als Arbeitsunfälle gelten auch:
  • Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (so genannte Wegeunfälle), auf Betriebswegen und Geschäftsreisen
  • Unfälle bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts, das der versicherten Tätigkeit dient
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Unfälle beim Betriebssport und anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.
Die Vorschriften für die Meldung von Unfällen im Betrieb und für Wegeunfälle gelten auch für die Anzeige von Berufskrankheiten durch den Unternehmer entsprechend § 4 der "Berufskrankheitenverordnung". Diese Meldung ist auf dem grünen Anzeigenvordruck zu erstatten. Die Vordrucke für die Unfallanzeige und die Anzeige einer Berufskrankheit sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich. Unfälle und Berufskrankheiten dürfen auch auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung angezeigt werden. Ein besonderes Verfahren gilt für Unfälle von Kindern in Tageseinrichtungen oder Schülern oder Studierenden im Zusammenhang mit dem Besuch der Tages- oder Bildungseinrichtung. Hier hat der Sachkostenträger der Einrichtung oder der Schulhoheitsträger für die Anzeige des Unfalls auf dem Vordruck "Schülerunfallanzeige" beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu sorgen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de