Betriebsrat, Personalrat

Die Arbeitssicherheit im Betrieb zu überwachen, ist eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats - immerhin steht der Arbeitsschutz an erster Stelle bei dem in § 80 Abs. 1 BetrVG festgelegten Aufgabenkatalog. Als "Geschäftsführung der Belegschaft" hat er dafür zu sorgen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Im Sinne eines "Co-Managements" hat er den Arbeitgeber zu unterstützen. Außerdem beantragt er beim Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Mit dem Arbeitsschutzgesetz von 1996 eröffneten sich neue Handlungswege. Die Gesundheitsförderung ist ein neues Aufgabenfeld für Betriebsräte: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Unternehmen, Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten zu erhalten und arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Im Sinne der rechtzeitigen Prävention muss in den Betrieben der Arbeits- und Gesundheitsschutz durch die Gesundheitsförderung ergänzt werden.

In bestimmten Angelegenheiten hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht. Dies gilt in ganz besonderem Maße bei Fragen der Arbeitssicherheit und damit in Zusammenhang stehenden Gebieten, z. B. bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer, bei Regelungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen.

Die Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG war bislang manchmal schwierig. Neuere Rechtsprechung, auch auf Basis der §§ 5 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes, unterstreicht, dass die Mitbestimmung auch bei mittelbaren und unmittelbaren Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gegeben ist.

Insbesondere kann jetzt auch bei der Planung von neuen technischen Anlagen in die Planung und Gestaltung des Arbeitsschutzes eingegriffen werden (siehe auch § 111 BetrVG). Die Mitwirkung bei Gefährdungs-/Belastungsbeurteilungen ist ein wesentliches Instrument. Der Betriebsrat sollte in das Arbeitsschutzmanagement eingebunden sein.

Der Betriebsrat hat Beamte der Gewerbeaufsicht und Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Bei allen Unfalluntersuchungen und bei Betriebsbesichtigungen ist der Betriebsrat hinzuzuziehen; er nimmt auch an den Besprechungen und Beratungen im Arbeitsschutzausschuss teil.

Besonders wichtig ist die enge Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, deren Bestellung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt.

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat und Beschäftigten einerseits sowie die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und der Betriebsversammlung als Organe der Belegschaft andererseits. Das Gesetz legt insbesondere fest, in welchen Fragen und in welcher Form die Arbeitnehmer und der Betriebsrat im Betrieb bzw. Unternehmen mitbestimmen oder mitwirken sollen. Folgende Passagen sind hierfür maßgebend bzw. haben Bezug zur Arbeitssicherheit:

"Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren." (§ 81 Abs. 1)

"Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,

2. von technischen Anlagen,

3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ode

4. der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen." (§ 90)

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (§ 91)

Durch Betriebsvereinbarung können zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen geregelt werden. Der Arbeitgeber und die vorgenannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat zu allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Fragen und Besichtigungen sowie zu Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der genannten Stellen mitzuteilen.

An den Besprechungen des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. Der Betriebsrat erhält die Niederschrift über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Unfallanzeigen müssen dem Betriebsrat vorgelegt und von ihm mit unterzeichnet werden.

Die Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 1. August 2001 hat die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats erweitert. So gehört die Thematik Frauen und Beruf nun zur Arbeit des Betriebsrats (Sozialer Arbeitsschutz). Da neue Arbeitsverfahren die regelmäßige Fortbildung der Beschäftigten erfordern, sind die Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung der Beschäftigten erweitert worden. Er hat auch darauf zu achten, dass durch Qualifizierungsmaßnahmen die notwendige Sicherheits- und Gesundheitsschutzkompetenz erworben wird (siehe dazu auch §5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG). Dem oben genannten Aufgabenkatalog in § 80 Abs 1 BetrVG wurde auch der betriebliche Umweltschutz hinzugefügt. Zwar besteht hier im Unterschied zum Arbeits- und Gesundheitsschutz kein Mitbestimmungsrecht, aber Technischer Arbeitsschutz und betrieblicher Umweltschutz stehen häufig in enger Wechselwirkung, als Beispiel seien Lärm- und Schadstoffemissionen genannt. Insofern ist der Betriebsrat für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ein wichtiger Partner.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de