Fahrgerüste

Fahrbare Gerüste haben Belagflächen veränderlicher Länge oder Breite und werden an der Verwendungsstelle zusammengesetzt und wieder auseinander genommen. Bei frei stehenden, symmetrisch aufgebauten fahrbaren Standgerüsten aus Stahlrohren kann auf den Nachweis der Sicherheit gegen Umkippen verzichtet werden, wenn das Verhältnis von Höhe (Aufstandsfläche bis Oberkante Belag) zur kleinsten Aufstandsbreite nicht mehr als 4:1 bei der Verwendung in geschlossenen Bauwerken, sonst nicht mehr als 3:1 beträgt (Abbildung). Bei Aufkommen von Wind mit Geschwindigkeiten von mehr als 12 m/s (Windgeschwindigkeit 6 nach Beaufort-Skala) müssen sie gegen Umkippen gesichert werden.

Fahrbare Arbeitsbühnen (Abbildung) im Sinne der BG-Regeln "Gerüstbau - Fahrgerüste" sind einfeldige Gerüstkonstruktionen aus vorgefertigten (systemabhängigen) Bauteilen mit einer Standhöhe von 2,5 m bis 12 m (innerhalb von Gebäuden) und 2,5 m bis 8 m (außerhalb von Gebäuden). Der Hersteller der fahrbaren Arbeitsbühne muss eine Aufbau- und Verwendungsanleitung bereitstellen.

Fahrbare Arbeitsbühnen müssen ein Fabrikschild haben, das in höchstens 2,00 m Höhe angebracht sein soll und folgende Angaben bzw. Aufschriften enthalten muss: Hersteller; zulässige Belastung (nach Gerüstgruppen DIN 4420 T 1); "Aufbau- und Verwendungsanleitung beachten"; Vermerke über Einsatzbeschränkungen, z. B. "Verwendung nur in allseits geschlossenen Räumen", wenn die Standsicherheit im Freien nicht nachgewiesen ist. Eine Aufbau- und Verwendungsanleitung muss vom Hersteller mitgeliefert werden.

Bei der Verwendung von Fahrgerüsten ist allgemein zu beachten:

  • Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte, Befähigte Person je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
  • Die Standsicherheit (Sicherheit gegen Kippen) wird durch ein ausreichendes Verhältnis von Höhe zur schmalen Standbreite des Gerüsts bzw. Geräts gewährleistet.
  • Die Fahrrollen müssen mit den Gerüstständern bzw. mit dem Stützrahmen fest verbunden sein und mit Bremseinrichtungen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert werden.
  • Der Untergrund muss tragfähig sein, der Boden eben. Räder dürfen nicht einsinken können, notfalls sind Bohlen oder Stahlträger unterzulegen.
  • Der Belag auf dem Gerüstboden muss voll ausgelegt und ausreichend tragfähig sein (Belastung nach DIN 4420 T 1). Belagbretter aus Holz der Güteklasse II nach DIN 4074 T 1 von mindestens 30 mm Dicke müssen dicht aneinander gelegt und gegen Wippen und Ausweichen gesichert sein.
  • Der Seitenschutz des Gerüstbodens muss allseitig aus mindestens 1,00 ± 0,05 m hohem Geländer-, Zwischenholm und Bordbrett (Fußleiste) bestehen.
  • Es muss ein sicherer Aufstieg gewährleistet sein, z. B. durch einen geneigten Innenaufstieg. Der mit einer Leiter zu überbrückende Höhenunterschied darf nicht mehr als 5,00 m betragen.
  • Durchstiegsöffnungen, die nicht durch darüber stehende Leitern gesichert sind, müssen mit Ausnahme der Seite für den Ein- und Ausstieg mit Stahlrohren gegen Hineinstürzen gesichert sein. In Fanggerüstlagen müssen die Durchstiegsöffnungen abgedeckt sein.

Beim Verfahren von Fahrgerüsten dürfen sich Personen nur auf dem Gerüst aufhalten, wenn sie dadurch nicht gefährdet sind. Vor dem Besteigen muss das Gerüst gegen Verschieben gesichert sein.

Bei der Benutzung dürfen nur solche Horizontalkräfte auf den Belag ausgeübt werden, die die Standsicherheit nicht gefährden. Gegen Anfahren des Gerüsts durch Fahrzeuge sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen, z. B. durch Absperrungen und Warneinrichtungen, die gut erkennbar sein müssen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de