Druckgeräte-Richtlinie

Gesetzliche Grundlage: Die Richtlinie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 (früher Artikel 100a). Sie beschränkt sich daher auf die Festlegung der "grundlegenden Sicherheitsanforderungen" für die Auslegung, Konstruktion und Fertigung von Druckgeräten, die vollständig in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Abweichende nationale Vorschriften auf diesem Gebiet sind außer Kraft zu setzen. Der Hersteller eines Druckbehälters kann sich zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie auf harmonisierte Normen stützen, die im Auftrag der EU-Kommission für die verschiedenen Druckgeräte bei der Europäischen Normungsorganisation (CEN) erarbeitet wurden bzw. werden. Die Anwendung harmonisierter Normen, die im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurden, erfüllt zusätzlich die Konformitätsvermutung. Harmonisierte Normen anzuwenden ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es können auch nationale Druckbehälter-Regelwerke verwendet werden, sofern mit ihnen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der DGRL erfüllt werden. Die Druckgeräte-Richtlinie muss für die Auslegung, die Fertigung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten seit dem 29. Mai 2002 angewandt werden. Als Vorschrift für Montage, Installation und Betrieb von Druckgeräten ist seit dem 1. Januar 2003 die Betriebssicherheitsverordnung einschlägig. Geltungsbereich: Die Richtlinie 97/23/EG gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und somit ersichtlich ist, dass sie einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de