Vorsorgekartei

Es ist weder sinnvoll noch im Sinne der Rechtsgrundlagen, wenn die Vorsorgekartei beim Betriebsarzt geführt wird. Er hat sämtliche Daten, die Gegenstand der Kartei sind, bereits auf anderem Weg erhalten oder er hat sie selbst erzeugt, da sie Grundlage seiner arbeitsmedizinischen Bescheinigungen sind. Deshalb befinden sich diese Daten auch bereits in der wesentlich weitergehenden betriebsärztlichen Dokumentation, die insgesamt der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.

Die Angaben der Vorsorgekartei unterliegen nicht der ärztlichen Schweigepflicht; sie sollen dem Betrieb und dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen. Die Schweigepflicht gilt dagegen für die ärztlichen Untersuchungsbefunde, die der Arzt mit dem jeweiligen Beschäftigten besprechen kann, und die der Arbeitgeber nicht erhält oder einsehen kann. Sie bleiben beim Arzt unter Verschluss und kommen nicht in die Vorsorgekartei. Der Arbeitgeber bekommt vom Arzt nur dann eine Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung, wenn es sich um eine Untersuchung nach besonderen Rechtsvorschriften ("Pflichtuntersuchung") handelt und der Untersuchte nicht ausdrücklich widerspricht.

Es muss gewährleistet sein, dass der Unfallversicherungsträger jederzeit alle Angaben der Vorsorgekartei einsehen kann. Auch der Beschäftigte hat das Recht, seine Kartei einzusehen. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb erhält er sie und alle ärztlichen Bescheinigungen, damit er sie bei seinem nächsten Arbeitgeber vorlegen kann. Eine Kopie verbleibt beim alten Arbeitgeber und wird wie andere Personalunterlagen archiviert.

Von der Vorsorgekartei zu unterscheiden ist die Gesundheitsakte, die der Arzt immer dann anlegen , führen und archivieren muss, wenn er Beschäftigte untersucht. In der Gesundheitsakte werden die im Rahmen der Untersuchungen erhobenen Befunde dokumentiert. Sie unterliegen insgesamt der ärztlichen Schweigepflicht. Mit der Dokumentation erfüllt der Arzt seine diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten (Arztrecht) und ergänzende Bestimmungen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung).


Weitere Informationen:

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizin


Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de