Verkehrswege, innerbetriebliche

Sie müssen sicher begangen oder befahren werden können. Personen, die neben den Wegen arbeiten, dürfen durch den Verkehr nicht gefährdet werden. Die Verkehrswege sind unfallsicher anzulegen und zu erhalten. Sie dürfen keine Stolperstellen haben und müssen rutschhemmend sein. Verkehrswege sind von Gegenständen freizuhalten und dürfen nicht versperrt werden. Verkehrswege sollten gekennzeichnet werden, z. B. durch gelbe Markierungslinien. Für Arbeits- und Lagerräume mit mehr als 1.000 m² Grundfläche ist diese Kennzeichnung vorgeschrieben. Die Wege sollen mindestens 1,20 m breit sein, zwischen Bedienungs- und Lagerflächen mind. 1,00 m. Verbindungsgänge dürfen in Ausnahmefällen 0,60 m breit sein. Abdeckungen und Beläge von Kanälen, Schächten usw. müssen bündig aufliegen, dürfen sich nicht verschieben und müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten. Höhenunterschiede in den Oberflächen von Verkehrswegen von mehr als 4 mm bilden Stolperstellen und müssen ausgeglichen werden. Werden Unterschiede durch Rampen überbrückt, so dürfen diese eine Steigung von höchstens 1:8 haben. Die lichte Mindestdurchgangshöhe der Wege soll 2 m betragen. Niedrige Durchgänge sind zur Vermeidung von Kopfverletzungen durch gelb/schwarze Warnstreifen zu kennzeichnen. Verkehrswege unter Transporteinrichtungen müssen Unterfangungen haben, wenn Transportgüter herabfallen können. Arbeitsbereiche und Verkehrsbereiche über Verkehrswegen, z. B. Galerien, Lauf- und Arbeitsbrücken, müssen gegen Herabfallen von Gegenständen gesichert sein. Verkehrswege, die als Bühnen, Laufstege oder Galerien dienen und höher als 1,00 m über Boden liegen, oder solche, die über offene Behälter führen, sind mit Geländer (mindestens 1,00 m hoch), Fußleisten und zum Schutz gegen Hindurchfallen zwischen Handlauf und Fußleiste mit Knieleiste, Auskleidungen aus Maschendraht oder Lochmetall zu sichern. Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, dass zwischen der äußeren Begrenzung des Beförderungsmittels und des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand (Abbildung) von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten vorhanden ist, bei starkem Fußgängerverkehr 0,75 m. Sind Wege für die Benutzung von Feuerwehrwagen vorgesehen, sollen sie einschließlich Randzuschläge mindestens 3,50 m breit und 3,50 m hoch sein. Wege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen, Toren, Durchgängen und Treppenaustritten vorbeiführen. An unübersichtlichen Stellen, z. B. Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen, sind zusätzliche Sicherungen, z. B. Umgehungsschranken, für den Querverkehr vorzusehen. Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein. Dabei muss die Stärke der Allgemeinbeleuchtung mindestens 15 lx stark sein. Unübersichtliche Gefahrstellen, wie z. B. Kreuzungen von Wegen und Gleisen und Gebäudeausgänge, die sich nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen lassen, sind mittels Warnzeichen, Blinklicht o. ä. deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. Bei der Beschilderung von Verkehrswegen sind die Zeichen der Straßenverkehrsordnung zu verwenden. Führen Gleise an Gebäuden in weniger als 3 m Abstand vorbei, sollen vor den Ausgängen feste Schutzgeländer oder selbstschließende Schranken angebracht sein, deren Abstand von der nächsten Schienenkante mindestens 1,50 m betragen muss. Der Schutzabstand von mindestens 0,50 m zu den am weitesten ausladenden Teilen von Fahrzeugen muss eingehalten werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de