Brennbare Flüssigkeiten

Brennbare Flüssigkeiten weisen einen Flammpunkt von nicht mehr als 100 °C auf und besitzen einen Dampfdruck bei 50 °C von nicht mehr als 3 bar. Sie werden nach der Gefahrstoffverordnung in die Gefährlichkeitsmerkmale "Hochentzündlich", "Leichtentzündlich" und "Entzündlich" eingeteilt. Die frühere Einteilung in Gefahrklassen in der zurückgezogenen Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (Vbf) ist durch die Betriebssicherheitsverordnung aufgehoben (Abbildung). Die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten werden von dem Ausschuss für Betriebssicherheit dem jeweiligen Stand der Technik angepasst.

Bei einer Vielzahl brennbarer Flüssigkeiten entstehen schon bei der Umgebungstemperatur brennbare Dämpfe über der Flüssigkeitsoberfläche, die unterschiedlich rasch nach unten sinken, weil alle Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten schwerer als Luft sind.

Der Grad der Gefährlichkeit einer brennbaren Flüssigkeit ist durch ihren Flammpunkt bestimmt. Der Flammpunkt ist diejenige Temperatur, bei der sich über der Flüssigkeitsoberfläche gerade so viel Dampf bildet, dass er im Gemisch mit Luft und in Verbindung mit einer Zündquelle (z. B. Streichholz) entflammt.

Verschiedene brennbare Flüssigkeiten können nachhaltige Gesundheitsschäden hervorrufen, z. B. Benzol, Methanol, Schwefelkohlenstoff, Toluol, Xylol u.a.

Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist stets für gute Lüftung zu sorgen (Absaugung nach unten), ggf. sind Atemschutzgeräte zu tragen. Weiterhin ist u. a. auf Folgendes zu achten:

  • Zündquellen fernhalten; kein offenes Licht und Feuer (Streichhölzer, Feuerzeuge, Lötlampen u. dgl.); nicht rauchen; keine Schweiß- oder Schneidarbeiten; keine Werkzeuge verwenden, die Funkengarben erzeugen, (z. B. Trennschleifer); Kennzeichnung der Arbeitsgeräte mit dem entsprechenden Verbotszeichen.
  • Aufbewahrung nur in geeigneten, bruchsicheren Behältern an sicheren Stellen. An den Arbeitsstellen dürfen immer nur diejenigen Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten nötig sind (keine offenen Behälter!). Jeder Behälter muss entsprechend der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.
  • Es dürfen nur solche Behälter und Gefäße verwendet werden, die nicht mit Trinkgefäßen oder Getränkeflaschen verwechselt werden können.
  • Besonders leicht brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt unter 21 °C) nicht zu Reinigungsarbeiten, zum Säubern von Fußböden oder Gegenständen verwenden.
  • Niemals zum Händewaschen oder Säubern von Kleidungsstücken verwenden.
  • Niemals brennbare Flüssigkeiten in Ausgüsse, Waschbecken, Wassersammelschächte oder Kanäle schütten (Explosionsgefahr innerhalb des Rohr- und Kanalsystems); geschlossene Sammelbehälter benutzen, nach Anweisung beseitigen (Bestimmungen über Abfallbeseitigung beachten).
  • Bei elektrisch erregbaren Flüssigkeiten (z. B. Ether, Benzin, Benzol, Schwefelkohlenstoff) Schutzmaßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de