Anschlagketten

Anschlagketten zählen ebenso wie Anschlagseile und Hebebänder zu den sog. Anschlagmitteln. Man setzt bevorzugt Rundstahlketten als Anschlagmittel ein. Zum Heben von Lasten dürfen nur Ketten mit einer Teilung, die nicht größer ist als das Dreifache des Kettenglied-Durchmessers verwendet werden. Die Teilung ist die innere Länge eines Kettengliedes. Ein um die rechtwinklige Kante gelegtes Kettenglied wird durch die Nachbarglieder abgestützt. Die Kette kann dann an der Kante nicht verbogen werden. Langgliedrige Ketten (Spannketten, Absperrketten, Motoraushebeketten oder Zurrketten) dürfen nicht als Anschlagketten verwendet werden.

Tragfähigkeit von Anschlagketten

Die Tragfähigkeit einer Kette ergibt sich aus der ihrer Herstellung zu Grunde liegenden Norm. Die Kettenqualität bzw. Güteklasse ist am Prägestempel, aus dem auch der Hersteller ersichtlich ist, zu erkennen. Mit steigender Güteklasse erhöht sich die Tragfähigkeit (Abbildung) einer Kette. Gleichzeitig reduziert sich deren Eigengewicht. Im Festigkeitsverhalten bei tiefen und hohen Temperaturen sind die hochfesten Ketten den Ketten der Normalgüte - der Güteklasse 2 - ebenfalls deutlich überlegen. Daher bestehen für die Ketten der Güteklasse 2 in Warmbetrieben, z. B. Gießereien, erhebliche Einsatzbeschränkungen.

Güteklassen von Anschlagketten

Die Güteklassen der Ketten sind durch Kettenanhänger (Abbildung), die sich in Form und Farbe unterscheiden, gekennzeichnet. Die runden Kettenanhänger gelten für Güteklasse 2, ansonsten zeigt die Anzahl der Ecken des Kettenanhängers die Güteklasse an. Die achteckigen Anhänger der Ketten der Güteklasse 8 sind üblicherweise rot. Bei gleichzeitigem Einsatz hochfester Ketten und Ketten in Normalgüte ist darauf zu achten, dass es auf keinen Fall zu Verwechslungen der Ketten kommen kann. Um dem vorzubeugen, sind hochfeste Ketten neben dem (Abbildung) -Prägestempel zusätzlich mit einer Kennzeichnung (Abbildung) versehen. Ketten der Güteklasse 5 sind mit einem grünen 5-eckigen, die der Güteklasse 6 mit einem gelben 6-eckigen und die der Güteklasse 8 mit einem roten 8-eckigen Anhänger versehen. Wenn der Anhänger fehlt, muss die Tragfähigkeit der Kette entsprechend der Güteklasse 2 reduziert werden. Anhand der eingeprägten Prüfstempel mit Angabe der Güteklasse kann der Kettenanhänger nachgerüstet werden.

Eine korrekte Kennzeichnung der Ketten und die Führung einer Kettenkartei (BGI 879-1 bzw. BGI 879-2) erleichtern die Überwachung ebenso wie eine sachgemäße Aufbewahrung von Ketten in besonderen Ständern. Kettenzubehörteile sollen aus dem gleichen Werkstoff wie die Ketten bestehen. Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien müssen den "Sicherheitsregeln für Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien" entsprechen. Ein entsprechendes Prüfzeugnis des Herstellers bzw. des Lieferanten muss vorliegen. Anschlagketten müssen regelmäßig geprüft werden. Die Prüfung erstreckt sich auf die Feststellung grober sichtbarer Schäden. Sie ist bei Ketten, die häufig voll belastet oder durch hohe Temperaturen oder chemische Einflüsse stark beansprucht werden, mindestens halbjährlich durchzuführen. Unter leichten Einsatzbedingungen genügt eine jährliche Prüfung. Jede zweite Prüfung ist mit einer Probebelastung mit dem 1,5fachen der Tragfähigkeit zu verbinden.

Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, müssen nach längstens drei Jahren zusätzlich auf Rissfreiheit geprüft werden. Diese Rissprüfung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil Oberflächenrisse Ausgangspunkt von Kettenbrüchen sein können. Bewährt hat sich die elektromagnetische Rissprüfung, für die es mobile Prüfgeräte gibt. Rundstahlketten, die in Feuerverzinkereien als Anschlagmittel verwendet werden, müssen mindestens 14-tägig in gebeiztem Zustand durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person geprüft werden, und zwar durch

  • eine Sichtkontrolle auf Korrosionsnarben, Risse, Brüche, Verformungen oder andere Beschädigungen und
  • eine stichprobenweise Maßkontrolle.

Anschlagketten sind ablegereif, d. h. sie dürfen nicht weiter benutzt werden, wenn eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Bruch eines Kettengliedes
  • Anrisse, Oberflächenverletzungen oder Festigkeit beeinträchtigende Korrosionsnarben von mehr als 10 % des Kettendurchmessers
  • Längung, auch einzelner Kettenglieder, um mehr als 5 %
  • Abnahme der Glieddicke an irgendeiner Stelle auf die nächst kleinere genormte Dicke
  • Verformung eines Kettengliedes.

Die Benutzung von Ketten, die mit Schrauben geflickt oder mangels geeigneter Anschlagmittel zu Endlosketten verbunden sind, ist unzulässig. Solche Verbindungen halten den auftretenden Biege- und Querbeanspruchungen nicht stand. Ebenso ist das Knoten von Ketten zum Verbinden oder zum Kürzen von Kettenteilen unzulässig. Abhilfe schafft hier die Bereitstellung von Endlosketten (Kranzketten) oder von Verkürzungsklauen, mit deren Hilfe Anschlagketten sicher zu verkürzen bzw. zu verlängern sind.

Bei der Aufbewahrung von Ketten ist darauf zu achten, dass sie gesäubert und möglichst hängend, z. B. auf Böcken oder Gestellen, und vor Witterungseinflüssen geschützt gelagert werden. Instandsetzungsarbeiten wie das Einsetzen oder Auswechseln von Gliedern, Ringen, Haken usw. sowie das Glühen dürfen nur von Sachkundigen bzw. Befähigten Personen vorgenommen werden. Bei Sonderketten, z. B. einsatzgehärteten Ketten in Normalgüte, vergüteten oder hochfesten Ketten, dürfen Instandsetzungen und Behandlungen (Neuvergütung usw.) nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über Fachkundige und über geeignete Einrichtungen verfügen. Auskunft erteilt der Hersteller oder der Unfallversicherungsträger.


Weitere Informationen zum Arbeitsschutz:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de