Röntgenstrahlen

Was sind Röntgenstrahlen?

Röntgenanlagen sind Apparaturen, die Röntgenstrahlen gezielt anwenden. Sie dienen vor allem der Medizin zu Diagnose-Untersuchungen und Strahlenbehandlungen. In der Technik werden Röntgenanlagen eingesetzt, um Werkstoffe zu prüfen (z. B. Schweißnähte oder Gusswerkstücke).

In ihrer Wirkung sind Röntgenstrahlen mit den Gamma-Strahlen der radioaktiven Stoffe vergleichbar und gehören wie diese zu den ionisierenden Strahlen. Sie verursachen bei zu starker, zu langer oder zu häufiger Einwirkung Hautentzündungen bis zu bösartigen Tumoren (Röntgenkrebs). Ferner können sie das Blut, die Blut bildenden Organe und die Keimdrüsen (Hoden, Eierstöcke) schädigen. Erkrankungen durch Röntgenstrahlen sind anzeigepflichtige Berufskrankheiten.

Welche Schutzmaßnahmen gibt es bei Röntgenstrahlen?

Die Röntgenverordnung legt die notwendigen Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Röntgenstrahlen fest. Sie regelt die medizinische und technische Anwendung von Röntgenstrahlen mit Energien zwischen 5 keV (Kiloelektronvolt) und 1 MeV (Megaelektronvolt). Schutzmaßnahmen sind:

  • strahlensichere Beschaffenheit der Röntgenanlage
  • Abschirmung gegen sekundäre Strahlung (Streustrahlung)
  • Begrenzung der Strahlendosis und der Bestrahlungszeit
  • genügender Abstand von der Strahlenquelle
  • Röntgenschutzkleidung
  • Strahlungsmessungen
  • ärztliche Überwachung der strahlenexponierten Personen
  • regelmäßige Prüfung der Röntgenanlage und der Schutzeinrichtung durch anerkannte Sachverständige.

Wichtig ist die Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche. Während der Einschaltzeit muss der Kontrollbereich mit dem Warnzeichen "Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen" und einem Zusatzzeichen mit dem Text "Röntgen - Kein Zutritt" versehen sein (Abbildung). Die in diesen Bereichen geltenden Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen müssen ständig durch Messungen mit Hilfe von Dosimetern überwacht werden. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens bis 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung aufzubewahren.

Beschäftigte, die mit Röntgeneinrichtungen umgehen, müssen über die Arbeitsmethoden, möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen sind einmal jährlich zu wiederholen.

Welche Genehmigungen sind bei Röntgeneinrichtung erforderlich?

Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium). Ein genehmigungsfreier Betrieb ist nur dann zulässig, wenn der Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen ist, dem Medizinproduktegesetz unterliegt oder es sich um ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder um eine Schulröntgeneinrichtung handelt. Bauartzulassungen werden vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilt. Der Betrieb muss aber auch im genehmigungsfreien Fall der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Wer Genehmigungsinhaber einer Röntgeneinrichtung ist oder deren Betrieb anzeigen muss, ist verantwortlich für den Strahlenschutz. Er muss für die Leitung und Beaufsichtigung der Einrichtung fachkundige Strahlenschutzbeauftragte bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Röntgenverordnung gilt auch für Störstrahler. Das sind elektronische Geräte oder Vorrichtungen, die nicht zur Erzeugung von Röntgenstrahlen bestimmt sind, bei denen jedoch Röntgenstrahlen als störender Nebeneffekt auftreten. Dazu gehören z. B. Kathodenstrahl-Oszillographen, Elektronenmikroskope, Elektronenstrahl-Schmelzöfen, Senderöhren, Farbfernsehröhrengeräte.

Genehmigungsfrei dürfen Störstrahler betrieben werden, bei denen die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 30 kV (Kilovolt) nicht überschreitet, deren Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert / Stunde nicht überschreitet und auf denen auf die Röntgenstrahlung und höchstzulässige Beschleunigungsspannung hingewiesen wird. Auch bauartzugelassene Störstrahler mit über 30 kV Beschleunigungsspannung sowie Kathodenstrahlröhren zur Darstellung von Bildern (z. B. Farbfernsehgeräte) bis 40 kV mit der oben genannten Höchst-Ortsdosisleistung dürfen genehmigungsfrei betrieben werden.


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