Hebebühnen

Der Begriff Hebebühnen umfasst eine Vielzahl verschiedener Hebeeinrichtungen, z. B. Hubstapler, Hebeböcke, Sackheber. Hebebühnen sind:
  • Hubarbeitsbühnen (Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne für Montage-, Instandhaltungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten haben);
  • Hubladebühnen (Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen);
  • Kippbühnen (Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten);
  • Fahrzeug-Hebebühnen (Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen).

Bedienung von Hebebühnen

Hebebühnen dürfen nur Personen bedienen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterwiesen sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit der Bedienung der Hebebühne beauftragt sein. Für Hubarbeitsbühnen muss ein schriftlicher Auftrag vorliegen.

Anforderungen an Hebebühnen

Zu den Anforderungen, die an alle Hebebühnen gestellt werden, gehört die Kennzeichnung. An jeder Hebebühne muss ein Typenschild angebracht sein mit Angaben über Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Fabriknummer, Typ (falls Typbezeichnung vorhanden); bei Geräten mit pneumatischem Triebwerk muss ferner der zulässige Betriebsdruck vermerkt sein, ebenso bei Geräten mit hydraulischem Triebwerk, wenn der Druckerzeuger nicht zur Hebebühne gehört. Weitere Angaben, die dauerhaft und gut sichtbar an der Hebebühne angebracht sein müssen, sind die Tragfähigkeit und die zulässige Lastverteilung (sofern die Tragfähigkeit hiervon abhängt); an ortsveränderlichen Bühnen auch das Eigengewicht (außer Hubladebühnen). Der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und der Last sowie das Betreten des Lastaufnahmemittels und das Mitfahren müssen verboten werden, wenn die Hebebühne nicht dafür eingerichtet ist. Am Einsatzort der Hebebühne muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein. Sie informiert u. a. über Verwendungsbereich, Inbetriebnahme, Handhabung, Verhalten während des Betriebs und im Störungsfall, Überwachung der Sicherheitseinrichtungen, Wartung und Prüfung. An Hebebühnen, die für das Mitfahren von Personen oder für den Aufenthalt von Personen auf oder unter dem Lastaufnahmemittel oder unter der Last bestimmt sind, muss eine Kurzfassung der Betriebsanleitung angebracht sein.

Bauvorschriftfür Hebebühnen

Die Bauvorschrift verlangt für kraftbetriebene und kraftbewegte Hebebühnen fest eingebaute Einrichtungen, die die Bühne nach Außerbetriebnahme gegen unbefugte Benutzung sichern. Unter Außerbetriebnahme wird dabei jedes Stillsetzen - für eine Arbeitspause oder zum Arbeitsende - verstanden. Die Sicherung erfolgt vor allem durch ein Schaltschloss mit Sicherheitsschlüssel, der nur im ausgeschalteten Zustand abgezogen werden kann. Das Schaltschloss ist z. B. der nach DIN VDE 0113 Abschnitt 5.3.3.1 geforderte abschließbare Hauptschalter. Bei ortsfesten Hebebühnen kann ein abschließbarer Netzanschlussschalter gleichzeitig mehrere Hebebühnen sichern.

Steuerplätze von Hebebühnen

Die Steuerplätze sollen so gestaltet sein, dass die Bedienungsperson nicht durch die Last oder durch Bewegung der Hebebühne gefährdet wird; außerdem müssen Absturzsicherungen vorhanden sein. Bei kraftbetriebenen Hubarbeitsbühnen muss sich der Steuerstand für die Bewegungen der Arbeitsbühne auf der Bühne selbst befinden. Die Steuerorgane sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern (z. B. Tippschaltung). Kraftbewegte Hebebühnen mit Fahrerplatz müssen mit Signaleinrichtungen ausgerüstet sein, so dass die Bedienungsperson ständig über den Betriebszustand der Hebebühne informiert ist. Der Fahrer muss von seinem Platz aus laut tönende Warneinrichtungen betätigen können. Bei Hebebühnen, die zum Verfahren mit besetztem Lastaufnahmemittel bestimmt sind, gehören zu den Signaleinrichtungen auch Sprechanlagen oder fernbetätigte Anzeigegeräte; sie stellen eine Verständigungsmöglichkeit zwischen Personen auf dem Lastaufnahmemittel und dem Fahrer auf dem Fahrerplatz sicher. Handzeichen allein genügen nicht.

Ortsveränderliche Hebebühnen

Ortsveränderliche Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe über Flur, die elektrisch betrieben oder gesteuert und für die Mitfahrt von Personen auf dem Lastaufnahmemittel bestimmt sind, müssen Notabschaltungen haben. Versagt die Steuerung, muss die eingeleitete Bewegung unterbrochen werden können. Hubarbeitsbühnen sind mit einem Notablass auszurüsten. Der Notablass ist eine Einrichtung, mit deren Hilfe die Arbeitsbühne bei Ausfall der Antriebskraft noch in eine Stellung gebracht werden kann, in der eine Person die Bühne sicher verlassen kann. Ist die Arbeitsbühne in jeder Stellung über fest angebrachte Leitern zu erreichen und zu verlassen, ist ein Notablass nicht notwendig.

Standsicherheit von Hebebühnen

Die Standsicherheit ist bei großen Hubhöhen und besonders bei Hubarbeitsbühnen wichtig. Die konstruktiven Anforderungen sind in DIN 15 120 geregelt. Vorausgesetzt wird eine max. Windgeschwindigkeit von 10 m/s; bei höheren Windgeschwindigkeiten ist die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet. Daher muss an Hubarbeitsbühnen angegeben werden, bei welcher Windgeschwindigkeit der Betrieb einzuschränken bzw. einzustellen ist. Lastaufnahmemittel für Personen müssen bei über 1 m Absturzhöhe mit einem mindestens 1 m hohen Geländer mit Knieleiste und 0,15 m hoher Fußleiste umwehrt sein. Zum Betreten des Lastaufnahmemittels ist meistens eine Geländerseite beweglich gestaltet. Dieser Geländerteil muss in Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageänderung gesichert werden können und er darf nicht nach außen klappbar sein. An Fahrzeug-Hebebühnen kann die Umwehrung von Arbeitsöffnungen im Lastaufnahmemittel entfallen. Nach Änderung der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen von Hebebühnen muss eine Prüfung  durch eine Befähigte Person (einen Sachverständigen) erfolgen. Außerdem muss jede Hebebühne mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch festzuhalten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de