Betriebsbeauftragte

Betriebsbeauftragte sind Personen, die vom Unternehmer für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt werden und dort Pflichten im Arbeits- und Umweltschutz wahrnehmen. Für den Bereich des Arbeitsschutzes entspricht diese Beauftragtenfunktion der Aufgabe der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Außerdem gibt es für diesen Bereich die Sicherheitsbeauftragten, die dort allerdings nur eine helfende und unterstützende Aufgabe haben und keine Betriebsbeauftragten in diesem Sinn sind. Weitere Betriebsbeauftragte im Arbeitsschutz sind die Strahlenschutzbeauftragten (Radioaktive Stoffe, Röntgenstrahlen) und die Laserschutzbeauftragten (Laserstrahlung). Für den Umweltschutz gibt es als Betriebsbeauftragte je nach Aufgabenbereich mehrere unterschiedliche Umweltbeauftragte. Sie sind z. B. für Immissionsschutz, Störfälle, Gewässerschutz und Abfälle zuständig. Ihre Aufgabe ist es, die Gesetzesanforderungen zum Umweltschutz in ihrem Bereich in die Praxis umzusetzen. Darüber hinaus gibt es z. B. die Gefahrgutbeauftragten, die der Unternehmer bestellen muss, wenn er als Absender, Verlader, Beförderer, Befüller usw. am Gefahrguttransport beteiligt ist.

Die Forderung, Betriebsbeauftragte für Umweltschutzfragen (Umweltbeauftragte) zu bestellen, ist in mehreren Gesetzen und Verordnungen enthalten. So gibt es Betriebsbeauftragte im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Störfallverordnung, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, müssen unter bestimmten Umständen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) bestellen. Die Pflicht zur Bestellung hängt ab von den Emissionen der Anlage oder technischen Problemen bei der Emissionsbegrenzung. Immissionsschutzbeauftragte müssen auch berufen werden, wenn die Erzeugnisse bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder Erschütterung hervorrufen können.

Der Immissionsschutzbeauftragte hat die Aufgabe, den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten zu beraten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist u. a. verpflichtet, die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, zu fördern. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten und Auflagen erfüllt werden (soweit dies nicht Aufgabe eines Störfallbeauftragten nach § 58b BImSchG ist). Dies geschieht durch regelmäßige Kontrollen der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung.

Die Immissionsschutzbeauftragten sind schriftlich zu bestellen. Vor ihrer Bestellung ist der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten.

Betreiber besonderer genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage erforderlich ist; aus der Art und Größe der Anlage ergeben sich die Gefahren, die bei einer Störung des Betriebs für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auftreten können. Der Störfallbeauftragte soll für die Verhinderung von Störfällen bzw. für eine Begrenzung des Schadensrisikos sorgen.

Auch Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die normalerweise keinen Störfallbeauftragten bestellen müssen, können im Einzelfall von der zuständigen Behörde dazu verpflichtet werden, wenn sich die Notwendigkeit ergibt.

Benutzer von Gewässern - hierzu zählen auch Indirekteinleiter -, die an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen; die zuständige Behörde kann die Bestellung auch in anderen Fällen anordnen.

Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften und Auflagen zu überwachen: durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen auf Funktionsfähigkeit, ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung sowie durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften. Die Kontroll- und Messergebnisse muss der Beauftragte aufzeichnen. Er hat dem Benutzer Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen. Er soll außerdem auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinwirken, also auch auf die Entwicklung und Einführung innerbetrieblicher Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls.

Der Gewässerschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen; er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Der Benutzer von Gewässern hat den Gewässerschutzbeauftragten zu unterstützen und ihm - soweit es erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen müssen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Rechtsgrundlage sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall. Die Verpflichtung gilt u. a. auch für Betreiber folgender Anlagen:

  • Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium
  • Anlagen, in denen anorganische Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Farb- und Anstrichmittel, Kältemittel, polychlorierte Biphenyle und Terphenyle, Pharmazeutika, Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden
  • Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Nassabscheidern ausgerüstet sind; zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl; zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen; zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen
  • Krankenhäuser oder Kliniken.

Betriebsbeauftragte für Abfall müssen Sachkunde besitzen und zuverlässig sein. Sie sind schriftlich zu bestellen. Zu ihren Pflichten gehört es, die Abfallwege von der Entstehung oder Anlieferung des Abfalls bis zur Entsorgung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. Dazu zählen regelmäßige Kontrollen sowie Mitteilungen über Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung.

Die Beauftragten haben ferner die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen des Abfalls aufzuklären und sie über Schutzvorrichtungen und -maßnahmen zu informieren. Sie sollen u. a. auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Abfallreduzierung und zur schadlosen Verwertung der im Betrieb entstehenden Rohstoffe hinwirken. Dem Betreiber der Anlage ist jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu erstatten.

Gefahrgutbeauftragte haben insbesondere darauf hinzuwirken, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen werden. Sie haben außerdem die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zu überwachen und darüber Aufzeichnungen zu führen sowie dem Unternehmer Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen und ihn hinsichtlich der Gefahrgutbeförderung zu beraten.

Alle Umweltbeauftragten sind schriftlich zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) anzuzeigen. Eine behördliche Zustimmung ist aber nicht erforderlich. Voraussetzung für die Bestellung ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde der Umweltbeauftragten.

Zum Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und zum Störfallbeauftragten darf nur ernannt werden, wer die entsprechende Fachkunde besitzt. Dies setzt den Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Als geeignete fachtheoretische Voraussetzung kommt generell eine Ausbildung auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik in Betracht. Auch Mischformen dieser Fachgebiete untereinander oder mit anderen Disziplinen sind zulässig. Weitere Voraussetzung ist die Teilnahme an einem oder mehreren behördlich anerkannten Lehrgängen.

Neben dieser theoretischen Ausbildung ist auch Betriebserfahrung erforderlich. Die praktische Ausbildungszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Hierbei sollen Kenntnisse über die Anlage erworben werden, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über vergleichbare Anlagen.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers als Voraussetzung der Fachkunde für Störfallbeauftragte auch eine technische Fachschulausbildung oder für Immissionsschutzbeauftragte die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hinsichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik oder ihres Betriebs zuzuordnen ist, anerkennen. Hinzukommen müssen in diesem Fall Betriebserfahrungen, die während einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit erworben worden sind.

Die anderen Umweltbeauftragten (Gewässerschutz, Abfall) können die erforderliche Sachkunde durch praktische Tätigkeiten und Teilnahme an geeigneten Lehrgängen erwerben. Nähere Auskünfte gibt die zuständige Behörde.

Gefahrgutbeauftragte müssen einen gültigen Schulungsnachweis besitzen. Der Schulungsnachweis muss sich auf alle zu dem Aufgabenbereich gehörenden Verkehrsträger beziehen. Er wird von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt. Voraussetzung ist die Teilnahme an einem Grundlehrgang bei einem anerkannten Lehrgangsträger und eine bei der IHK mit Erfolg abgelegte Prüfung. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn eine schriftliche Prüfung bei der IHK abgelegt und bestanden wird oder der Inhaber einer Schulungsbescheinigung an einer Fortbildungsschulung teilgenommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung überschritten, muss erneut eine Grundschulung mit Prüfung abgelegt werden.

Werden in einem Unternehmen mehrere Beauftragte für Umweltschutz bestellt, so muss der Betreiber einen koordinierenden Ausschuss für Umweltschutz bilden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de