Abfälle

Als Abfälle gelten im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Der Begriff "Abfallentsorgung" umfasst beide Abfallarten.

Während im althergebrachten Sinne das Beseitigen von Abfällen stets im Vordergrund stand, ergibt sich aus einem modernen Umweltverständnis im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz folgende Reihenfolge:

  1. Vermeiden
  2. Verwerten (auch energetische Verwertung)
  3. Beseitigen von Abfällen.

Spezielle Anforderungen in der Kreislaufwirtschaft, z. B. getrennte Sammelsysteme, Hinweis- und Kennzeichnungspflichten, Überprüfungsverfahren usw. werden in Verordnungen nach § 7 KrW-/AbfG geregelt.

Abfälle, die nicht verwertet werden, sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, z. B.

  • darf die Gesundheit der Menschen nicht beeinträchtigt werden
  • dürfen Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden
  • dürfen Gewässer und Boden nicht schädlich beeinflusst werden
  • dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden.

Hieraus ist u. a. erkennbar, dass beim Umgang mit Abfällen auch die Arbeitsschutzvorschriften zu beachten sind, z. B. die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung.

Entsorgung von Abfällen

Für die Entsorgung sind nach Landesrecht öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuständig. Zudem können Abfallerzeuger aus gewerblichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen Verbände bilden, die mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden.

Bereits bei der Produktherstellung sieht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Verantwortlichkeiten vor: Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Rücknahme- und Rückgabepflichten per Verordnung zu regeln (siehe z. B. Batterieverordnung, Altölverordnung).

Die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegt einer grundsätzlichen Nachweispflicht. Gefährliche Abfälle sind im Europäischen Abfallverzeichnis mit einem Stern * gekennzeichnet (bislang 405 Schlüsselnummern).

Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht für die oben genannten Entsorgungsträger sowie das Einsammeln oder Befördern von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind.

Auch kann die zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag das Einsammeln oder Befördern geringfügiger Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen von der Genehmigungspflicht freistellen.

Soweit eine Genehmigungspflicht besteht, müssen Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weißen Warntafeln (Abbildung) versehen werden, die in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" tragen.

In bestimmten Industriezweigen sind in den Unternehmen Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen, die den Betreiber und die Betriebsangehörigen beraten und die Erfüllung der abfallrechtlichen Vorgaben kontrollieren. Sie haben z. B.

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Entsorgung zu überwachen
  • die Betriebsangehörigen über schädliche Wirkungen von Abfällen aufzuklären
  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren hinzuwirken.

Die Zuordnung der Abfälle zu Schlüsselnummern ist inzwischen in der Europäischen Union harmonisiert. Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gilt das Abfallverbringungsgesetz.

Oft bergen gerade Abfälle besondere Gefährdungen für die Beschäftigten, z. B. weil gefährliche Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften nicht bekannt sind. Die folgenden Hinweise helfen bereits bei der Entstehung des Abfalls, spätere Gefährdungen zu vermeiden:

Abfälle jeglicher Art sind möglichst umgehend in Abfallbehältern zu sammeln. Überall dort, wo Abfälle anfallen, müssen geeignete Behälter in ausreichender Größe und Anzahl zur Verfügung stehen. Die Behälter müssen verschließbar sein, wenn die Abfälle leichtentzündlich, unangenehm riechend oder unhygienisch sind. Bei leichtentzündlichen Abfällen müssen die Behälter aus nicht brennbarem Material bestehen. Fallen Abfälle verschiedener Art an, sollen sie getrennt in Behältern gesammelt werden.

Scherben und andere scharfkantige Abfälle gehören für sich allein in besondere Behälter; in Behältern mit anderen Abfällen oder in Papierkörben können sie zu Schnittverletzungen führen. Holzstücke mit hervorstehenden Nägeln dürfen nicht achtlos beiseite geworfen und liegen gelassen werden; vorstehende Nägel, Bandeisenteile oder Drahtstücke an Brettern, Kisten u. dgl. sind stets sofort zu entfernen oder wenigstens umzuschlagen.

Feuergefährliche und zur Selbstentzündung neigende Abfälle sind in den hierfür vorgeschriebenen Behältern (aus unbrennbarem Material mit dicht schließendem Deckel, besonders gekennzeichnet) zu sammeln, die spätestens nach Arbeitsschluss aus den Arbeitsräumen zu entfernen sind. In feuer- und explosionsgefährdeten Räumen dürfen diese Behälter nicht aufgestellt sein.

Zur Selbstentzündung neigen z. B. Rückstände von Öl-, Polyester- und Kunstharzlacken, die ölmodifizierte oder ölkombinierte Alkyl- oder Epoxidharze enthalten. Auch gebrauchtes öliges Putzmaterial kann sich durch seine große Oberfläche selbst entzünden.

Eisenspäne, die mit Öl benetzt sind, können zum Erglühen kommen. Besonders gefährlich sind Späne und staubförmiger Abfall von Magnesiumlegierungen.

Für brennbare Abfälle sollen Sammelplätze oder Sammelräume bestimmt sein, wo die Abfallbehälter nach Arbeitsschluss hinzubringen und evtl. zu entleeren sind; das Verbrennen solcher Abfälle in Feuerungsanlagen ist nicht zulässig und sehr gefährlich (Explosionsgefahr!); nur in nach dem Abfallgesetz zugelassenen Verbrennungsanlagen ist es erlaubt. Der Unternehmer hat anzuordnen, wie diese Abfälle zu beseitigen sind.

Brennbare Flüssigkeiten

Reste, verschmutzte oder sonst nicht verwendbare Stoffe sowie Stoffe, die mit Wasser, Säuren, Laugen oder anderen Stoffen brennbare oder gesundheitsgefährdende Dämpfe oder Gase entwickeln, dürfen nicht in Abwasserleitungen gegeben werden. Sie sind nach Sorten getrennt in geschlossenen und besonders gekennzeichneten Behältern zu sammeln und dann nach Anweisung zu beseitigen.

Natrium, Kalium, Aluminium-, Magnesium- und Zinkpulver, Natrium- und Kaliumsulfid sowie andere Stoffe entwickeln bei Berührung mit Wasser, Säuren oder Laugen brennbare und gesundheitsschädliche Gase.

Auch verschüttete schlüpfrige, ätzende oder brennbare Flüssigkeiten, z. B. Laugen, Säuren, Petroleum, Öl, müssen stets sofort und unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Verschüttete oder ausgelaufene Salpetersäure darf nicht mit Sägemehl, Putzwolle, Tüchern o. ä. Mitteln aufgenommen werden, da sonst lebensgefährliche nitrose Gase entstehen können. Steht Wasser nicht zur Verfügung oder darf es nicht verwendet werden, sind Kieselgur oder reiner Sand als Aufsaugmittel zu verwenden.

Das Beseitigen ätzender Stoffe ist im Allgemeinen durch Verdünnen mit viel Wasser möglich. Fallen große Mengen an, ist eine Neutralisation mit geeigneten Mitteln unumgänglich. Eine Erfolgskontrolle erfolgt zweckmäßig durch Anwendung von pH- oder anderen Indikator-Papieren.

Es ist sicherzustellen, dass Säuren, Laugen und nicht mehr gebrauchsfähige Lösungen, Spülwasser u. Ä. erst nach Passieren entsprechender Abwasserbehandlungssysteme in Abflüsse eingeleitet oder einer besonderen Abfallbeseitigungsanlage zugeführt werden.


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