Alkohol am Arbeitsplatz

Das Trinken von Alkohol kann nicht nur zu erheblichen Gesundheitsschäden führen, sondern auch zu Unfallgefahren an der Arbeitsstelle und im Berufsverkehr. Alkohol schränkt die Leistungsfähigkeit ein, beeinflusst die Motorik, das Sehvermögen und die Reaktionsgeschwindigkeit. So beeinträchtigen bereits geringe Mengen ab 0,2 bis 0,3 ‰ Blutalkoholgehalt die Reaktionsfähigkeit derart, dass eine sichere Arbeit oder Teilnahme am Straßenverkehr in Frage gestellt werden muss (Abbildung). Mit steigendem Blutalkoholgehalt nimmt die Unfallgefahr drastisch zu: Das relative Risiko eines Unfalls ist bei 0,5 ‰ doppelt, bei 0,8 ‰ viermal und bei 1,3 ‰ zwölf mal so hoch wie ohne Alkoholeinfluss.

Das Problem von Alkohol am Arbeitsplatz

Nach Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtgefahren e. V. sind 5 % aller Beschäftigen alkoholkrank, weitere 10 % sind unmittelbar gefährdet. In rund 92.000 Fällen pro Jahr führen Alkoholabhängigkeit oder alkoholbedingte Psychosen zu Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität. In ca. 6.500 Fällen pro Jahr erfolgt eine Frühberentung.

Alkohol am Arbeitsplatz: Rechtliche Regelungen

Rechtlich gesehen gilt nach der BG-Vorschrift BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" §7, Abs. 2 folgende Vorschrift: (1) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. In gleicher Weise trägt auch der Versicherte die Pflicht mitzuwirken (BGV A 1, § 15, Abs. 2 und 3): (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. Das bedeutet: Jeder Mitarbeiter darf - vorausgesetzt, Alkohol im Betrieb ist nicht durch den Vorgesetzten oder generell durch eine Betriebsvereinbarung untersagt - Alkohol in engen Grenzen trinken, soweit es die Art seiner Tätigkeit zulässt und er nicht sich oder andere gefährdet. Der Vorgesetzte darf nicht dulden, dass ein Mitarbeiter "die zulässige Grenze" überschreitet. Sonst muss er ihn aus dem Arbeitsbereich herausnehmen. Betriebliche Verbote, die jeglichen Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen, können in einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden.

Alkohol am Arbeitsplatz: Betriebsvereinbarungen

Gibt es eine Betriebsvereinbarung über ein Alkoholverbot, ist es für den Vorgesetzten etwas einfacher, auf Alkoholprobleme Einfluss zu nehmen. Besteht kein generelles Alkoholverbot, hat es der Vorgesetzte wesentlich schwerer. Die Wirksamkeit aller präventiven und organisatorischen Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch ist davon abhängig, dass Betriebsleitung, Vorgesetzte und Betriebsvertretung mit gutem Beispiel vorangehen. Zur Bekämpfung der Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit können ebenfalls Betriebsvereinbarungen geschlossen werden, in denen der Umgang mit suchtgefährdeten und suchtabhängigen Beschäftigten im Einzelnen vorgegeben wird. Diese umfassen konkrete Hilfsangebote mit der Möglichkeit der Wiedereingliederung, aber auch klare Konsequenzen, z. B. Kündigung, wenn Absprachen nicht eingehalten werden. Ebenso notwendig wie die Abstimmung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung ist die frühzeitige Einbeziehung anderer Stellen, z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sozial- und Personalabteilung. In größeren Betrieben hat sich die Einrichtung von ständigen Alkohol-Arbeitskreisen bewährt. Eine wichtige Aufgabe dieser Arbeitskreise kann z. B. sein, eine Arbeitsplatzanalyse in den Abteilungen oder Gruppen durchzuführen, in denen viel Alkohol getrunken wird. Manchmal liegt der Grund für einen erhöhten Alkoholkonsum in Konflikten mit Vorgesetzten, schlechten Arbeitsbedingungen oder Über- und Unterforderungen am Arbeitsplatz. Unter Sicherheitsaspekten ist das Problem der Gelegenheitstrinker quantitativ betrachtet das größere. Demgegenüber ist die Zahl von alkoholkranken Mitarbeitern zwar geringer, beinhaltet aber eine deutlich größere psychosoziale Dimension. Für eine Heilung von der Sucht ist eine medizinische und psychologische Fachberatung erforderlich, die nur mit Unterstützung durch Vorgesetzte, Kollegen, Betriebsarzt, Betriebsvertretung und Angehörige des Betroffenen gelingen kann. Gleichgültig, ob Sucht oder gelegentlicher Umtrunk: Alkoholkonsum kann den gesetzlichen Versicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen in Frage stellen. Wenn wegen hoher Blutalkoholkonzentration keine sachgerechte, dem Betrieb noch dienliche Arbeit geleistet werden kann und der Alkoholkonsum die alleinige wesentliche Ursache eines Unfalls ist, entfällt der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de