Ziel der Arbeitsmedizin ist es, die Gesundheit von Beschäftigten zu erhalten und zu fördern sowie schädliche Einflüsse aus dem Arbeitsleben zu verhindern. Arbeitsmedizin sorgt damit für eine wirksame Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz.

Arbeitsmedizin

Gesunde Mitarbeiter halten auch Ihr Unternehmen fit

Dabei gibt es nur Gewinner: Achten Sie als Unternehmer auf die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, wirkt sich das auch auf den Erfolg Ihres Unternehmens aus. Gesunde Mitarbeiter sind zufriedener, motivierter und kreativer und tragen so zu mehr Wettbewerbsfähigkeit bei. Unsere Arbeitsmediziner und Betriebsärzte helfen Ihnen dabei, Ihre Beschäftigten gesund zu halten. Sie beraten sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer nicht nur in der Arbeitsmedizin, sondern unterstützen bei einer besseren Vorsorge, zeigen auf, wie Gefährdungen und Berufskrankheiten minimiert werden können, beraten bei den Organisationen der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb und kümmern sich um das Thema Wiedereingliederung. Auf unsere Expertise können Sie vertrauen. 

Arbeitsmedizin: Das fordert der Gesetzgeber

Die Rahmenbedingungen und den Mindeststandard des betrieblichen Gesundheitsschutzes formuliert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitsschutz im Sinne des Gesetzgebers geht über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten hinaus: Eigenverantwortung sowie systematische und konsequente Prävention sind moderne Forderungen, um Arbeit menschengerecht zu gestalten. 

Im Bereich der Vorsorge bei definierten Tätigkeiten mit potenziellen beruflichen Gesundheitsgefährdungen bildet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einen übersichtlichen gesetzlichen Rahmen. Sie regelt die meisten arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen. 

 

Vertrauen Sie auf unser Know-how in der Arbeitsmedizin

Nutzen Sie die Erfahrung und das Know-how von BAD in der Arbeitsmedizin mit rund 500 Betriebsärzten an Standorten in ganz Deutschland. Wir bieten Ihnen nach DGUV Vorschrift 2, ASiG und ArbSchG

  • Betriebsbegehungen, arbeitsmedizinische Beratungen, Beratung bei der Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe, berufliche Wiedereingliederung
  • Beratung bei der Arbeitsgestaltung hinsichtlich der Verhaltens- und Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Mitarbeiterinformationen zu Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Arbeitsmedizinische Untersuchungen und Vorsorgen nach staatlichen Rechtsvorschriften, z. B. ArbMedVV, ArbZG (Arbeitszeitgesetz), StSchV (Strahlenschutzverordnung), FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung von Mitarbeitern mit tätigkeitsrelevanten Leistungseinschränkungen
  • Betriebliche Gesundheitsförderung
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • G 1.1 Silikogener Staub
  • G 1.2 Asbestfaserhaltiger Staub
  • G 1.3 Künstl. mineralischer Faserstaub
  • G 1.4 Staubbelastung
  • G 2 Blei oder seine Verbindungen (ohne Bleialkyle)
  • G 3 Bleialkyle
  • G 4 Hautkrebs hervorrufende Gefahrstoffe
  • G 5 Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglyzerin)
  • G 6 Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid)
  • G 7 Kohlenmonoxid
  • G 8 Benzol
  • G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen
  • G 10 Methanol
  • G 11 Schwefelwasserstoff
  • G 12 Phosphor (weißer)
  • G 13 Chloroplatinate
  • G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel
  • G 15 Chrom-VI-Verbindungen
  • G 16 Arsen oder seine Verbindungen (ohne Arsenwasserstoff)
  • G 17 Künstliche optische Strahlung
  • G 18 -
  • G 19 Dimethylformamid
  • G 20 Lärm
  • G 21 Kältearbeiten
  • G 22 Säureschäden der Zähne
  • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G 25 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten
  • G 26 Atemschutzgeräte
  • G 27 Isocyanate
  • G 28 Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
  • G 29 Toluol und Xylol
  • G 30 Hitzearbeiten
  • G 31 Überdruck
  • G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
  • G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
  • G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
  • G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimat. und gesundheitl. Belastungen
  • G 36 Vinylchlorid
  • G 37 Bildschirmarbeitsplätze
  • G 38 Nickel oder seine Verbindungen
  • G 39 Schweißrauche
  • G 40 Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe - allgemein
  • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • G 43 -
  • G 44 Hartholzstäube
  • G 45 Styrol
  • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen

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Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Vorsorge ist der beste Gesundheitsschutz

Vorsorge ist noch immer die beste Medizin – auch und gerade wenn es um den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht. Bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen werden drei Anlässe unterschieden: 

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen
  • Frage der Eignung für bestimmte Arbeiten
  • Einstellung eines Beschäftigten
Wichtig zu wissen:

In der Arbeitsmedizin gibt es nicht nur ein Gesetz, sondern diverse Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke. Nutzen Sie deshalb die BAD Expertise mit 500 Betriebsärzten an Standorten in ganz Deutschland. Wir beraten Sie gerne.

Rechtsvorschriften und Regelwerke für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Seit Dezember 2008 ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die grundlegende staatliche Rechtsvorschrift für die arbeitsmedizinische Vorsorge, die durch arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisiert wird. Sie unterscheidet zwischen

  • Angebotsvorsorgen, die ein Arbeitgeber anbietet und für einen Beschäftigten optional sind
  • Pflichtvorsorgen, die vom Unternehmer zu veranlassen und Voraussetzung dafür sind, Beschäftigte mit einer bestimmten Tätigkeit zu beauftragen, sowie
  • Wunschvorsorgen, die ein Arbeitgeber Beschäftigten auf deren Wunsch hin zu ermöglichen hat, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Als berufsgenossenschaftliche Rechtsvorschriften, die es zu beachten gilt, sind die DGUV Information 250-4xx ("Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge") und die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen zu nennen. Daneben existieren weitere Regelwerke, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung (RöV, StrSchV).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Ausgehend von einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung helfen wir Ihnen bei der Festlegung, welche Mitarbeiter welche arbeitsmedizinischen Untersuchungen beziehungsweise Vorsorgeuntersuchungen in welchen zeitlichen Abständen benötigen. Die 500 Betriebsärzte von BAD arbeiten an über 200 Standorten in ganz Deutschland, machen aber natürlich auch "Hausbesuche" in Ihrem Unternehmen und bieten arbeitsmedizinische Untersuchungen bei Ihnen vor Ort an.

Profitieren Sie von unserem arbeitsmedizinischen Wissen, unseren wertvollen Erfahrungen sowie den vielfältigen Synergien in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Unser dichtes Netzwerk arbeitsmedizinischer Gesundheitszentren sowie die bundesweite Verfügbarkeit von Betriebsärzten und arbeitsmedizinischem Fachpersonal garantiert Ihnen kurze Wege, geringe Ausfallzeiten und damit wirtschaftliche Effizienz.

Vertrauen Sie auf die Expertise und die Erfahrung von BAD und sprechen Sie uns einfach an - wir beraten Sie sehr gerne!

ArbMedVV

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Lesen Sie mehr zum Thema und informieren sich hier zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Weitere Informationen

Betriebsärzte und Arbeitsmediziner

BAD beschäftigt derzeit gut 500 Betriebsärzte, die Ihnen an über 150 Standorten in Deutschland zur Verfügung stehen.

Wer sich mit ganzer Kraft am Arbeitsplatz einbringen kann, trägt auch zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens bei, und umgekehrt ist ein gesundes Arbeitsumfeld ein Gewinn für jeden Beschäftigten. Und wie es um die Gesundheit eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter bestellt ist, kann einer am besten einschätzen: der Betriebsarzt. Betriebsärzte zur Visite an den Arbeitsplatz zu bitten zahlt sich aus – sie machen Unternehmen und Beschäftigte fit in Sachen Gesundheitsschutz. Nutzen Sie deshalb die BAD Expertise mit 500 Betriebsärzten an 200 Standorten in ganz Deutschland. Wir beraten Sie gerne. 

Was sind die Aufgaben eines Betriebsarztes?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beschreibt in § 3 die Aufgaben von Betriebsärzten. Dazu gehört die arbeitsmedizinische Beratung bei:

  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Arbeitsmedizin
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung nach Prinzipien der Arbeitsmedizin
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
  • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeits-hygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung
  • der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln (persönliche Sicherheitsausrüstung, bei-spielsweise Schutzanzüge, -schuhe, -handschuhe, -helme, -brillen oder Gehörschutzmittel), die den Anforderungen der Arbeitsmedizin entsprechen
  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, Mitarbeiterräumen und sanitären Einrichtungen
  • sowie weiteren Anforderungen aus dem Bereich Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz

Der Betriebsarzt beobachtet Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Unternehmen. Dazu gehört die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten. Stellt er Mängel im Sinne der Arbeitsmedizin fest, schlägt er Maßnahmen zu deren Beseitigung vor und begleitet die Umsetzung. Er hat zum Beispiel ebenfalls darauf zu achten, dass die Körperschutzmittel wirklich genutzt werden. Zudem berät er die Arbeitnehmer rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ggf. untersucht er sie auch und beurteilt die Eignung für bestimmte Tätigkeiten.

Arbeitsmedizin hält Ihre Mitarbeiter gesund

Weiterhin hat ein Betriebsarzt im Rahmen der Arbeitsmedizin die Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen zu erkennen und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen. Er trägt dafür Sorge, dass die Grundsätze der Arbeitsmedizin in den Bereichen Arbeitsschutz und Unfallverhütung eingehalten werden. Der Betriebsarzt belehrt die Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie zu den Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren. Zudem wirkt er bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer und des medizinischen Hilfspersonals mit. Damit ist die Arbeitsmedizin ein wesentliches Element betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes. 


Ihr starker Partner für betriebsärztliche Untersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge.


Vertrauen Sie bei all dem auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise – BAD übernimmt gerne auch für Ihr Unternehmen die betriebsärztlichen Aufgaben im Sinne des ASiG.

Reportagen aus der Praxis zum Thema Arbeitsmedizin, arbeitsmedizinische Betreuung und arbeitsmedizinische Untersuchungen

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