Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche, grob fahrlässige und fahrlässige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind Ordnungswidrigkeiten. Die Tatbestände solcher Ordnungswidrigkeiten müssen in der UVV angegeben sein.

Von den Unfallversicherungsträgern können bei Verstößen gegen von ihnen erlassene UVV Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Anordnungen der Unfallversicherungsträger und ihrer Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte).

Auch die staatlichen Aufsichtsbehörden können Straf- und Übertretungstatbestände gegen staatliche Arbeitsschutzbestimmungen weitgehend als Ordnungswidrigkeiten behandeln. So bezeichnet das Arbeitsschutzgesetz den Verstoß gegen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz als ordnungswidrig und bedroht dies mit Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Wer als Beschäftigter eine Anordnung der Gewerbeaufsicht nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht befolgt, kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden. Für den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen eines Betriebes beträgt dieses Bußgeld sogar bis zu 25.000 Euro.

Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verstößen gegen Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz, die zu Personenschäden führen, können außerdem auch strafrechtliche Folgen für den Verursacher eintreten.


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