Leuchten

Leuchten sind Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umformung des Lichts von Lampen einschließlich der zur Befestigung, zum Schutz oder zum Betrieb der Lampen notwendigen Bestandteile. Man unterscheidet die Leuchten nach
  • Art der Lampen (Glühlampen oder Entladungslampen)
  • Verwendungszweck (Innen- oder Außenleuchten)
  • Lichtstrom- und Lichtstärkenverteiler (z. B. direkte oder indirekte Beleuchtung)
  • Bauart (offene oder geschlossene Leuchten)
  • Schutzart
  • Schutzmaßnahmen.
Für die Sicherheit beim Betrieb der Leuchten ist es erforderlich, dass bestimmte Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Leuchten werden in drei Schutzklassen eingeteilt. Schutzklasse I - Leuchten mit Schutzleiteranschluss. Alle der Berührung zugänglichen leitfähigen Teile, die im Fehlerfall unmittelbar Spannung annehmen können, müssen miteinander verbunden und über eine besondere Klemme am Leuchtenkörper an den Schutzleiter in der Zuleitung angeschlossen sein. Der Schutzleiter muss bis zur Lampenfassung durchgezogen sein. Die Farbkennzeichnung der Schutzleiterader ist grün-gelb. Der Schutzleiteranschluss trägt das Kennzeichen (Abbildung). Es muss ein Schutzkontaktstecker verwendet werden, wenn die Leuchte nicht fest angeschlossen wird. Schutzklasse II - Leuchten mit zusätzlicher oder verstärkter Schutzisolierung. Alle der Berührung zugänglichen leitfähigen Teile sind mit Isolierstoff umgeben oder durch Isolierstoff ersetzt. Die Leuchten tragen das Kennzeichen (Abbildung). Die Anschlussleitung darf keinen Schutzleiter haben. Sie hat aber einen Stecker, der in Steckdosen mit Schutzkontakt passt. Schutzklasse III - Leuchten für Schutzkleinspannung. Bei diesen Leuchten darf die Lampenspannung nicht höher als 50 Volt sein. Sie werden an einen Kleinspannungstransformator (Sicherheits-Trenntransformator) angeschlossen und tragen das Kennzeichen (Abbildung). Die Stecker der Leuchtenzuleitung sind Spezialstecker. Sie dürfen nicht in Steckdosen für höhere Spannungen (z. B. 110 oder 230 Volt) passen. Je nach den Gegebenheiten am Verwendungsort müssen die Leuchten bestimmten elektrischen Schutzarten genügen; sie tragen entsprechende Kennzeichen (Abbildung) (z. B. Schutz gegen Wasser). Neben der Schutzart-Kennzeichnung müssen an jeder Leuchte angegeben sein: CE-Zeichen (Abbildung), Herstellerzeichen (Firmenzeichen oder Firmenname), Nennspannung in Volt, Stromart (Wechselstrom [~] oder Gleichstrom [(Abbildung)]) und Nennaufnahme in Watt bzw. Kilowatt. Ein weiteres wichtiges Kennzeichen ist das GS-Zeichen. Leuchten mit diesem Zeichen sind bauartgeprüft und entsprechen den Regeln der Sicherheitstechnik. Die Anschlussstellen fester Anschlussleitungen und anderer Leitungen, die im normalen Gebrauch gezogen oder verdreht werden (z. B. Schnurpendel oder ortsveränderliche Leuchten), müssen von Zug entlastet, die Leitungsumhüllungen gegen Abstreifen und die Leitungsadern gegen Verdrehen gesichert sein. Nicht zulässig sind behelfsmäßige Maßnahmen, z. B. Verknoten der Leitungen, Festbinden an der Leuchte. Die Einführungsstelle der Anschlussleitung muss Biegeschutz aus Isolierstoff (z. B. Gummi, Kunststoff) haben. Metallrohre oder Metallwendel sind unzulässig. Lampenschirme müssen so angeordnet sein, dass ein ausreichender Abstand zur Lampe und eine ausreichende Belüftung sichergestellt sind. Lampenschirme aus feuergefährlichen Werkstoffen sind unzulässig. Die Leuchten müssen ausreichende Wärmebeständigkeit haben. Im Normalfall soll die Temperatur an der Befestigungsoberfläche 90 °C nicht überschreiten. Um den erforderlichen Brandschutz zu gewährleisten, darf beim Auswechseln von Leuchtmitteln die maximal zulässige Leistung nicht überschritten werden. Kopfspiegellampen dürfen nur in Leuchten eingesetzt werden, die dafür vorgesehen sind. Strahler verursachen in Leuchtrichtung eine erhebliche Wärmestrahlung und dürfen deshalb nicht auf brennbare Teile in der Nähe gerichtet werden. Aufhängevorrichtungen für Leuchten, z. B. Deckenhaken, müssen so ausgewählt und angebracht sein, dass sie das fünffache Gewicht der Leuchte, mindestens aber 10 kg ohne Formänderung tragen können. In feuergefährdeten Bereichen müssen Leuchten mit Gehäusen aus schwer entflammbaren Werkstoffen versehen sein. Die Lampen müssen genügend widerstandsfähige Überglocken, evtl. zusätzlich auch Schutzkörbe haben, die nicht an den Fassungen befestigt sein dürfen. In Leuchten für Glühlampen dürfen wegen der größeren Wärmeentwicklung und der dadurch entstehenden Brandgefahr keine stärkeren Lampen eingeschraubt werden als an den Leuchten angegeben. Bei Leuchtstofflampen ist auf Blend- und Flimmerfreiheit zu achten. Die Lichtfarbe soll möglichst natürlich sein, damit Farbsignale (Sicherheitszeichen, Stellteile u. Ä.) richtig erkannt werden. Es wird gelegentlich behauptet, dass Licht von Leuchtstofflampen eine schädliche Wirkung habe. Das ist bislang jedoch nicht erwiesen. Flackernde Leuchtstofflampen müssen möglichst schnell ersetzt werden, da sie Überhitzungen der vorgeschalteten Drosselspule verursachen. Sicherheitsstarter verhindern diese Brandgefahr. Maschinen- und Arbeitsplatzleuchten dürfen keine Metallschaltfassungen haben; der Schalter muss im Isolierkörper eingebaut sein. Bei fest angebrachten Leuchten der Schutzklasse I sowie bei Gelenkleuchten, Scherenarmleuchten oder ähnlichen in sich beweglichen Leuchten mit Schutzleiteranschluss (verstellbare Leuchten) ist darauf zu achten, dass alle beweglichen Teile mit dem Schutzleiter verbunden sind. Bei ortsveränderlichen Leuchten, die mit Haftmagnet oder Klemmen an Maschinen oder Werktischen befestigt werden können, muss darauf geachtet werden, dass sie beim Wechsel ihres Verwendungsortes mit dem Schutzleiter des Anschlusssteckers verbunden bleiben, wenn sie nicht nach Schutzklasse II (Schutzisolierung) oder Schutzklasse III (Schutzkleinspannung) ausgeführt sind. Handleuchten für allgemeine Verwendung müssen der Schutzklasse II oder III entsprechen. Körper und Griff müssen aus Isolierstoff sein; Holz ist nicht zulässig. Der Schutzkorb kann auch durch einen anderen bruchsicheren Schutz (z. B. aus Plexiglas) ersetzt sein. Bei der Verwendung in feuchten Räumen muss ein Schutzglas (Überglocke) vorhanden sein, ebenso an feuergefährdeten Orten und überall dort, wo die Gefahr einer Beschädigung der Glühlampe besteht. Schaltfassungen sind in Handleuchten nicht zulässig. Handleuchten müssen abgedeckt, strahlwassergeschützt oder wasserdicht ausgeführt sein. Handleuchten für enge Räume mit gut leitenden Bauteilen (z. B. Apparate, Behälter, Rohrleitungen) müssen entweder der Schutzklasse III entsprechen - im Allgemeinen wird die genormte Lampenspannung von 50 Volt benutzt - oder an einen Trenntransformator angeschlossen werden. Sicherheitstransformatoren oder Motorengeneratoren zum Erzeugen der Kleinspannung sowie Trenntransformatoren und Trennumformer für die Schutztrennung müssen außerhalb eines engen Raumes bleiben. Hohlraumleuchten zum Hinein- bzw. Ausleuchten von Gefäßen mit kleinen Öffnungen (z. B. Fässer, Flaschen) können in schutzisolierter Ausführung (Schutzklasse II) oder auch mit Kleinspannung (Schutzklasse III) verwendet werden, jedoch ist darauf zu achten, dass zum Ausleuchten derartiger Gefäße niemals Handleuchten mit Glühlampen benutzt werden. Zum Ausleuchten leerer gebrauchter Behälter, z. B. Fässer, sind Leuchten in Ex-Ausführung und nur mit Kleinspannung zu verwenden. Leuchten in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend dem Explosionsschutzdokument, das gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen ist, ausgewählt werden. Es kann eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erforderlich sein oder eine Herstellererklärung ausreichen. Dies ist davon abhängig, welcher Zone der explosionsgefährdete Bereich zugeordnet ist.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de