Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist aus der Zusammenlegung von Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz entstanden und erfasst vom Industrieroboter über Büromöbel bis hin zur Blumenerde alle Verbraucherprodukte und technischen Arbeitsmittel. Verbraucherprodukte sind nach dem GPSG alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, fallen unter Verbraucherprodukte, so z. B. die zur Selbstbedienung durch den Kunden vorgesehene Brotschneidemaschine beim Bäcker oder der Föhn zum Selberföhnen beim Frisör. Technische Arbeitsmittel sind Produkte, die ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden. Auch Zubehörteile und Schutzausrüstungen fallen hierunter. Voraussetzung ist, dass die Produkte keine Verbraucherprodukte sind. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Bei den Anforderungen an die Sicherheit von Produkten spielt eine wesentliche Rolle, ob sie unter eine europäische Binnenmarktrichtlinie fallen, die durch das GPSG und seine Verordnungen in nationales Recht umgesetzt wird (z. B. Maschinenverordnung als 9. Verordnung zum GPSG mit den Vorgaben aus der EG-Maschinenrichtlinie). Derartige Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der entsprechenden Verordnung erfüllen. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Produkte entsprechend harmonisierten Normen hergestellt sind (so genannte "Vermutungswirkung"). Andere Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Für die Beurteilung, ob diese allgemeine Anforderung erfüllt ist, sieht das GPSG ebenfalls das "Vermutungsprinzip" vor. Wird ein Produkt unter Berücksichtigung von Normen oder anderen technischen Spezifikationen hergestellt, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt. Eine Gebrauchsanweisung (Betriebsanleitung) ist mitzuliefern, wenn zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des Produkts beachtet werden müssen. Bei Verbraucherprodukten ist außerdem der Name und die Adresse des Herstellers, seines Bevollmächtigen oder des Einführers anzugeben. Die Rechtsverordnungen, mit denen die europäischen Richtlinien umgesetzt werden, schreiben vor dem Inverkehrbringen der Arbeitsmittel die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens vor. Zur Feststellung, ob Produkte den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können Hersteller oder Importeure - auf freiwilliger Basis - ihre Produkte einer Baumusterprüfung unterziehen lassen. Für bestimmte Produkte ist eine Baumusterprüfung und Zertifizierung vorgeschrieben, die von einer benannten Prüf- und Zertifizierungsstelle durchgeführt werden muss (Abbildung). Dies gilt z. B. für bestimmte gefährliche Maschinen (siehe Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie), die nicht nach harmonisierten Normen (Europäische Normung) gebaut sind, und für Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorien II und III. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Prüf- und Zertifizierungsstellen im EU-Amtsblatt und auf ihren Internetseiten. Als Ergebnis eines erfolgreich durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens ist vom Hersteller die CE-Kennzeichnung (Abbildung) an dem Arbeitsmittel anzubringen. Hiermit wird dokumentiert, dass das Arbeitsmittel mit den grundsätzlichen Anforderungen von EG-Richtlinien übereinstimmt (Konformität). Als Inverkehrbringen definiert das GPSG jedes Überlassen eines Produktes an andere im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung. Bei neuen Produkten (erstmaliges Inverkehrbringen) gilt dabei die jeweils aktuelle Rechtslage. Als neue Produkte gelten auch
  • gebrauchte Produkte, die erstmalig in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt werden
  • wesentlich veränderte oder wiederaufbereitete Produkte.
Das GPSG regelt auch das Inverkehrbringen von gebrauchten Produkten. Hierbei gelten für Verbraucherprodukte und technische Arbeitsmittel verschiedene Anforderungen. Die schärfsten Anforderungen gelten für gebrauchte Verbraucherprodukte, die beim Inverkehrbringen die gleichen Anforderungen (Abbildung) erfüllen müssen wie neue Produkte. Das GPSG richtet sich sowohl an Hersteller wie auch an Importeure und Händler. Alle drei Gruppen müssen mit dem GPSG verstärkt auf die Sicherheit ihrer Produkte achten. Dazu gehört u. a. eine Marktbeobachtungspflicht, um herauszufinden, welche Gefährdungen das Produkt im Gebrauch mit sich bringt. Ausführlich geregelt sind die Befugnisse der Behörden, wenn ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) können dem Hersteller, Importeur oder Händler das Inverkehrbringen oder Ausstellen untersagen. Sie können auch den Rückruf bereits ausgelieferter Arbeitsmittel anordnen sowie bei Gefahr im Verzug die Öffentlichkeit vor der Verwendung gefährlicher Arbeitsmittel warnen. Sofern ein technisches Arbeitsmittel oder ein verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstand die Anforderungen des GPSG erfüllt, darf ihm das GS-Zeichen ("Geprüfte Sicherheit") durch eine hierfür zugelassene Stelle zuerkannt werden. Für Komponenten sowie für Teilaspekte, z. B. den staubtechnischen Teil einer Maschine, ist keine GS-Zeichenzuerkennung möglich; hier kann von den berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen das BG-PRÜFZERT-Zeichen (Abbildung) vergeben werden. Das GPSG enthält außerdem Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen (dazu zählen beispielweise Aufzüge, Druckbehälter und Dampfkessel). Diese Anlagen unterliegen wegen ihrer Gefährlichkeit einer technischen Überwachung (siehe auch §§ 12 bis 23 Betriebssicherheitsverordnung). Während bislang die Bundesländer diese Aufgabe nahezu ausschließlich Sachverständigen bestimmter Technischer Überwachungs-Vereine übertragen haben, werden diese nach einer Übergangszeit bis Ende 2007 durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen mit Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) abgelöst.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de