Druckgeräte

Zu den Druckgeräten zählen nach der Richtlinie 97/23/EG, Druckgeräte-Richtlinie (DGRL):
  • Behälter
  • Rohrleitungen
  • befeuerte und anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser - d. h. auch Dampf-/Heißwassererzeuger
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
  • druckhaltende Ausrüstungsteile
mit einem "maximal zulässigen Druck (PS)" von über 0,5 bar. Druckgeräte umfassen auch alle ggf. an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen. Hierbei werden einzelne Begriffe wie folgt definiert: "Behälter": ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen. "Rohrleitungen": zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder ggf. andere druckhaltende Teile. "Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion": Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen
  • Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und
  • Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen.
"Druckhaltende Ausrüstungsteile": Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen. "Fluide": Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten, unabhängig von den Eigenschaftsmerkmalen des Fluids. Keine Druckgeräte im Sinne der Druckgeräte-Richtlinie sind z. B. Druckgasbehälter (ausgenommen tragbare Dauerdruck-Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte), Einfache Druckbehälter nach der EG-Richtlinie 87/404/EG oder Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser. Einstufung: Die Druckgeräte werden entsprechend ihres Gefahrenpotenzials in vier Kategorien eingestuft; hierfür sind folgende Aspekte zu beachten:
  • die Art des Druckgerätes (Druckbehälter, Dampf-/Warmwassererzeuger, Rohrleitung)
  • Art des Fluids (Gas/Dampf/Flüssigkeit mit einem Dampfdruck über 0,5 bar bei zulässiger Maximaltemperatur oder Flüssigkeit mit einem Dampfdruck von höchstens 0,5 bar bei zulässiger Maximaltemperatur)
  • Einstufung der Fluide (Gruppe 1 oder Gruppe 2)
  • charakteristische Auslegungs- oder Betriebsdaten (maximal zulässiger Druck PS, Volumen V, Nennweite DN, Druck-Inhalts-Produkt PS · V, Druck-Nennweiten-Produkt PS · DN).
Die Fluide werden hierbei in zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen, die nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG wie folgt eingestuft werden:
  • explosionsgefährlich
  • hochentzündlich
  • leichtentzündlich
  • entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt)
  • sehr giftig
  • giftig
  • brandfördernd.
Gruppe 2 umfasst alle unter der Gruppe 1 nicht genannten Fluide, auch Druckluft, Stickstoff und Fluide, die keine besonderen gefährlichen Eigenschaften besitzen. Für Behälter bzw. Rohrleitungen, die die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhanges I erfüllen müssen (diese liegen oberhalb der in Art. 3, Abs. 2 der DGRL genannten Grenzwerte), enthält die Druckgeräte-Richtlinie im Anhang II 9 Diagramme, in denen für Flüssigkeiten bzw. Gase, getrennt nach Fluiden der Gruppe 1 bzw. Gruppe 2 die Zuordnung des jeweiligen Druckgeräts zu Kategorien I bis IV erfolgt. (Abbildung) Für Geräte unterhalb der durch die Kategorien festgelegten Grenzen gilt nach Art. 3 Abs. 3 der DGRL die Anforderung "müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können". "Gute Ingenieurpraxis" bedeutet, dass diese Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. Außerdem wird das Gerät so gefertigt, überprüft und mit Benutzungsanweisungen ausgeliefert, dass, wenn es unter - vernünftigerweise - vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, seine Sicherheit während seiner vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Der Hersteller ist verantwortlich für die Einhaltung der guten Ingenieurpraxis. Auf die verschiedenen Kategorien sind bei der Herstellung der Druckgeräte die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren, die im Anhang III der Druckgeräte-Richtlinie ausführlich beschrieben werden, anzuwenden:
  • Kategorie I: Modul A
  • Kategorie II: Modul A1 oder Modul D1 oder Modul E1
  • Kategorie III: Module B1 + D oder Module B1 + F oder Module B + E oder Module B + C1 oder Modul H
  • Kategorie IV: Module B + D oder Module B + F oder Modul G oder Modul H1.
Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller oder Besteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt. Das Konformitätsbewertungsverfahren bzw. das zutreffende Modul legt die Vorgehensweise fest, wie in Zusammenarbeit zwischen Hersteller und einer zuständigen unabhängigen Prüfstelle der Nachweis zu erbringen ist, dass das Druckgerät den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräte-Richtlinie entspricht. Bei den in Anspruch zu nehmenden "zuständigen unabhängigen Stellen (Prüfstellen)" hat der Hersteller freie Auswahl. Je nach Aufgabengebiet und Kompetenzbereich kommen in Betracht:
  • Benannte Stellen
  • Anerkannte unabhängige Prüfstellen
  • Betreiberprüfstellen.
Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Druckgerät oder der Baugruppe bescheinigt der Hersteller, dass er die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräte-Richtlinie erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und somit ersichtlich ist, dass sie einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de