Behälter und enge Räume

Behälter und enge Räume können Apparate, Kessel, Tanks, Kanäle, Gruben, Brunnen, Schächte, Hohlräume, fensterlose Bauwerke, Rohrleitungen o. ä., sogar Bereiche im Freien sein. Kennzeichnend ist, dass auf Grund der räumlichen Enge, der enthaltenen Stoffe oder der Einrichtungen und des geringen Luftaustausches das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich überschritten wird.

Gefahrenquellen in Behältern und engen Räumen

In Behältern und engen Räumen können vielfältige Gefahrenquellen (Abbildung) be- oder entstehen, z. B. durch gefährliche Stoffe (auch heiße), Sauerstoffmangel, biologische Stoffe bzw. Vorgänge, elektrischen Strom oder ionisierende Strahlen. Stoffliche Gefahrenquellen können durch Arbeitsstoffe oder Rückstände gegeben sein, aber auch von Arbeitsverfahren wie Schweißen, (Abbildung) Schleifen, Reinigen mit Flüssigkeiten oder Feststoffen ausgehen. Außerdem können mechanische Gefahrenquellen vorhanden sein, z. B. durch bewegliche Einbauten wie Misch-, Zerkleinerungs-, Förder- oder Lüftungseinrichtungen. Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind gefährliche Arbeiten nach § 8 der BGV A 1 "Grundsätze der Prävention".

Für Schweißarbeiten gilt als enger Raum ein Raum ohne natürlichen Luftabzug und mit einem Luftvolumen von weniger als 100 m³ oder einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) unter 2 Meter.

Befahren von Behältern oder enge Räumen

Müssen Behälter oder enge Räume befahren werden oder muss in ihnen gearbeitet werden, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Dazu ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, für die der Gefährdungskatalog in der BGR 117-1 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" als Vorlage herangezogen werden kann. Wenn die Beschäftigten biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, muss ihnen ggf. eine geeignete Impfung angeboten werden.

Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine zuverlässige Person, die mit den Gefahren und den durchzuführenden Schutzmaßnahmen vertraut und weisungsbefugt ist, zu bestellen. Die Schutzmaßnahmen müssen vorher in einer Befahrerlaubnis schriftlich festgelegt werden (Abbildung). Diese ist nach längeren Arbeitsunterbrechungen neu auszustellen bzw. zu verlängern. Für Tätigkeiten, die unter gleichartigen Bedingungen regelmäßig durchgeführt werden, können die Regelungen für das Befahren in einer Betriebsanweisung festgelegt werden, wenn gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Musterbetriebsanweisungen enthalten die Anhänge 2, 3 und 4 der BGR 117-1.

Mit den Arbeiten im Behälter darf erst dann begonnen werden, wenn die im Erlaubnisschein bzw. in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen ausgeführt worden sind, die Beschäftigten über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhalten im Gefahrfall unterwiesen sind und sie die festgelegten Rettungsmaßnahmen trainiert haben. Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten die Schutzmaßnahmen eingehalten werden und die Beschäftigten die vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen. Er muss kurzfristig erreichbar sein.

Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Arbeiten in Behältern und engen Räumen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Ein- und Aussteigen sowie das Retten der Beschäftigten sichergestellt ist. Bei Räumen sollte mindestens eine Zugangsöffnung vorhanden sein, die wenigstens 0,20 m² groß ist, wobei keine der Abmessungen 0,4 m unterschreiten darf. Zugangsöffnungen zu Behältern sind im Regelfall ausreichend, wenn eine Nennweite von 600 mm nicht unterschritten wird oder bei einer Nennweite von mindestens 500 mm die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 mm beträgt. Anschlagspunkte der Schutzausrüstung gegen Absturz bzw. zur Rettung müssen mindestens 1,5 m über der Zugangsöffnung liegen. Bei Zugang von oben bietet das Ablassen am Auffanggurt mittels Rettungswinde Vorteile gegenüber dem Benutzen einer Leiter, weil die Absturzsicherung sofort wirksam ist und der Zugangsquerschnitt bei erforderlichen Rettungsmaßnahmen nicht durch die Leiter eingeengt wird. Allerdings muss beachtet werden, dass die Dauer des Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigen darf. Bei größerer Einfahrtiefe oder bei Arbeiten mit Hilfe von Positionierverfahren müssen hochziehbare Personenaufnahmemittel benutzt werden. Besteht die Gefahr des Versinkens in Schüttgut, müssen die Arbeiten entweder von einer festen Arbeitsbühne aus ausgeführt werden oder es muss eine Siloeinfahreinrichtung benutzt werden, da Gurte und Höhensicherungsgeräte nicht für die auftretenden Kräfte ausgelegt sind und eingesunkene Personen damit nicht befreit werden können. Die Zugangsöffnungen müssen freigehalten bzw. unverzüglich zur Rettung freigemacht werden können. Rettungseinrichtungen müssen jederzeit ausreichend zur Verfügung stehen.

Vor Beginn der Arbeiten ist festzustellen, welche Stoffe oder Zubereitungen in dem Behälter waren oder entstehen können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. Liegt die Sauerstoffkonzentration unter 20,9 %, muss die Ursache dafür ermittelt und beurteilt werden, ob eine Gefährdung durch Fremdgase vorliegt. Das ist der Fall, wenn deren Arbeitsplatzgrenzwerte oder Kurzzeitwerte überschritten sind.

In den meisten Fällen ist dazu eine Freimessung durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person erforderlich. Kann nicht festgestellt werden, um welchen Stoff es sich gehandelt hat, sind besondere Schutzmaßnahmen festzulegen. Besonders in Kanalisationsanlagen oder bei der Verschrottung alter Behälter und bei Schweiß- und Schleifarbeiten kann das nötig sein. Behälter oder enge Räume sind vor Beginn der Arbeiten zu entleeren und von Rückständen durch Ablassen oder Abpumpen des Füllguts zu befreien. Rückstände können auch durch Ausdämpfen beseitigt werden.

Ein Entleeren ist nicht erforderlich, wenn das Füllgut keine Gefahrenquelle darstellt. Sofern in enge Räume oder Behälter über RohrleitungenStoffe in gefährlichen Konzentrationen gelangen können, müssen die Leitungen wirksam unterbrochen werden. Dies kann z. B. durch Herausnahme von Zwischenstücken oder durch Trennen der Flanschverbindungen und Blindflanschen der Öffnungen geschehen. Möglich ist auch die Unterbrechung der Leitung durch zwei hintereinander liegende Absperreinrichtungen, wenn zwischen diesen eine geeignete Verbindung mit der Außenluft hergestellt ist und die Betätigungsorgane gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen gesichert sind. Es können auch dicht abschließende Steckscheiben verwendet werden, wenn ihre Abmessungen den auftretenden Drücken, Temperaturen und stofflichen Beanspruchungen angepasst sind.

Explosionsgefahren müssen vor Beginn der Arbeiten beseitigt werden. Ist das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich (das heißt, es ist mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, bzw. sie kann sich bilden oder nach Beseitigung durch Nachvergasung erneut entstehen), muss eine Entzündung verhindert werden. Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Explosionsgefahr. Dabei ist auch auf die Wechselwirkung des Arbeitsbereichs mit der Umgebung zu achten. In Folge der dann notwendigen Zoneneinteilung ist neben der Gefährdungsbeurteilung eine entsprechende Dokumentation im Explosionsschutzdokument vorzunehmen. Grundsätzlich dürfen in Zone 0 oder Zone 20 keine Arbeiten ausgeführt werden. Sofern explosionsfähige Atmosphäre vorliegt, müssen die Ventilatoren der Absaugung explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dabei ist auch für die Abluft festzulegen, um welche Explosionsschutzzone es sich handelt. Schweiß- und Schleifarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn keine Explosionsgefahr besteht.

Vor Beginn und während der Arbeiten ist durch lüftungstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass weder Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration noch Sauerstoffmangel oder explosionsfähige Atmosphäre innerhalb des engen Raumes oder Behälters auftreten können. Die ausreichende Luftzufuhr kann durch natürliche oder technische Lüftung erfolgen. Zur Belüftung muss Frischluft, keinesfalls jedoch Sauerstoff oder sauerstoffangereicherte Luft (erhöhte Brandgefahr), eingesetzt werden. Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen. Ist eine Belüftung nicht möglich, so müssen die Arbeiten mit von der Umgebungsluft unabhängig wirkenden Atemschutzgeräten ausgeführt werden.

Befinden sich bewegliche Teile oder Einbauten in dem engen Raum oder Behälter, so sind diese vor Beginn der Arbeiten still zu setzen und gegen In-Gang-Setzen und Bewegungen zu sichern. Bei Elektroantrieben kann dies z. B. durch Abklemmen der Zuleitungen, abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften oder Entfernen der Sicherungen und Ersatz durch Blindeinsätze erfolgen. Bei Hydraulik- und Pneumatikantrieben müssen die Energieleitungen abgetrennt werden. Auch ein Auslösen gefährlicher Bewegungen auf Grund von gespeicherten Energien muss verhindert werden. Strahlenquellen müssen entfernt, abgeschirmt oder abgeschaltet und gegen Einschalten gesichert werden. Sind Heiz-, Kühleinrichtungen bzw. Kälteanlagen vorhanden, darf erst gearbeitet werden, wenn keine Gefährdung durch zu hohe bzw. zu tiefe Temperatur mehr besteht.

Druckgasflaschen (ausgenommen Pulverlöscher und Druckgasbehälter für Atemschutzgeräte) dürfen nur mitgenommen werden, wenn durch lange Zuleitungen (> 100 m) erhöhte Gefahren auftreten könnten. Dann müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Bei Verwendung von Elektrogeräten sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen.

Während der Arbeiten in engen Räumen und Behältern müssen die Beschäftigten mit einer zuverlässigen Person, die sich außerhalb befindet, in Kontakt stehen. Kontakt kann eine Sichtverbindung sein oder über eine Sprechverbindung hergestellt werden. Dieser Sicherungsposten muss jederzeit in der Lage sein, Hilfe herbeizuholen, ohne seinen Posten zu verlassen. Bei engen Räumen und Behältern kann auf einen Sicherungsposten verzichtet werden, wenn keine Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen bestehen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Beschäftigten den engen Raum ohne fremde Hilfe verlassen und jederzeit Hilfe anfordern können. Dies kann z. B. gegeben sein beim Neubau von Behältern, offenen Gärgefäßen von Brauereien oder Ausmauerungsarbeiten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de