Rettungswege

Die notwendige Anzahl der Rettungswege/Fluchtwege richtet sich nach der Größe des Gebäudes und der Personenzahl, die sich darin aufhält. Nähere Bestimmungen über Rettungswege sind im Bauordnungsrecht der Länder enthalten. So bestimmen die Geschäftshausverordnungen, dass Hauptrettungswege mindestens 2 m breit sein müssen.

Rettungswege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Gesicherte Bereiche sind Flächen, auf denen die Beschäftigten vor Gefahren sicher sind und von denen aus sie leicht gerettet werden können: z. B. Höfe, Balkone, umlaufende Außengänge und betretbare Dächer mit Geländer. Auch benachbarte Brandabschnitte im Sinn der Brandschutz-Verordnungen können als gesicherte Bereiche gelten. Bei normalen Arbeitsräumen soll der Rettungsweg nach höchstens 35 m das Freie oder einen gesicherten Bereich erreichen. Für brand-, giftstoff-, explosions- und explosivstoffgefährdete Arbeitsräume gelten kürzere Weglängen.

Am Ende der Rettungswege im Freien oder in den gesicherten Bereichen sind Sammelstellen (Abbildung) für die Beschäftigten einzurichten und im Alarmplan sowie im Zuge der Unterweisungen bekannt zu machen. Dort sollen die Beschäftigten im Gefahrfall zusammenkommen, damit festgestellt werden kann, ob einzelne Personen vermisst werden und gegebenenfalls gerettet werden müssen.

Rettungswege sind stets freizuhalten: Auf ihnen darf nichts abgestellt oder gelagert werden. Sie müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Rettungszeichen gekennzeichnet sein. Aus der Kennzeichnung (Abbildung) muss die Fluchtrichtung eindeutig hervorgehen.

Rettungswege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Beschäftigten bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ihre Arbeitsplätze sicher verlassen können (z. B. bei Arbeitsräumen mit mehr als 2.000 m² Fläche, bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei Arbeitsräumen ohne Fenster). Ist keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, müssen die Wege mit Rettungszeichen aus langnachleuchtendem Material versehen sein. Besteht die Gefahr, dass die Beschäftigten bei Ausfall der Beleuchtung oder Verrauchung bzw. Verqualmung die Orientierung verlieren oder die vorgegebenen Rettungswege und Notausgänge nicht erkennen können, ist ein bodennahes Sicherheitsleitsystem mit lang nachleuchtenden oder elektrisch betriebenen Leitmarkierungen anzubringen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de