Genehmigungsbedürftige Anlagen

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind solche Anlagen, bei deren Errichtung oder Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind dies Einwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, d. h. auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen besteht die Pflicht, eine behördliche Genehmigung einzuholen. Zuständige Behörde für die Genehmigung von Anlagen ist die Staatliche Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz). Genehmigungsbedürftige Anlagen sind z. B. solche der Bereiche
  • Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
  • Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
  • Stahl, Eisen und sonstige Metalle, einschließlich Verarbeitung
  • Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
  • Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
  • Holz, Zellstoff
  • Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Verwertung und Beseitigung von Reststoffen und Abfällen
  • Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen.
Anlagen sind darüber hinaus so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder - soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind - ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de