Einzelarbeitsplätze

Grundsätzlich ist es zulässig, dass Personen allein arbeiten. Das Hauptproblem bei Einzelarbeitsplätzen ist die Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen. Es wird umso größer, je höher die Gefährdung ist, und zwar unabhängig davon, ob diese von der Tätigkeit selbst oder von der Umgebung herrührt. Daher ist vorab eine Risikobeurteilung durchzuführen. In den einschlägigen Regelwerken ist darüber hinaus festgelegt, dass bei bestimmten Arbeiten:
  • eine besondere Überwachung sicherzustellen ist, wenn sie von einer Person allein ausgeführt werden, oder
  • die Ausführung von einer Person allein ausdrücklich untersagt ist.
Kann eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt werden, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen (§ 8 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention"). Die Auswahl von Schutzmaßnahmen für Einzelarbeitsplätze richtet sich dabei nach der Art der Einzelarbeit und dem Gefährdungsgrad. Grundsätzlich muss bei der Besetzung von Einzelarbeitsplätzen darauf geachtet werden, dass der Betreffende fachlich, körperlich und geistig hierfür geeignet ist. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung ist ggf. ein Arbeitsmediziner (z. B. der Betriebsarzt) hinzuzuziehen. Wenn Einzelarbeitsplätze zulässig sind, hat der Unternehmer oder Vorgesetzte darüber zu entscheiden, ob diese Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden können. Gleichzeitig hat er zu ermitteln, ob bei gefährlichen Arbeiten eine besondere Überwachung der allein arbeitenden Person erforderlich ist. Zu den gefährlichen Arbeiten gehören u. a.:
  • Schweißen in engen Räumen
  • Befahren von engen Räumen
  • Befahren von Silos und Bunkern
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern
  • Arbeiten in Gleisbereichen
  • Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern
  • Erprobung von technischen Großanlagen
  • Sprengarbeiten
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen.
Unabhängig davon können z. B. auch Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten an nicht freigeschalteten elektrischen Anlagen sowie Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile gefährliche Arbeiten im Sinne der Vorschrift sein. Auf Baustellen sind Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden. Ist eine besondere Überwachungeiner allein arbeitenden Person sicherzustellen, so kann dies - je nach den Bedingungen des Einzelfalls - geschehen durch:
  • Kontrollgänge anderer Personen in festgelegten Abständen
  • telefonische Verbindung mit zeitlich vereinbarten Kontrollanrufen
  • Betätigen eines Druckschalters in bestimmten Zeitabständen durch die allein arbeitende Person (Totmannschalter)
  • Einsatz von Personensuchgeräten
  • Einsatz von Sprechfunkgeräten
  • Fernsehüberwachung.
Die genannten Maßnahmen sind allerdings überwiegend willensabhängig und daher nur beschränkt einsetzbar. Es gibt automatische willensunabhängige Systeme (Personen-Notsignalanlagen), bei denen ein Sensor (Fühler) am Körper des Mitarbeiters oder im Arbeitsraum auf ein vom Normalzustand abweichendes körperliches Verhalten (Lage, Bewegung) oder das Ausbleiben vereinbarter Quittierungen innerhalb definierter Zeitintervalle reagiert. Ohne Einflussnahme des Betroffenen wird automatisch in einer Zentrale Alarm ausgelöst, so dass von dort unverzüglich Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Systeme lassen auch eine willensabhängige Alarmauslösung zu. Die maximal zulässige Zeit für das Einleiten von Hilfsmaßnahmen nach Auslösung des Personen-Alarms beträgt 15 Minuten. Diese Obergrenze darf jedoch nicht immer in Anspruch genommen werden, sondern ist entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung festzulegen. Der Unternehmer muss Personen-Notsignalanlagen in regelmäßigen Abständen warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass sie nicht unwirksam gemacht werden. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz gibt Aufschluss darüber, ob vorhandene Einzelarbeitsplätze beseitigt werden können oder durch andere Maßnahmen gesichert werden müssen. Dabei kann wie folgt vorgegangen werden:
  • Feststellung von Art und Anzahl gefährlicher Einzelarbeitsplätze
  • Unterscheidung der Einzelarbeitsplätze nach Art der Gefährdung (Tätigkeit, Umgebung)
  • Unterscheidung nach ortsfesten und ortsungebundenen sowie zeitweise und ständig eingerichteten Einzelarbeitsplätzen.
Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Einzelarbeitsplätzen, indem eine zweite Person hinzugezogen wird. Wenn dies nicht möglich ist, kommen folgende Maßnahmen in Frage:
  • Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einfachen Mitteln hinreichend gesichert werden können (z. B. Telefonkontakt, Kontrollgänge)
  • Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einem automatischen willensunabhängigen Alarmsystem zu sichern sind
  • Entscheidung für ein bestimmtes System, das den Anforderungen des Einzelarbeitsplatzes gerecht wird
  • Anpassung des ausgewählten Systems an betriebliche Notwendigkeiten (z. B. Ausschaltung technischer Probleme, wie Funkschatten, begrenzte Reichweite usw.)
  • Aufstellung eines Maßnahmenkataloges, um im Störfall die Lokalisierung und schnelle Bergung eines Verletzten zu gewährleisten (Wege-, Zeit- und Alarmplan).
Die Bereitschaft zur Annahme und dauernden Benutzung von Personen-Sicherungssystemen durch die Betroffenen kann durch wiederholte Unterweisungen gefördert werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de