Alternative Betreuung

Die alternative Betreuung bezeichnet eine besondere Art der Betreuung von Kleinbetrieben im Arbeits- und Gesundheitsschutz, wenn die Zahl der Beschäftigten im Betrieb die Höhe von maximal 50 nicht überschreitet. Geregelt ist die alternative Betreuung in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV V2) .

Qualifizierungsmaßnahmen bei der alternativen Betreuung

Bei der alternativen Betreuung ist der Arbeitgeber stärker in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden. Er muss sich bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen unterziehen, die inhaltlich sowie vom Umfang her von den einzelnen Unfallversicherungsträgern vorgegeben werden. Ausgangspunkt ist eine Einteilung in drei Gefährdungsgruppen. Die Zuordnung zu einer dieser Gruppen wird vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorgenommen.

Bestandteile der alternativen Betreuung

Die alternative Betreuung besteht aus zwei ineinander greifenden Bestandteilen: der Qualifizierung des Unternehmers und der bedarfsorientierten externen Beratung des Betriebs. Ziel der Qualifizierung ist: Der Unternehmer erhält über so genannte Informations- und Motivationsmaßnahmen alle erforderlichen Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz in seinem Betrieb, damit er Arbeitsschutzprobleme erkennen, sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten und auf sie reagieren kann.

Immer werden folgende Grundsätze berücksichtigt:

1. Der Unternehmer wird für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz motiviert und über die erforderlichen Maßnahmen informiert.

2. Auf der Basis dieser Informations- und Motivationsmaßnahmen integriert der Unternehmer den Arbeitsschutz in die Abläufe seines Betriebs.

3. Der Unternehmer stellt die Gefährdung seiner Beschäftigten fest.

4. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsermittlung erkennt der Unternehmer, ob und wann er Beratungsbedarf durch externe Experten hat.

Die Dauer der Unternehmerschulung variiert je nach dem grundsätzlichen durch den Unfallversicherungsträger festgestellten Gefährdungspotenzial. Für ihre Durchführung gibt es mehrere Möglichkeiten, z. B.:

  • Aufteilung von Grund- und Aufbauseminaren in mehrere Blöcke
  • Regelmäßige Fortbildungsseminare
  • ggf. alternativ Teilnahme an Fernkursen.

Anlassbezogene externe Beratung

Ergänzt wird die Qualifizierung durch erforderliche anlassbezogene externe Beratung im Betrieb durch die externen Fachleute. Für bestimmte in der DGUV V2 festgelegte Anlässe muss sich der Unternehmer einer externen betriebsärztlichen oder sicherheitstechnischen Beratung bedienen. Die Beratung muss vom Unternehmer bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Eine Beratung durch externe Fachleute ist z. B. bei der Planung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsverfahren, bei Umorganisationen im Betrieb, bei der Häufung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie beim betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement gemäß § 167 SGB IX (krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr) vorgesehen. Basis für eine bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb vom Unternehmer durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Die Ziele der Beratung orientieren sich an den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz und den dort niedergelegten Aufgaben der Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Außerdem muss im Betrieb den Arbeitnehmern bekannt sein, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit bei auftauchenden Problemen anzusprechen sind. Den Beschäftigten ist ein freier Zugang, insbesondere zum Betriebsarzt zu gewähren.

Der Betrieb, der die alternative Betreuung wählt, hat Dokumentationspflichten. Dazu gehören der Nachweis der Betreuung, Teilnahmebestätigungen an Informations- und Motivationsmaßnahmen, Unterlagen über betriebliche Gefährdungsbeurteilungen und daraus abgeleitete Planungen und Maßnahmen sowie Nachweise über die Inanspruchnahme und das Ergebnis der externen Beratung.

Der zuständige Unfallversicherungsträger berät den Unternehmer über die jeweiligen Möglichkeiten zur Gestaltung der Betreuung. Die Unfallversicherungsträger haben auch branchenspezifische Konzepte für die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen entwickelt. Auf dieser Grundlage werden Musteranalysen, Checklisten und Handlungsanleitungen herausgegeben. Es wird empfohlen, sich bei Bedarf bei der Berufsgenossenschaft zu informieren und Bekanntmachungen der Innungen und Kammern zu beachten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de