Gefährdungsbeurteilung COVID-19
Schützen Sie Mitarbeitende, Kunden und Geschäftsbetrieb
Damit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aller beschäftigten Personen auch unter den aktuellen Bedingungen gewährleistet werden kann, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Diese tritt am 27. Januar 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 15. März 2021 – Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verlängerung des Geltungszeitraumes beschlossen wird, wenn die Lage es weiterhin erfordert.
Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und die konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel gelten weiterhin.
Gefährdungsbeurteilung bleibt das Maß aller Dinge
„… Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.”
(16. April 2020, Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS)
Das sagen unsere Kunden
Lassen Sie sich unverbindlich beraten
Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und stehen Ihnen bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu Seite.
Ihre Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsschutzverordnung werden mit dem B·A·D-Siegel für Ihre Mitarbeitenden und Kunden dokumentiert.
Hinweis: Bitte füllen Sie die mit * markierten Felder aus.

Wussten Sie schon?
Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitenden im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Erfahren Sie welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wer versichert ist und welche Leistungen gezahlt werden.