Gefährdungsbeurteilung COVID-19
Schützen Sie Mitarbeitende, Kunden und Geschäftsbetrieb
Arbeitsschutz nimmt in Coronazeiten eine zentrale Rolle ein. Die Gesundheit von Beschäftigten wird mit neuen, bundesweit verpflichtenden Regeln wirkungsvoll geschützt. Seit dem 20. März 2022 sind die Neufassungen des Infektionsschutzgesetzes (gültig bis 23. September 2022) sowie der Corona-Arbeitsschutzverordnung (gültig bis 25. Mai 2022) in Kraft getreten. Es gelten weiterhin die Regelungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und weitere Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz sowie die Empfehlungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Gefährdungsbeurteilung bleibt das Maß aller Dinge
„… Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.”
(16. April 2020, Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS)
Das sagen unsere Kunden
Lassen Sie sich unverbindlich beraten
Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und stehen Ihnen bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu Seite.
Ihre Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsschutzverordnung werden mit dem BAD-Siegel für Ihre Mitarbeitenden und Kunden dokumentiert.
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Wussten Sie schon?
Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitenden im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Erfahren Sie welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wer versichert ist und welche Leistungen gezahlt werden.