Ein Jahr Lieferkettengesetz - auch bei BAD

Arbeitsschutz

Seit 2023 verpflichtet das Lieferkettengesetz große Unternehmen dazu, die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten sicherzustellen. Was BAD bis heute bewirkt hat.

Ausbeutung, Zwangs- und Kinderarbeit und Umweltverschmutzungen: Menschenrechts- und Arbeitsschutzverletzungen sowie Umweltschädigungen sollen mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - oder kurz: Lieferkettengesetz - der Vergangenheit angehören. Weltweit werden seit dem vergangenen Jahr unternehmerische Sorgfaltspflichten umfassend gesetzlich geregelt.

Während das Gesetz seit 2023 zunächst einmal Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden betraf, müssen sich seit diesem Jahr auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten zwingend daran halten.


BAD bekennt sich zu Menschenrechten

In einer „Grundsatzerklärung für Menschenrechte“ hat die BAD-Unternehmensleitung ihre Haltung zum Thema verankert. Die Achtung der Menschenrechte sowie der Schutz der Umwelt sind Grundwerte von BAD.

BAD bekennt sich zur Achtung der Menschenrechte, insbesondere zu der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, zu den Leitlinien der Vereinten Nationen „Wirtschaft und Menschenrechte“ sowie zu den grundlegenden Arbeitsstandards der internationalen Arbeitsorganisation. Für den Bereich Umweltschutz erkennt BAD an, dass eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen wie Energie und Wasser eine zentrale Herausforderung darstellt.

Im eigenen Geschäftsbereich gewährleistet BAD die Einhaltung der in dem Lieferkettengesetz aufgelisteten Übereinkommen. Bestehende Vertragspartner sind verpflichtet, aktiv über bei sich oder eigenen Partnern festgestellte Risiken/Verstöße zu informieren. Unmittelbare Zulieferer müssen vertraglich zusichern, die von der Geschäftsleitung verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einzuhalten.

Die ausführliche Grundsatzerklärung, den Code of Conduct sowie die Meldemöglichkeit für Betroffene finden Sie auf unserer Internetseite: www.bad-gmbh.de/unternehmen/compliance/

Lieferanten und Partner erhalten darüber hinaus hier weitergehende Informationen: https://www.bad-gmbh.de/unternehmen/fuer-lieferanten/


Risikomanagement und Beschwerdeverfahren bei BAD

Zu den betrieblichen Verpflichtungen gehört es, ein wirksames Risikomanagement einzurichten, um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu beenden, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz sieht vor, dass bei Risiken angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette zu ergreifen sind und verpflichtet zur Errichtung eines Beschwerdeverfahrens und regelmäßiger Berichterstattung.

Seit dem 1.1.2023 gibt es eine Menschenrechtsbeauftragte bei , die das Risikomanagement überwacht. Die Menschenrechtsbeauftragte achtet u. a. darauf, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist und Beschwerden entsprechend der Verfahrensordnung bearbeitet werden.

Bei BAD liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Risikoanalyse derzeit bei einem sogenannten Compliance Board, welches den eigenen Geschäftsbereich sowie den von unmittelbaren BAD-Vertragspartnern kritisch und fortlaufend im Hinblick auf mögliche Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen betrachtet. Ein Verstoß gegen Menschen- oder Umweltrechte konnte dabei zum derzeitigen Stand nicht festgestellt werden.

Des Weiteren wurde ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Dieses ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen, die durch das Handeln von BAD oder eines unmittelbaren Vertragspartners entstanden sind. Per E-Mail an menschenrechtebad-gmbh.de oder telefonisch (0228 40072162) kann jede:r - auch anonym - auf Missstände hinweisen. Näheres ist der Verfahrensordnung zu entnehmen, als eine Pflicht aus dem Lieferkettengesetz - Näheres hierzu finden Interessierte auf den beiden oben genannten Internetseiten von BAD.

Weitere Details zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes bei BAD wird, voraussichtlich Mitte dieses Jahres, in einem Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu entnehmen zu sein. Der Bericht wird elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt und auch auf der Internetseite veröffentlicht. 

BAD wird nicht nachlassen und auch dieses Jahr effektiv nutzen, um auf geänderte Anforderungen, Reaktionen von Kunden und Vertragspartnern reagieren zu können.

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