Winden, Hubgeräte, Zuggeräte

Winden, Hub- und Zuggeräte sind zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen bestimmt. Sie werden auch in Verbindung mit z. B. Krananlagen, Hebebühnen, Erdbaumaschinen, Flurförderzeugen (Gabelstapler), Regalbedienungsgeräten und Fahrzeugen verwendet.

Was wird bei Winden, Hub- und Zuggeräten bewegt?

Bei diesen Geräten werden bewegt:
  • Seile durch Trommeln, Treibscheiben, Spille, Klemmbacken
  • Ketten über Kettennüsse, Kettensterne, Kettenräder
  • Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke.

Ortsveränderlichen Hebeeinrichtungen

Bei ortsveränderlichen Hebeeinrichtungen, bei denen auf eine zusätzliche Abstützung des Fahrzeugs nicht verzichtet werden darf, ist die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 8 "Winden, Hub- und Zuggeräte" anzuwenden (z. B. bei Rangierhebern, mechanischen und hydraulischen Unterstellhebern). Werden mit diesen Geräten Fahrzeuge angehoben, darf an und unter ihnen nur gearbeitet werden, wenn sie u. a. durch Unterstellböcke zuverlässig abgestützt sind. Die BGV D 8 ist auch auf Kranhubwerke und -winden anzuwenden. Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten an Stelle der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D 8 die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung aller Anforderungen durch eine EG-Konformitätserklärung (Abbildung) nach Anhang II (Europäischer Arbeitsschutz) und die CE-Kennzeichnung (Abbildung) nach Anhang III der Verordnung nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Winden, Hub- und Zuggeräte, die den Anforderungen der BGV D 8, Abschnitt II, entsprechen und bis zum 31.12.1994 in den Verkehr gebracht wurden.

Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten

Für den Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten sind die entsprechenden Bestimmungen der BGV D 8 zu beachten:
  • Geräteführer müssen geeignet und vom Unternehmer beauftragt sein.
  • Wenn betriebliche Verhältnisse es erfordern (z. B. Transporte von Personen oder gefährlichen Gütern), hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen.
  • Geräte müssen sicher aufgestellt werden, Steuerstände so angeordnet oder geschützt sein, dass der Geräteführer nicht gefährdet wird.
  • Zulässige Belastungen dürfen nicht überschritten werden.
  • Lasten dürfen nur bewegt werden, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten. Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels sind zu beobachten.
  • Bei schwebenden Lasten dürfen Steuerstände nicht verlassen werden, anderenfalls ist der Gefahrbereich unter der Last zu sichern.
  • Geräte, insbesondere die Notendhalteinrichtungen, sind vor jeder Arbeitsschicht zu prüfen. Bei sicherheitstechnischen Mängeln sind die Geräte außer Betrieb zu setzen.

Kennzeichnung von Winden, Hub- und Zuggeräten

Neben den Angaben zur Identifikation (Hersteller oder Lieferer, Baujahr, ggf. Typ, Fabrik- oder Seriennummer) und zu der zulässigen Belastung müssen u. a. angegeben sein:
  • an Geräten mit Seilen (Anschlagseile) als Tragmittel der erforderliche Seildurchmesser; bei kraftbetriebenen Geräten außerdem die Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die rechnerische Bruchkraft der zu verwendenden Seile sowie die Triebwerkgruppe. Aus der Triebwerkgruppe ist zu ersehen, für welche Betriebsweise, d. h. für welche mittlere Laufzeit und für welche Belastungen (Lastkollektive) das Gerät ausgelegt ist, bei deren Einhaltung eine ausreichende Lebensdauer des Geräts und Aufliegezeit des Seils gewährleistet ist
  • an Seilblöcken der max. zulässige Seildurchmesser, bezogen auf den jeweiligen Rollendurchmesser
  • Güteklasse und Abmessungen von Rundstahlketten, Abmessungen von Rollenketten (Anschlagketten)
  • an Geräten mit pneumatischem oder hydraulischem Antrieb der vorgesehene Betriebsdruck.
Alle Angaben müssen dauerhaft und leicht erkennbar sein; die Angaben über die zulässige Belastung für die Anschläger müssen gut lesbar sein.

Handbetriebene Geräte

Handbetriebene Geräte müssen mit Rückschlagsicherungen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Geräte, die Hebel und Handräder mit Speichen besitzen. Der zulässige Rückschlagweg darf unter Last max. 15 cm betragen. Er wird am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende gemessen. Abnehmbare Kurbeln und Hebel müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen zu sichern sein. Wenn Geräte sowohl für Hand- als auch für Kraftantrieb eingerichtet sind, darf bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebs gefährdet werden. Konstruktive Lösungen bestehen darin, dass
  • bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt wird
  • Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.

Steuereinrichtungen von kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten

Steuereinrichtungen (z. B. Schalter, Bremshebel, Stellventile) von kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten müssen (von einigen Ausnahmen abgesehen) so beschaffen sein, dass
  • sie beim Freigeben in die Nullstellung zurückgehen und der Antrieb unterbrochen wird oder
  • eine übergeordnete Schalteinrichtung beim Freigeben die Energiezufuhr unterbricht und ein erneutes Einschalten danach nur mit der Steuereinheit selbst aus der Nullstellung zulässt (Nullstellungszwang).
Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben von Lasten bestimmt sind, müssen über eine Rücklaufsicherung verfügen, die selbsttätig ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert. Alle Geräte, soweit sie nicht ausschließlich zum horizontalen Ziehen von Lasten bestimmt sind, wie z. B. Kabelziehwinden, müssen über eine Bremseinrichtung verfügen, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muss selbsttätig wirken. Das bedeutet für kraftbetriebene Geräte, dass Bremsen selbsttätig schließen müssen, sobald die Steuereinrichtung in die Nullstellung zurückgegangen, der Antrieb unterbrochen ist bzw. Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Überlastsicherung oder Notendhalteinrichtung angesprochen haben. Um das Anfahren des Lasthakens oder der Unterflasche gegen das Hubwerk oder die Umlenkrolle zu verhindern, wird bei Elektro- und Druckluftzügen mit Seil oder Kette als Tragmittel die Aufwärtsbewegung in der höchsten Stellung der Last durch eine Notendhalteinrichtung selbstständig unterbrochen. Geräte in Gebäuden, bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, benötigen ebenfalls eine Notendhalteinrichtung.

Notendhalteinrichtung bei Winden, Hub- und Zuggeräten

Als Notendhalteinrichtung können z. B. verwendet werden:
  • Notendschalter, bei deren Anbringung der Nachlaufweg des Geräts berücksichtigt werden muss
  • einstellbare Rutschkupplungen
  • Druckbegrenzungsventile in hydraulischen oder pneumatischen Systemen
  • bei Druckluftzügen auch mechanische Einrichtungen, die die Druckluftzufuhr in Hubrichtung unterbrechen.
Nach dem Ansprechen der Einrichtung muss die Abwärtsbewegung noch möglich sein. Die Funktionsfähigkeit elektrischer Notendschalter muss z. B. durch Betätigung von Hand oder durch Anfahren überprüft werden. Notendhalteinrichtungen dürfen nicht betriebsmäßig, z. B. zur ständigen Ausnutzung der vollen Hubhöhe, angefahren werden. In solchen Fällen muss vor dem Notendschalter ein Betriebsendschalter angeordnet sein, der die Hubbegrenzung übernimmt. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Notendschalters muss der Betriebsendschalter überbrückt werden können. Überlastungen können unbeabsichtigt beim Ziehen von Lasten, z. B. beim Bergen von Fahrzeugen, auftreten. In diesen Fällen sind in der Regel die Masse der Last, Reibungsverhältnisse und Neigung des Geländes schwer abschätzbar und die erforderlichen Zugkräfte kaum zu errechnen. Geräte, die für derartige Verwendungen bestimmt sind, müssen daher mit einer Überlastsicherung, z. B. Zugkraftbegrenzern, Rutschkupplungen, ausgerüstet sein. Unabhängig von der Verwendungsart müssen auch hand- oder kraftbetriebene Hydraulikgeräte Druckbegrenzungsventile haben. Geräte zum Heben von Lasten mit einer Tragfähigkeit gleich oder größer 1.000 kg müssen gemäß Maschinenverordnung (9. GPSGV) ebenfalls eine Überlastsicherung haben. Seile und Ketten, die als Tragmittel in Geräten eingebaut sind, müssen so bemessen sein, dass sie den auf den Geräten angegebenen zulässigen Belastungen standhalten. Geräte mit Seiltrieben werden vom Hersteller in eine Triebwerkgruppe eingestuft und die Seiltriebe für eine bestimmte Betriebsweise nach mittlerer täglicher Laufzeit und vorgegebener Belastung ausgelegt. Beim Einsatz dürfen die Betriebsbedingungen nicht einer höheren Triebwerkgruppe entsprechen, als vom Hersteller vorgesehen, es sei denn, die Zugkraft der Geräte wird entsprechend der Norm herabgesetzt. Sonst muss mit einer unter Umständen erheblichen Verkürzung der Aufliegezeit der Seile und der Lebensdauer des gesamten Geräts gerechnet werden.

Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten

Geräte einschließlich ihrer Tragkonstruktion sowie Seilblöcke sind durch eine Befähigte Person (Sachkundiger gem. § 23 BGV D 8) zu prüfen:
  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach wesentlichen Änderungen
  • mindestens einmal jährlich (bei Bedarf in kürzeren Abständen).
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse der Prüfungen ein Nachweis geführt wird. Bei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen sowie bei kraftbetriebenen Kranhubwerken zum Heben von Lasten sind in die Prüfung Lebensdauerfragen einzubeziehen, der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der betrieblichen Beanspruchung zu ermitteln und Festlegungen für den Weiterbetrieb zu treffen. Hinweise dazu gibt die BGV D 8.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de