Vorschlagsrecht

Zu den Rechten der Beschäftigten gehört ein Vorschlagsrecht zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dieses besondere Vorschlagsrecht gilt direkt gegenüber dem Arbeitgeber bzw. den sonst verantwortlichen Personen (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Dieses Recht können gleichermaßen Beschäftigte der Privatwirtschaft wie des öffentlichen Dienstes in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber ist nicht zur Beachtung oder Berücksichtigung der Vorschläge verpflichtet, muss sie jedoch prüfen. Gegebenenfalls muss sich die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten einschalten. So können z. B. die Beschäftigten, neben dem Betriebs- oder Personalrat, darauf hinwirken, dass gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei den zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt werden.


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