Verantwortung im Arbeitsschutz

Auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist die Verantwortung unter zwei Aspekten zu sehen:

  • als Zuständigkeit und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben zur Förderung und Bewahrung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen (Verantwortung für den Arbeitsschutz)
  • als Rechtsfolgen, die nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit - wenn also der Arbeitsschutz verletzt wurde - von den verschiedenen Angehörigen eines Betriebs unter Umständen getragen werden müssen (Verantwortung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten).

Umfang der Verantwortung im Arbeitsschutz

Der Umfang der Verantwortung einer Person ist abhängig von deren Position und Funktion im Betrieb, bzw. der übertragenen Unternehmerpflichten. Es wird empfohlen, dass die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz klar geregelt und schriftlich dargelegt werden, z. B. im Rahmen des Arbeitsschutzmanagements.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeit sowie die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Mitarbeiter und Dritte (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter, Lieferanten und Gäste) vor Gesundheitsschäden bewahrt bleiben. Diese Pflichten sind im Arbeitsschutzgesetz und in der BGV A1 "Grundsätze der Prävention" festgelegt. Der Unternehmer hat insbesondere die Grundlinien des Arbeitsschutzes zu bestimmen, eine geeignete Organisation für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzubauen, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen sowie zu überwachen, ob die Aufgaben richtig (wirksam) erfüllt werden (Wirksamkeitsüberprüfung). Von diesen Aufgaben kann sich der Unternehmer - auch bei einer Übertragung der Unternehmerpflichten - nicht vollständig befreien.

Teile seiner Aufgaben und Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz kann der Unternehmer auf fähige und zuverlässige Führungskräfte und Mitarbeiter gemäß § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) übertragen. Wichtig ist dabei, dass neben den Aufgaben und Pflichten auch die entsprechende Befugnisse übertragen werden. Die Gesamtverantwortung und Wirksamkeitsüberprüfung bleiben jedoch beim Unternehmer. Jeder Vorgesetzte ist dann in seinem Zuständigkeitsbereich für eine wirksame Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verantwortlich. Die Verantwortung bezieht sich insbesondere darauf, sicheres Arbeiten zu organisieren, Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, Anweisungen für sicheres Arbeiten zu erteilen, während der Arbeit zu kontrollieren und Sicherheitsmängel abzustellen oder zu melden sowie ggf. die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten zu veranlassen. Diese Verantwortung kann ein Vorgesetzter nicht ablehnen, vorausgesetzt die übertragenen Befugnisse und bereitgestellten Ressourcen sind ausreichend. Zur Festlegung der Zuständigkeitsbereiche erfolgt eine schriftliche Pflichtenübertragung durch den Unternehmer.

Diese erweiterte Verantwortung wird in der schriftlichen Pflichtenübertragung festgehalten. Falls erforderlich, wird darin auch ein Budget festgelegt, das für den Arbeitsschutz zur Verfügung steht. Außerdem sind alle Vorgesetzten dafür verantwortlich, dass die ihnen unterstellten Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden. Sinnvoll ist es, wenn die direkten Vorgesetzten die Unterweisungen auch selbst durchführen.

Eine besondere Stellung nehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ein. Sie haben zwar keine Weisungsbefugnis, da sie keine Vorgesetztenfunktion gegenüber den Mitarbeitern ausüben, tragen aber Verantwortung im Rahmen ihrer Unterstützungsaufgabe, die sie fachkundig durchführen müssen. Sie sollen den Unternehmer und die betrieblichen Vorgesetzten richtig beraten, betriebliche Gefahrenquellen aufdecken, sicherheitstechnische Kontrollen oder arbeitsmedizinische Untersuchungen fachkundig durchführen und die Beschäftigten über die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sachkundig informieren.

Auch Sicherheitsbeauftragte haben eine besondere Stellung. Sie tragen aber keine über die Pflichten der Beschäftigten (§ 15 und § 16 ArbSchG sowie §§ 15-18 BGV A1) hinausgehende Verantwortung, da sie keine Anordnungen und Anweisungen geben dürfen und an ihre Fachkunde keine speziellen Anforderungen gestellt werden. Ein Sicherheitsbeauftragter hat keine selbstständige verantwortliche Pflicht, Unfälle abzuwenden. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Mitarbeiter.

Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz (§§ 15 und 16 ArbSchG) und in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (§§ 15-18 BGV A1) festgelegt. Die Beschäftigten haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die dem Arbeitsschutz dienen, Weisungen des Unternehmers bzw. der Vorgesetzten zu befolgen, Persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder - falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt - dem Vorgesetzten zu melden.

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten treten Rechtsfolgen ein. Dadurch kann sich eine spezielle Verantwortung bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten ergeben. Auf diese Konsequenzen haben sich unter gewissen Umständen alle Verantwortlichen für Arbeitsschutz einzustellen. Zwei Voraussetzungen müssen dabei gegeben sein:

  • Der Betreffende muss den Unfall oder die Krankheit durch sein Handeln oder Unterlassen persönlich verursacht haben.
  • Es muss ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.

Welche Arten von Rechtsfolgen gibt es?

Drei Arten von Rechtsfolgen können unterschieden werden:

Ordnungswidrigkeiten, strafrechtliche Folgen (Straftat) und zivilrechtliche Folgen (Haftung). Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Nach Arbeitsunfällen können Straftatbestände wie Körperverletzung, Tötungen, aber auch Baugefährdungen und Herbeiführung einer Brandgefahr mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Die zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) wird in den meisten Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Sie kann allerdings Regress für Aufwendungen verlangen, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.


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