Umweltschutz

Mit der Verknappung oder Verteuerung bestimmter Ressourcen (Ölkrise) und durch die Auswirkungen der menschlichen Aktivitäten auf die Umwelt hat sich seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das zu einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen geführt hat. Der Umweltschutz weist Berührungen und Überschneidungen mit dem Arbeitsschutz auf, insbesondere in den Bereichen Anlagensicherheit, Gefahrstoffe und Lärm. So ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Voraussetzung für die Genehmigung einer Anlage, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen. Nach § 24 BImSchG sollen als behördliche Anordnungen zunächst Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitsschutzes getroffen werden, wenn dadurch das Ziel der Anordnung (Umweltschutz) erreicht wird. So kann die Geräuschdämmung einer Maschine zum Schutz des Arbeitnehmers (technische Maßnahme nach UVV "Lärm" bzw. neuer Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) gleichzeitig eine Verringerung der Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft bewirken (Einhaltung von Immissionsrichtwerten nach TA Lärm). Auch die Störfallverordnung kommt sowohl dem Schutz der Umwelt als auch dem Schutz der Beschäftigten und Dritten zugute. Sie verlangt vom Betreiber, dass er die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um Störfälle (d. h. Ereignisse, die zu einer ernsten Gefahr oder zu erheblichen Sachschäden führen) zu verhindern. Deutlich sichtbar wird der Umweltschutzgedanke insbesondere an der Kennzeichnung bestimmter Gefahrstoffe mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" (Abbildung)sowie in den R-Sätzen 50 bis 59 und in den S-Sätzen 56 bis 61. Ähnlich wie im betrieblichen Arbeitsschutz richten sich die Vorschriften des Umweltschutzes an den Unternehmer (Betreiber), der bestimmte Aufgaben delegieren kann. Zur Erfüllung seiner Pflichten wird der Betreiber von Betriebsbeauftragten unterstützt und beraten, die er in Abhängigkeit von der Art der Anlage, z. B. gemäß der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV), bestellen muss. Weitere solche Betriebsbeauftragte sind Abfallbeauftragte gemäß Abfallgesetz und Gewässerschutzbeauftragte gemäß Wasserhaushaltsgesetz. Sind mehrere Beauftragte bestellt, wird ein koordinierender Ausschuss für Umweltschutz gebildet. Die Beauftragtenfunktion im Umweltschutz entspricht der Funktion der Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Arbeitsschutz. Wegen der gegenseitigen Beeinflussung von Arbeits- und Umweltschutz und für eine effektivere Organisation bündeln viele Unternehmen die verschiedenen Funktionen in einer gemeinsamen Organisationsstruktur. Wie eng Arbeits- und Umweltschutz miteinander verzahnt sind, zeigt das Beispiel von Lösemitteln zur Reinigung und Entfettung von Metallen oder zur Verwendung in Chemischreinigungsanlagen. Vor Jahren hatten nicht oder schwer brennbare Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) die brennbaren und in Verbindung mit Luftsauerstoff explosionsfähige Gemische bildenden Kohlenwasserstoffe verdrängt. Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes (geringe Abbaubarkeit von CKW, Schädigung der Ozonhülle), aber auch aus toxikologischen Bedenken werden die CKW immer mehr durch andere Stoffe oder Zubereitungen ersetzt. Zum einen werden wieder aliphatische Kohlenwasserstoffe wie Benzine und Petroleum eingesetzt, die entsprechende Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erfordern. Zum andern werden wässrige Reinigungssysteme, z. B. zur Reinigung sowie zum Entfetten oder Entlacken von Metallen verwendet, die allerdings auf Grund alkalischer Eigenschaften Haut und Schleimhäute der Beschäftigten gefährden können und technische bzw. persönliche Schutzmaßnahmen erfordern. Hier achtet der Umweltschutz darauf, dass eine Belastung des Abwassers verhindert wird, z. B. durch Aufbereitung und Kreislaufsysteme. Inzwischen werden zunehmend Pflanzenölester eingesetzt, die sowohl aus Sicht des Arbeits- als auch des Umweltschutzes (nachhaltige Produkte) empfohlen werden können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de