Übergangsregelungen

Für die Änderungen von Betriebsvorschriften gibt es keine Übergangsregelungen. Neue Betriebsanforderungen müssen sofort bei In-Kraft-Treten einer neuen Unfallverhütungsvorschrift beachtet werden. Eine besondere Situation herrscht in den neuen Bundesländern, in denen die Unfallverhütungsvorschriften erst seit dem 1. Januar 1991 gelten. Einrichtungen, die nicht dem Stand der Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, müssen nicht angepasst werden, wenn die Umrüstung umfangreiche Änderungen erfordert. Nur bei vermeidbaren Gefahren für Leben und Gesundheit und bei wesentlichen Änderungen der Einrichtung oder ihrer Nutzung kann die Berufsgenossenschaft Nachrüstungen verlangen. Die Berufsgenossenschaften haben einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen sie solche vermeidbaren Gefahren für Leben und Gesundheit beurteilen. In ihren Mitteilungsblättern haben sie veröffentlicht, bei welchen Einrichtungen solche Gefahren bestehen und in welchen Fristen Verbesserungen vorgenommen werden müssen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de