Turmdrehkrane

Gefahren bei der Benutzung von Turmdrehkranen entstehen z. B. durch mangelhafte Aufstellung (fehlende Tragfähigkeit des Bodens, Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Böschungen von Baugruben und Gräben), fehlerhafte Benutzung (Überlastung, falsche Bedienung, mangelhafte Wartung) und Nichteinhalten der Prüfintervalle. Allgemein gilt für die Aufstellung:
  • Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen, müssen mindestens 0,1 m Abstand zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäude- oder Anlageteilen aufweisen.
  • Zwischen sich bewegenden Teilen des Kranes und festen Teilen der Umgebung, z. B. Bauwerk, Gerüst, Materialstapel, ist ein Sicherheitsabstand von mind. 0,50 m einzuhalten.
  • Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, muss der gefährdete Bereich durch stabile Schutzgeländer oder Schutzzäune abgesperrt werden.
  • Zu elektrischen Freileitungen sind der Spannung entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, sind andere Sicherheitsmaßnahmen in Absprache mit dem Energieversorgungsunternehmen festzulegen und durchzuführen, z. B. Freischaltung der Leitungen.
Für die Aufstellung gilt bei Kranen mit Gleisanlage:
  • Gleisanlage auf tragfähigem Unterbau (Kies- oder Schotterbett, Betonfundament o. ä.) waagerecht verlegen, Unterbau gut verdichten.
  • Schwellenabstände nach Angaben des Herstellers festlegen. Bei Verwendung von Teilschwellen für Spurhaltung sorgen.
  • Nur vom Hersteller vorgeschriebene Schienenprofile verwenden. Schienenstöße und Schienenbefestigungen nach Bedienungsanleitung ausführen.
  • Gleisenden durch Prellböcke sichern. Sie müssen vor der letzten Schwelle zueinander parallel angebracht sein.
  • Anschläge für den Fahrnotendschalter so einbauen, dass der Kran 1,00 m vor dem Gleisende zum Stehen kommt.
  • Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten und Schutzstreifen von 0,60 m freihalten.
Für die Aufstellung von Kranen mit Einzelabstützung gilt:
  • Stützfüße der Spreizholme müssen auf tragfähigem Unterbau aufgestellt und statisch einwandfrei unterbaut werden. Maßgebend für die Größe der Abstützfläche sind Stützendruck und zulässige Bodenpressung. Die Stützendrücke können der Montageanleitung oder dem Kranprüfbuch entnommen werden.
  • Sicherheitsabstände (Abbildung) im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten müssen eingehalten werden.
Vor dem Einsatz des Turmdrehkranes sind von Sachkundigen (Befähigte Person) bzw. Sachverständigen folgende Prüfungen durchzuführen:
  • Sachkundigenprüfung nach jedem erneuten Aufstellen, Umrüsten und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich
  • Sachverständigenprüfung nach wesentlichen Änderungen und regelmäßig nach folgenden Betriebsjahren: bei Betrieb auf Baustellen nach 4, 8, 12, 14, 16 Jahren, anschließend jährlich.
Eine Sachverständigenprüfung ersetzt eine Prüfung durch Sachkundige bzw. durch Befähigte Personen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kranprüfbuch beizuheften und zur Einsicht bereitzuhalten. Für den Betrieb von Turmdrehkranen gilt:
  • Krane dürfen nur von unterwiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer beauftragten Kranführern bedient werden.
  • Wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann, sind Einweiser einzusetzen; die Verständigung kann durch festgelegte Handzeichen oder durch Sprechfunk erfolgen.
  • Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane sind die Arbeitsabläufe vorher festzulegen. Für eine einwandfreie Verständigung untereinander ist z. B. durch Sprechfunk zu sorgen.
  • Gewichte von Lasten sind vor dem Anheben festzustellen. Die Überlastsicherung darf nicht als Waage benutzt werden.
  • Lasten nicht schrägziehen und pendeln lassen, festsitzende Lasten nicht losreißen.
  • Lasten dürfen nicht am unbesetzten Kran hängen gelassen werden. Der Kranbetrieb ist einzustellen, wenn die Last bei Windeinwirkung nicht sicher gehalten und abgenommen werden kann oder wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden. Gleisbetriebene Krane sind nach Arbeitsende mit Schienenzangen festzusetzen; der Kran ist in Feierabendstellung zu bringen.
  • In Feierabendstellung muss der Kran frei drehen können; andernfalls ist er durch Abspannseile gegen Umsturz (Windeinfluss) zu sichern.
Der Kranführer hat folgende Pflichten:
  • täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter und Bremsen sowie Prüfung der Gleisanlage
  • Funktion der Hakensicherung am Kranhaken regelmäßig überprüfen
  • Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden kontrollieren
  • Krankontrollbuch führen, festgestellte Mängel und Prüfungen eintragen
  • Notendschalter nicht betriebsmäßig anfahren
  • keine Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel befördern. Ausnahme: z. B. Betonkübel mit Standplatz.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de