Treppen

Für das sichere Begehen von Treppen ist neben ausreichend großen, ebenen, rutschhemmenden und tragfähigen Auftrittsflächen vor allem das Steigverhältnis, d. h. das Verhältnis von Stufenhöhe (s) zur Auftrittsbreite (a) (Abbildung) ausschlaggebend. Es ergibt sich aus der Formel a + 2 s = 63 ± 3 cm. Die Stufenhöhe soll dabei zwischen 14 cm und 19 cm, die Auftrittsbreite zwischen 26 cm und 32 cm liegen. Die Stufenmaße müssen innerhalb eines Treppenlaufs gleich sein. Besonders sicher begehbar sind Treppen mit s = 17 cm und a = 29 cm (ca. 30° Neigung). Unter Berücksichtigung der Unfallgefahren sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen oder gewendelten Laufteilen vorzuziehen. Bei den gewendelten oder gewinkelten Treppen sollte sich die Lauflinie nur nach einer Richtung ändern, d. h. die Treppe sollte als Links- oder Rechtstreppe ausgebildet sein. Die Breite von Treppen richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und der Zahl der Treppenbenutzer. Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Treppenabsatz) angeordnet sein. Die Trittflächen von Treppen müssen in Bereichen, in denen mit besonderer Rutschgefahr zu rechnen ist, entsprechend rutschhemmend ausgeführt sein. Bei außen liegenden Treppen sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich (z. B. eine ausreichend große Überdachung und/oder geraute, gerillte oder gekörnte Trittflächen). Die freien Seiten der Treppen, Treppenansätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen. Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen bei senkrechten Füllstäben nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind; sie dürfen außerdem keine Aufstiegshilfen enthalten. Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann. Die Durchgangshöhe an Treppenläufen und Podesten soll mindestens 2,00 m betragen. Für Treppen-Sonderbauformen gelten u.a. folgende Bestimmungen:
  • Bei Wendeltreppen darf die kleinste Auftrittsbreite der Treppenstufen nicht weniger als 10 cm und die größte Auftrittsbreite nicht mehr als 40 cm betragen.
  • Hilfstreppen als Zugang zu Arbeitsbühnen, Laufstegen und dgl. sollen nicht steiler als 45° sein.
  • Für Treppen als Aufstiege zu Kranen gilt eine Durchgangsbreite von mindestens 0,50 m und eine Durchgangshöhe von mindestens 2,00 m.
  • Bei Podesttreppen soll die Podestlänge um wenigstens 10 cm größer sein als die Laufbreite.
  • Steiltreppen sollen nicht dem regelmäßigen Verkehr und möglichst nicht als Bedienungstreppen dienen.
Die "Regeln für die Sicherheit für Treppen bei Bauarbeiten" enthalten Angaben zu Lastannahmen und Anforderungen an die Beschaffenheit und Konstruktion sowie die bestimmungsgemäße Verwendung von Treppen bei Bauarbeiten. Treppenzu- und -abgänge, an denen Wege des Lastverkehrs in nicht mehr als 1,00 m Abstand vorbeiführen, müssen durch Umgehungsschranken oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr gesichert sein. Treppen müssen ausreichend und blendungsfrei beleuchtet sein. Die Stufenkanten müssen gut sichtbar, die obersten und untersten Stufen immer deutlich erkennbar sein. Die elektrische Glossar Beleuchtung Glossar von Treppen muss sich in jedem Stockwerk einschalten lassen, sofern die Treppe während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet ist. Die Schalter müssen in unmittelbarer Nähe des Treppenzugangs angebracht und auch bei Dunkelheit erkennbar sein (selbstleuchtend).

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de