Transport gefährlicher Güter

Die nationalen Vorschriften (Abbildung) (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE, Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch, Gefahrgutverordnung See - GGVSee) legen fest, welche Güter als gefährlich anzusehen sind. Zu beachten ist, dass neben den eigentlichen Transportvorgängen und Zwischenlagerungen auch vorbereitende und abschließende Tätigkeiten vom Gefahrgutrecht geregelt werden, z. B. das Verpacken und Be-/Entladen. Beim Straßentransport können je nach Art und Menge der transportierten Güter "Freistellungen" von der GGVSE oder Erleichterungen in Frage kommen, andernfalls müssen alle Anforderungen der GGVSE erfüllt werden.
  • Die GGVSE gilt nicht, wenn Privatpersonen Kleinstmengen transportieren oder wenn z. B. Handwerker Baustellen mit Mengen unterhalb einer Höchstgrenze beliefern.
  • Kleine Mengen dürfen unter stark vereinfachten Bedingungen transportiert werden, vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Außenverpackung verwendet, die Verpackungen gekennzeichnet und die in ADR/RID angegebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
  • Erleichterte Beförderungsvorschriften gelten bei der Beförderung in zugelassenen Verpackungen, die mit Gefahrzetteln und der UN-Nummer des Stoffs versehen sind, wenn stoffbezogene Mengengrenzen eines Gefahrguts bzw. beim Transport mehrerer Gefahrgüter eine zulässige Punktesumme von 1000 unterschritten wird. Die Punkte werden berechnet, indem die beförderte Menge mit Faktoren gewichtet wird, die von der Art des Gefahrguts und seiner Verpackung abhängen.
Strikt geregelt ist die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge, wenn keine Freistellung oder Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr müssen Lastkraftwagen, Sattelfahrzeuge und Lastzüge mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, orangefarbenen Warntafeln von 0,4 m Grundlinie und mindestens 0,3 m Höhe sowie einem schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite versehen sein. Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse deutlich sichtbar und nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn anzubringen. Bei Zügen muss die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge mit Aufsetztanks müssen mit Warntafeln (Abbildung) versehen sein, auf denen in schwarzer Farbe Kennzeichnungsnummern angegeben sind: Die obere Reihe enthält die Kemler-Zahl zur Kennzeichnung der Gefahr, die untere die Kennzeichnung des Stoffs (UN-Nr.). Auf Versandstücken und fest verbundenen Tanks müssen Gefahrzettel (Abbildung) und die UN-Nr. angebracht sein. Die Gefahrzettel symbolisieren die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe (z. B. explosionsgefährlich, radioaktiv usw.). Sie sind für alle Bereiche (Straße, Schiene, Seefahrt) grundlegend gleich und weichen nur in Details voneinander ab. Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, werden mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln (40 cm Grundlinie, mindestens 30 cm Höhe) ausgestattet. Die Tafeln tragen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe: 20 cm). Sie werden vorne und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse angebracht. Diese Kennzeichnung bestimmt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße muss der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter (Abbildung) mitführen. Aus ihnen geht u. a. hervor:
  • die Bezeichung der Güter, die Art der Gefahr sowie erforderliche Sicherheitsmaßnahmen
  • allgemeine Maßnahmen bei Unfall, z. B. Warnung von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern, sowie Verständigung von Polizei und/oder Feuerwehr
  • Maßnahmen, die bei Beschädigung der Verpackung ergriffen werden müssen, besonders wenn sich die gefährlichen Güter auf der Straße ausbreiten
  • ggf. besondere Maßnahmen bei speziellen Gütern, z. B. Hinweise auf Mittel oder Ausrüstungen, die zur Brandbekämpfung nicht verwendet werden dürfen
  • sofern zutreffend die erforderliche Ausrüstung für die allgemeinen und besonderen Maßnahmen.
Das Unfallmerkblatt soll zunächst das Fahrpersonal in die Lage versetzen, bei Unfällen die richtigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus ist das Merkblatt eine wichtige Informationsquelle für Polizei und Feuerwehr, um weiterreichende Maßnahmen einzuleiten und größere Schäden abzuwehren. Die Deutsche Bahn AG hält in ihrer Dienstvorschrift DV 423/V Unfallmerkblätter für den Eisenbahnverkehr bereit. Beim Transport von Stoffen, über die sie keine Unfallmerkblätter hat, kann sie verlangen, dass der Absender Merkblätter zur Verfügung stellt. Im Seeschiffsverkehr sind im Rahmen des IMDG-Code, auf den die GGVSee zurück verweist, Anweisungen zur Unfallbekämpfung im EmS-Leitfaden (Emergency Schedules) und zur Ersten Hilfe im MFAG-Leitfaden (Medical First Aid Guide) gesammelt. Welche davon für das aktuell transportierte Gefahrgut relevant sind, muss in den Verladepapieren angegeben werden. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass diese schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Zwischenfällen beachtet werden. Von den an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Unternehmen ist - soweit sie nicht nach GbV davon befreit sind - eine verantwortliche Person als Gefahrgutbeauftragter zu bestellen, die die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen überwacht.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de