Strahlung

Ein breites Spektrum elektromagnetischer Strahlung (Abbildung) wird technisch genutzt, etwa bei Radargeräten oder zur Rundfunkausstrahlung. Je nach Wellenlänge/Frequenz können dabei unterschiedliche Gefährdungen auftreten. Schutzmaßnahmen müssen daher auf Art und Feldstärke der Strahlung abgestimmt werden. Die Hauptgefahr von Strahlung mit einer Wellenlänge unterhalb etwa 10^-7 Meter liegt in ihrer ionisierenden Wirkung.

Ionisierende Strahlung tritt im technischen Bereich insbesondere bei Röntgenanlagen und beim Einsatz von radioaktiven Stoffen (Gamma-Strahlung) auf. Bei ungenügendem Schutz kann es zur Berufskrankheit Nr. 2402 "Erkrankung durch ionisierende Strahlen" kommen. Die Berufskrankheit ist wegen der umfangreichen Schutzmaßnahmen auf diesem Gebiet bisher nur selten aufgetreten. (Die Schutzmaßnahmen werden im Beitrag Radioaktive Stoffe behandelt.)

Langwelligere Strahlung gilt als nicht ionisierende Strahlung. Sie stammt je nach Wellenlänge aus unterschiedlichen technischen und natürlichen Quellen.

Ultraviolette Strahlung wird technisch genutzt zur Entkeimung, Härtung und Trocknung. Ultraviolette Strahlung tritt außerdem als Begleiterscheinung bei einigen Arbeitsverfahren auf, z. B. beim Schweißen und Schneiden sowie bei bestimmten Gasentladungslampen. Gefährdet sind insbesondere die Augen ("Verblitzen"), aber auch die Haut. Daher sind technischer Schutz (z. B. Abschirmung) sowie Augen- und Hautschutzmaßnahmen erforderlich. Eine Gefährdung durch Halogenlampen ist nur bei sehr dichtem Abstand (weniger als 25 cm) und lang andauernder Bestrahlung (mehrere Stunden) im Einzelfall möglich. Leuchtstofflampen strahlen einen so geringen UV-Anteil ab, dass eine Gefährdung nicht feststellbar ist.

Wenn im Freien gearbeitet wird, kann bei Sonnenbestrahlung eine Gefährdung der Haut durch natürliche UV-Strahlung auftreten. Diese Gefährdung ist insbesondere im Sommer bei hohem Sonnenstand zu befürchten. Als Schutzmaßnahmen werden empfohlen:

  • zwischen 11.00 und 15.00 Uhr so viel wie möglich im Schatten arbeiten
  • lange Hosen, lange Ärmel und Kopfbedeckung mit Nackenschutz tragen
  • Sonnenschutzmittel mit hohem Schutzfaktor (mindestens 15) auf freien Hautstellen verwenden
  • ärztliche Kontrolle, wenn sich ein Hautfleck oder Muttermal verändert.

Strahlung in einem bestimmten, sehr engen Frequenzbereich tritt als sichtbares Licht (Abbildung) in Erscheinung. Schutzmaßnahmen bei zu hoher Intensität oder Blendung beschränken sich auf den Augenschutz.

Laserstrahlung ist eine besonders stark gebündelte und gerichtete Strahlung im Bereich des sichtbaren Lichtes oder im Infrarot- oder Ultraviolettbereich.

Infrarotstrahlung wird als Wärmestrahlung empfunden und tritt im technischen Bereich vor allem beim Umgang mit hoch erhitzten Stoffen (Glasproduktion, Stahlerzeugung) auf. Besonders gefährdet sind hier wieder die Augen. Bei langer Einwirkung kann es zur Berufskrankheit Nr. 2401 "Grauer Star durch Wärmestrahlung" kommen. Daher steht als Schutzmaßnahme der Augenschutz im Vordergrund. Technische Verbesserungen und Augenschutzmaßnahmen haben dazu geführt, dass diese Berufskrankheit heute nur noch sehr selten auftritt. Durch Hitzeschutzkleidung muss der Körper gegen Infrarotstrahlung geschützt werden.

Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder treten bei der Arbeit in unterschiedlichen Formen auf. Der Unternehmer muss die Felder ermitteln bzw. ermitteln lassen und mit den zulässigen Werten nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) vergleichen. Danach muss er Bereiche, in denen gefährliche Felder auftreten können, kennzeichnen und den Zugang zu ihnen beschränken (Abbildung). Die weiteren erforderlichen Maßnahmen sind ebenfalls in der BGV B11 aufgeführt und in der zugehörigen Regel erläutert und konkretisiert. Für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Einwirkungen durch elektromagnetische Felder gibt die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) Grenzwerte an, die bei der Errichtung und beim Betrieb von Hoch- oder Niederfrequenzanlagen einzuhalten sind.

Funk- und Mikrowellen werden in vielfältiger Weise im Arbeitsprozess oder zu medizinischen Zwecken genutzt, in Laboratorien eingesetzt und kommen im Bereich von Funksende- und Radaranlagen vor. Ihre Gefahren liegen im Wesentlichen in ihrer thermischen Wirkung. In Mikrowellenöfen wird diese Wirkung zur Erwärmung von Speisen und Getränken genutzt. Andere Gefahren können sich durch die induktive Aufladung nicht geerdeter Gegenstände ergeben, die zu Zündfunken führen kann. Personen mit Herzschrittmacher können durch diese induktive Wirkung ebenfalls gefährdet werden (siehe DIN VDE 0848-3-1).

Auch für Funk- oder Mikrowellenstrahlung sind die in der BGV B11 festgelegten Grenzwerte für Feldstärke und Leistungsflussdichte zu beachten. Dabei müssen sowohl die gewollte Strahlung im Wirkbereich als auch eine ungewollte Streustrahlung einbezogen werden. Gefahrenbereiche müssen durch das entsprechende Warnzeichen (Abbildung) gekennzeichnet und so gesichert sein, dass während des Betriebes niemand hineingreifen, hineingelangen oder sich darin aufhalten kann. Alle Geräte und Anlagen für Funk- und Mikrowellen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen bzw. durch eine Befähigte Person zu prüfen. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Strahlung durch technische Wechselströme (50 Hz) wird als relativ ungefährlich eingestuft. In den meisten Fällen sind die elektromagnetischen Felder dieser Strahlung bei industriellen Erzeugnissen und Arbeitsprozessen so gering, dass davon keine Gefahren für Menschen ausgehen. Das Auftreten von Langzeitwirkungen und Spätschäden wird für unwahrscheinlich gehalten. Die Felder von technischen Wechselströmen können die Funktion von Herzschrittmachern beeinflussen. Gefahrenbereiche müssen durch das entsprechende Verbotszeichen (Abbildung) gekennzeichnet sein.

Magnetfelder werden z. B. in der Forschung eingesetzt (Beschleuniger, NMR-Spektrometer), in der Medizin (Kernspin-Tomografen) sowie in der Galvanotechnik. Sie können auch bei der Aluminiumproduktion oder an Schweißplätzen durch hohe Stromstärken auftreten. Ihre Feldstärke ist im Allgemeinen für den Menschen ungefährlich, sie können aber elektronische Speichermedien (Magnetbänder, Magnetstreifen) stören bzw. unbrauchbar machen. Zugangsregelungen für Personen mit Herzschrittmachern oder Implantaten sind vorzusehen. Das entsprechende Warnzeichen (Abbildung) weist auf Magnetfelder hin.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de