Steigleitern

Ortsfest angebrachte Steigleitern müssen den Anforderungen der UVV "Leitern und Tritte" entsprechen. Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen müssen DIN EN ISO 14122 entsprechen, für Schächte gilt DIN EN 14396. Unter anderem ist Folgendes zu beachten:
  • Steigleitern müssen mit dem zu besteigenden Objekt (Gebäudeteil, Stützen, Behälterwandungen u. dgl.) fest verbunden sein.
  • Der Abstand zwischen Sprossenachse und Wand (Gebäude- oder Behälterteil, Stütze) muss mindestens 0,15 m betragen (Freiraum für die Füße).
  • Der Abstand zwischen zwei Befestigungspunkten an der Wand darf höchstens 2,00 m betragen; der obere und der untere Befestigungspunkt sollen höchstens 0,75 m von den Leiterenden entfernt sein.
  • Die Breite (lichte Weite zwischen den Holmen) darf nicht kleiner als 0,30 m sein.
  • Der Sprossenabstand liegt zwischen 0,23 und 0,30 m.
  • An der Austrittsstelle (am oberen Ende z. B. bei Podesten und Dächern) muss die Leiter mit einem oder beiden Holmen mindestens 1,00 m über die zu besteigende Fläche hinausragen, damit ein sicheres Aus- bzw. Absteigen möglich ist. Die oberste Sprosse muss unterhalb der Ausstiegsebene (bei Gebäuden in der Regel nicht tiefer als 0,10 m) liegen.
  • Steigleitern mit möglicher Absturzhöhe von mehr als 5,00 m müssen Absturzsicherungen haben, z. B. durchgehenden Rückenschutz, beginnend in 3,00 m Höhe über Gelände oder Vorrichtungen für zwangsläufig zur Wirkung kommende Sicherheitsgeschirre (Steigschutz). Bei Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen.
  • Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m gegen Absturz gesicherte Zwischenpodeste (Ruhebühnen) haben. Der Rückenschutz muss in höchstens 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten jeweils wieder beginnen.
  • Steigleitern, die in Krananlagen als Aufstieg zum Fahrbahnlaufsteg dienen, müssen ab einer Höhe von 5,00 m und ab 3,00 m über Flur Rückenschutz haben.
  • Steigleitern als Innenleitern von Turmdrehkranen müssen wie oben beschrieben ausgeführt werden. Ein Rückenschutz bzw. eine Steigschutzeinrichtung ist nicht erforderlich, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt.
  • Steigleitern in Silos müssen bis zum Bodenansatz reichen; bei ihnen kann unter gewissen Umständen auf den Rückenschutz verzichtet werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de