Sprengstoffe

Bei Sprengstoffen (Abbildung)handelt es sich um feste, flüssige oder gelatinöse explosionsfähige Substanzen oder Substanzgemische, die für Sprengarbeiten bestimmt sind oder als Bestandteil von Munition Verwendung finden, z. B. als Spreng- oder Treibladung. Gebräuchlich sind gelatinöse oder pulverförmige Sprengstoffe, Sprengschlämme (Slurries) und Sprengpulver (Schwarzpulver). Sprengstoffe werden im zivilen und im militärischen Bereich eingesetzt, z. B. bei Sprengungen im Berg- und Straßenbau oder als Ladung für Geschosse. Sprengstoffe gehören neben Treibstoffen, Zündstoffen und pyrotechnischen Sätzen aus rechtlicher Sicht zu den Explosivstoffen. Sie erzeugen nach Zündung infolge der sehr schnellen Freisetzung einer großen Menge heißer Gase eine plötzliche Stoßwelle. Häufig verwendete Sprengstoffe sind die Salpetersäureester - zu diesen gehören Nitroglycerin und Nitrocellulose - aromatische Nitroverbindungen, Nitramine, Ammonsalpeter-Sprengstoffe und Chlorat-Sprengstoffe. Wichtige Kenndaten eines Sprengstoffes sind u. a. die Detonationsgeschwindigkeit, die Explosions- oder Umsetzungswärme sowie die Explosionstemperatur. Für Umgang, Verkehr und Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen gilt das Sprengstoffgesetz (SprengG). Es erfasst in erster Linie Stoffe, die zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, aber auch u. a. Anzünd- und Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände und Sprengzubehör. Die Explosivstoffe und Gegenstände, auf die das Gesetz Anwendung findet, sind in Anlage III zum Sprengstoffgesetz gelistet. Die Beförderung wird in den Verordnungen zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, z. B. der Gefahrgutverordnung Straße, geregelt. Zündmittel sind Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und zur Auslösung einer Sprengung dienen. Bei nicht detonativer Auslösung oder beim Einsatz für pyrotechnische Gegenstände oder Treibsätze spricht man von Anzündmitteln. Pyrotechnische Gegenstände (z. B. Feuerwerkskörper, Gaserzeuger für Airbags oder Gurtstraffer) enthalten Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze), die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen. Sprengzubehör sind Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung dienen oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtungen bestimmt sind (z. B. Zündmaschine, Zündkabel), aber keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten. Zum Sprengzubehör zählen auch Lade- und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe. Explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder in pyrotechnischen Sätzen bestimmt sind, werden als sonstige explosionsgefährliche Stoffe bezeichnet. Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind. Die Zulassung wird dem Hersteller oder Einführer auf Antrag erteilt. Sie kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Für Erprobungszwecke kann sie auch auf Widerruf erteilt werden. Bei Explosivstoffen muss die Bundesanstalt eine Identifikationsnummer erteilen, es ist ein Konformitätsnachweis zu erbringen, sie müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Nach dem Sprengstoffgesetz ist zum gewerbsmäßigen Umgang oder Verkehr/Vertrieb mit explosionsgefährlichen Stoffen eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber z. B. die Tätigkeit zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Das Sprengstoffgesetz regelt insbesondere die Lagergenehmigung und die Bestellung verantwortlicher Personen, z. B. Erlaubnisinhaber, Aufsichtspersonen oder Sprengberechtigte. Diese Personen haben u. a. darüber zu wachen, dass die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Vorschriften entsprechend eingerichtet und gekennzeichnet sind sowie unterhalten werden und dass insbesondere die erforderlichen Sicherheitsabstände der Betriebsanlagen untereinander und die Schutzabstände zu betriebsfremden Gebäuden eingehalten werden. Außerdem haben sie die Beschäftigten vor Beginn der Arbeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen und deren Tätigkeiten zu überwachen. Verantwortliche Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie die erforderliche Fachkunde nachweisen, persönlich geeignet und mindestens 21 Jahre alt sind und einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Die Fachkunde kann z. B. durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang oder durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Der Befähigungsschein wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt. Nähere Ausführungen zum SprengG finden sich in der SprengVerwaltungsVorschrift (SprengVwV) sowie in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Die Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen ist in der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) und den Sprengstofflager-Richtlinien näher geregelt. Für Explosivstoffbetriebe gelten die UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B 5) und die Reihe BGV D 37ff sowie die BG-Regel "Pyrotechnik" (BGR 211). Für das Verwenden von Sprengstoffen, Zündmitteln und Sprengzubehör bei Sprengarbeiten gilt die UVV "Sprengarbeiten" (BGV C 24). Das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Ebenso muss jeder Unfall (auch ohne Personenschaden) der Behörde angezeigt werden, bei gewerbsmäßigem Umgang auch unverzüglich der Berufsgenossenschaft.

Weitere Informationen:

Das Angebot der BAD zum Thema ExplosionsschutzDas Angebot der BAD zum Thema "Management gefährlicher Stoffe"

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de