Spielgeräte

Die größte Gefahr für Kinder beim Spielen an Spielgeräten ist der Absturz aus der Höhe. Gefahren gehen aber z. B. auch von beweglichen Teilen (Quetschen der Gliedmaßen) oder von gesplittertem Holz aus.

Kinderspielgeräte fallen wie technische Arbeitsmittel unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und können durch eine anerkannte Prüfstelle die Bestätigung erhalten, dass sie in Bauart und Konstruktion den gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen genügen. Dies ist an den auf Spielgeräten häufig angebrachten GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) erkennbar. Die CE-Kennzeichnung ist unabhängig vom GS-Zeichen bei beweglichen Geräten.

Um das Risiko auf Spielplätzen zu mindern, sind vor allem wichtig:

  • ein dämpfungsfähiger Untergrund (z. B. keine geteerten Flächen unter einer Schaukel, sondern Fallschutzplatten oder eine mindestens 20 cm hohe Sandschicht)
  • ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Spielgeräten (z. B. zwischen zwei Schaukeln oder zu Verkehrswegen)
  • Absturzsicherungen bei höher liegenden Spiel- und Aufenthaltsbereichen (z. B. an einem Klettergerät oder am Einsitzbereich einer Rutsche)
  • keine hervorstehenden Schraubenköpfe oder Muttern (z. B. an Rundhölzern)
  • keine Quetschstellen für Hände oder Füße (z. B. an Wippen)
  • eine regelmäßige Überprüfung, Wartung und Instandsetzung.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik für Kinderspielgeräte, wie z. B. Schaukeln, Rutschen, Karussells, sind in DIN EN 1176 Teile 1-7 festgelegt und enthalten Bestimmungen über Ausführung und Aufstellung der Geräte für Kinder aller Altersgruppen.

Besonders im Kindergartenbereich, aber auch auf öffentlichen Spielplätzen und in Pausenhöfen von Schulen, ist auf bestimmte Gefahrstellen zu achten. Ehe Spielgeräte beschafft oder in Eigenhilfe hergestellt werden, sollte eine am Alter und an den Bedürfnissen der Kinder orientierte Auswahl getroffen werden. Nach der sicherheitsgerechten Aufstellung der Spielgeräte kommt ihrer Überprüfung und Wartung eine große Bedeutung zu. Besonders hier sind oft gravierende organisatorische Mängel festzustellen.

Bei Verschraubungen von Rundhölzern ist darauf zu achten, dass Schraubenköpfe und -enden sowie Muttern nicht hervorstehen. Muttern sind in gefräste Vertiefungen zu versenken. Die Auslaufstellen von Rutschen dürfen nicht scharfkantig enden, sondern müssen einen großen Radius aufweisen. Bei Wippen ist am Drehgelenk darauf zu achten, dass für Hände keine Quetschstellen vorhanden sind. Zur Vermeidung der Quetschstelle für die Füße werden an den Enden der Wippstange in der Regel Gummireifen ins Erdreich eingelassen.

Die Höhe, die Spielgeräte haben sollen, ist abhängig vom Alter der Kinder. In <link record:udg_glossary:tx_udgglossary_domain_model_term:613 singlepid="1434&amp;tx_badglos_pi1[showUid]={field:uid}&amp;no_cache=1">Kindertageseinrichtungen, die von Kindern ab drei Jahren besucht werden, soll es stets möglich sein, dass Erwachsene zur Hilfestellung zugreifen können. Deshalb soll dort die Höhe von Spielgeräten möglichst 2 m nicht übersteigen.

Da Kindertageseinrichtungen den Bestimmungen der Unfallversicherungsträger unterliegen, werden durch deren Aufsichtsdienst Kontrollbesichtigungen der Spielgeräte durchgeführt. Auf diese Weise ist eine gewisse sicherheitstechnische Organisation gegeben. Auf öffentlichen Spielplätzen besteht in der Regel kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Eine Tafel mit Aufschrift "Eltern haften für ihre Kinder" entbindet die Ersteller der Spielplätze nicht aus ihrer Verantwortung bei technischen Mängeln. Zu empfehlen ist, die für den Spielplatz zuständige Stelle der Stadtverwaltung auf einem Hinweisschild zu nennen, damit Mängel gemeldet werden können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de