Sicherheitsbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Notbeleuchtung. Sie soll bei Ausfall der normalen Beleuchtung dafür sorgen, dass in Arbeitsräumen - insbesondere an Arbeitsplätzen mit besonderen Gefahren - und auf Rettungswegen eine allgemeine Orientierung möglich ist und keine Unfälle passieren.

An zahlreichen Arbeitsplätzen muss gewährleistet sein, dass die Arbeit auch bei Lichtausfall gefahrlos fortgesetzt oder beendet werden kann. Dies gilt z. B. für Arbeiten an heißen Bädern, beim Transport heißer Massen, beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen oder an nachlaufenden Maschinen. Schaltwarten und Leitstände technischer Großanlagen oder sicherheitstechnisch bedeutsame Einrichtungen müssen ebenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein.

Auch wichtige Rettungswege müssen beleuchtet bleiben. Dies gilt insbesondere für Rettungswege aus Arbeits- und Lagerräumen mit über 2.000 m² Grundfläche, aus explosions- oder giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen ab einer festgelegten Größe, aus Großlaboratorien und aus verdunkelten oder hoch gelegenen Räumen.

Um eine allgemeine Orientierung zu gewährleisten, muss die Sicherheitsbeleuchtung zwei Bedingungen erfüllen: Bestimmte Einschaltverzögerungen dürfen nicht überschritten werden und es muss eine bestimmte Beleuchtungsstärke erreicht werden.

So darf die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung von Rettungswegen 1 lx nicht unterschreiten, die Einschaltverzögerung darf maximal 10 Sekunden betragen. Sie muss insgesamt mindestens 1 Stunde wirksam sein.

An Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung soll die Sicherheitsbeleuchtung

  • sich spätestens 0,5 s nach Lichtausfall einschalten
  • wenigstens 10 % der an diesem Arbeitsplatz vorgeschriebenen Beleuchtungsstärke, mindestens aber 15 lx betragen, und sie muss
  • für die Dauer der Gefährdung, mindestens aber 1 min wirksam sein.

Sicherheitsbeleuchtungen müssen regelmäßig gewartet und mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

Neben der Sicherheitsbeleuchtung gibt es noch die Ersatzbeleuchtung, die der Weiterführung des normalen Betriebs dienen soll. Auch diese Beleuchtung muss mindestens 10 % der Nennbeleuchtungsstärke des Normallichts erreichen.


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Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de