Scheren

Handhebelscheren (Abbildung) müssen selbsttätig wirkende Haltevorrichtungen haben, die den hochgestellten Handhebel in der Ruhestellung festhalten. Geeignet sind z. B. Klemmbacken oder Fallriegel, in die der Handhebel einrastet. Die Festhaltevorrichtung kann fehlen, wenn der Hebel beim Hochstellen so weit über den oberen Totpunkt hinwegragt, dass er weder von selbst noch durch Anstoßen herunterfallen kann.

Bei Schlagscheren (Abbildung) muss das bewegliche Obermesser durch ein Gegengewicht so ausbalanciert sein, dass es nicht von selbst niedergehen kann. Das Gegengewicht muss gegen Verschieben und Herunterfallen gesichert sein, z. B. durch kräftige Splinte vor und hinter dem Gewicht; eine Stellschraube am Gewicht allein genügt nicht.

Vor der Schnittlinie ist eine Schutzleiste oder ein Balkenniederhalter anzubringen, damit niemand beim Halten oder Nachschieben des Schneidguts mit den Fingern zwischen die Messer gelangen kann. Der Niederhalter muss in Schutzstellung sein, bevor der Schnitt beginnt. Die Sicht auf die Schnittlinie darf nicht behindert sein.

An kraftbetriebenen Rundscheren (Kreis- und Rollenscheren) muss an der Einlaufseite des oberen Scherenmessers ein Fingerabweiser angebracht sein: Die Finger dürfen nicht zwischen Tisch und Scherenmesser oder zwischen Ober- und Untermesser geraten können. Die Sicht auf die Schnittstelle muss aber noch frei sein. Der Abweiser wird zweckmäßigerweise verstellbar eingerichtet, so dass er je nach Blechdicke und Durchmesser des Scherenmessers eingestellt werden kann und beim Messerwechsel nicht entfernt werden muss. Der Fingerabweiser darf nur dann fehlen, wenn der Schutz auf andere Weise gewährleistet ist, z. B. beim Schneiden von Hohlkörpern. Der nicht benutzte Teil der Kreismesser soll so weit wie möglich verdeckt sein.

Tafelscheren (Abbildung) mit Fußbetätigung oder Kraftbetrieb müssen eine an der Maschine befestigte Sperrvorrichtung für die Einrückung haben. Diese Sperrvorrichtung soll verhindern, dass der Messerbalken bei Reparaturen oder beim Messerwechsel niedergeht. Unter der Tischebene liegende Hebel und Gestänge für die Fußbetätigung oder die Fußeinrückung müssen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichert sein, z. B. durch eine Überdeckung. An kraftbetriebenen Tafelscheren müssen Sicherungen einen ungewollten zweiten Niedergang des Messerbalkens (Hub) verhindern (Nachschlagsicherung). Jeder Hub muss durch Schalten neu ausgelöst werden.

Durch Schutzleisten, Schutzgitter oder Balkenniederhalter ist die Schnittlinie auf der ganzen Länge des Messerbalkens zu sichern. Die Sicht auf die Schnittlinie, die gut beleuchtet sein muss, darf dabei nicht verdeckt werden. Der Schutz muss gewährleisten, dass Hände bzw. Finger nicht zwischen Messer oder Niederhalter gelangen können; d. h. auch, dass man nicht hindurch- oder darübergreifen kann. Offene Niederhalter (Stempelniederhalter) sind nur mit zusätzlicher Leiste oder mit Gitter zulässig. Der Hub der Niederhalter ist zum Schutz gegen Fingerverletzungen so niedrig wie möglich einzustellen.

Die Rückseite der Schere muss immer dann gesichert werden, wenn dort gearbeitet wird oder Verkehrswege vorbeiführen. Der Antrieb (Riemenscheiben, freiliegende Wellen usw.) ist fest zu verkleiden. Wenn mehrere Personen die Schere bedienen, müssen die Befehlseinrichtungen miteinander verriegelt sein.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de