Rauchen am Arbeitsplatz

In Deutschland gilt grundsätzlich, dass unmittelbar am Arbeitsplatz nicht geraucht werden darf.

Probleme bei Rauchen am Arbeitsplatz

Rauchen am Arbeitsplatz kann zu unterschiedlichen Problemen führen:

  • Belästigung und Gefährdung von Nichtrauchern (Passivraucher)
  • eigene Gefährdung durch Hauptstromrauch und Bildung neuer gefährlicher Stoffe aus luftgetragenen Arbeitsstoffbestandteilen (z. B. polycyclische Aromaten, Nitrosamine)
  • Beeinträchtigung der Qualität der hergestellten Produkte
  • Brand- und Explosionsgefährdung.

Der Zusammenhang zwischen der Inhalation von Tabakrauch und der Entstehung von Lungenkrebs ist etwa seit dem Jahr 1960 medizinisch gesichert. Das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, ist bei Rauchern 17-20fach höher als bei Nichtrauchern. Auch die Schädigung des ungeborenen Kindes während der Schwangerschaft rauchender Mütter ist bewiesen.

Seit dem Jahr 1985 wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) auch die Krebsgefährdung von Passivrauchern diskutiert. Passivraucher atmen den Nebenstromrauch ein, der aus der Zigarette direkt in die Luft gelangt. Der Nebenstromrauch ist kühler als der Hauptstromrauch und enthält viele krebserzeugende Inhaltsstoffe in höherer Konzentration. Im Jahr 1998 stufte die DFG Passivrauchen am Arbeitsplatz in die Kategorie "III A: Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen" ein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgte dieser Empfehlung und stufte Passivrauchen am Arbeitsplatz im Jahr 2001 in die Kategorien "K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken" und "R~E1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken" ein.

Die TRGS 905 legt in Abschnitt 2.2 "Passivrauchen am Arbeitsplatz" fest: "Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz werden durch das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung geregelt."

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Eine bestimmte Vorgehensweise oder durchzuführende Maßnahmen werden jedoch nicht genannt. Viele Betriebe schließen z. B. Betriebsvereinbarungen zum Nichtraucherschutz ab.

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt in § 5 einen besonderen Nichtraucherschutz vor. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, wie die Art des Betriebs und der Beschäftigung es zulassen. Politische Lösungen für das Problem Rauchen am Arbeitsplatz werden in Deutschland derzeit kontrovers diskutiert, z. B. Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten.

Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz können sein:

  • Eine vollkommene Vermeidung von Tabakrauch durch Rauchverbote. Beispiele für die Umsetzung im öffentlichen Leben gibt es bereits in vielen EU-Staaten, z. B. in Bahnhöfen und Verkehrsmitteln.
  • Eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern. Technische Schutzmaßnahmen wie Absaugungen und Kapselungen sind nur dann sinnvoll, wenn sie schon vorhanden sind und neben ihrer Hauptaufgabe auch die Konzentration an Tabakrauch vermindern.
  • Eine zeitliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, z. B. in Großbetrieben in Raucherschicht und Nichtraucherschicht.
  • Prävention durch Informationsveranstaltungen und Maßnahmen zur Raucherentwöhnung.

Diese Maßnahmen sind stark von der Art des Betriebs abhängig und auf Anwendbarkeit zu prüfen. Bei der Umsetzung muss auch die Erhaltung des sozialen Friedens berücksichtigt werden. Frontenbildung zwischen Rauchern und Nichtrauchern verschärft das Problem und erschwert Lösungsmöglichkeiten.

Einfacher ist das Problem zu lösen, wenn der Rauch die Produkte gefährdet (z. B. in der pharmazeutischen Industrie) oder auf Grund anderer Vorschriften nicht in Frage kommt (z. B. in Reinraumbereichen). Hier werden Rauchverbote erlassen und mit dem Verbotszeichen P 01 (Abbildung) gekennzeichnet.

Noch über Rauchverbote hinausgehend schreibt das Verbotszeichen P 02 (Abbildung) vor, dass jeglicher Umgang mit "Feuer, offenem Licht und Rauchen" verboten ist. Dies ist in allen feuergefährdeten Bereichen der Fall, z. B. wenn dort mit leichtentzündlichen Flüssigkeiten oder Feststoffen umgegangen wird.


Weitere Informationen zum Arbeitsschutz: